Beiträge von Aleksandar Ivanov
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Kaysteran ist doch frei. Es kann jederzeit wieder austreten. Wenn es das nicht tut, muss ich annehmen, dass diese sogenannten Exilanten eine Mindermeinung in der Bevölkerung darstellen.
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Sie setzen die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Severanien in einen Gegensatz zu seinen Sozialstandards. Wohin soll das führen? Wollen Sie für ausländische Investoren ein Wild-West-Sonderrecht schaffen, in dem diese machen können, was sie wollen, damit sie ja auch in Severanien investieren? Ich lehne sowas entschieden ab.
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Nachdem Björn Böning aufgrund seiner Gegnerschaft zum Gesetz neulich noch Verlierer des Tages war, nun ein recht sachlicher Artikel auf Bild.de: Rebellion in der SPD gegen Internet-Sperren
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MnogopoСtovani gospodine Askari,
das von Ihnen beantragte Ermittlungsverfahren gegen Radovan Radenković wegen Verleumdung, strafbar gem. § 45 Absatz 1 StrafGB, wird hiermit eingestellt.
Begründung:
In Ihrer Anzeige schreiben Sie, Herr Radenković bezichtige Sie des Drogenkonsums. Tatsächlich behauptet Herr Radenković jedoch wörtlich, dass in vielen Städten Assakhiens bewusstseinserweiternde Drogen verfügbar seien. Die Mehrdeutigkeit der Aussage bleibt hier unbeachtlich, da mehrdeutige Aussagen ohnehin stehts zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen sind. Eine Strafbarkeit ist daher nicht erkennbar.
S poСtovanjem,
Ivanov
drоavno pravobranilaСtvo -
Zitat
Original von Duro Jurković
Die einzige Schwachstelle sehe ich im Moment darin, das es keinen Punkt hat wie mit multinationalen Betrieben umzugehen, ist beispielsweise bei ausländischen Investoren. Es spricht für sich, das die Mitarbeiter unter die lokalen Sozialgesetze fallen, aber meines Ermessens fallen sie dann beispielsweise nicht unter das Unternehmensgesetz wenn der Sitz nicht in Severanien ist. Ein multinationales Unternehmen kann ja schwerlich sagen, das ihre Filialen in Severanien eine Genossenschaft sind. Das erscheint mir doch recht unrealistisch.Wieso das? Bei Aktiengesellschaften funktioniert das doch auch, dass das Eigentum sehr zerstückelt und kompliziert verteilt ist.
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Zitat
Original von Zlatko Vlic
Ansich ganz gut, nur Frage ich mich ob es dem Präsidenten nicht sehr viel Macht zuspricht. Muss jener sich nicht mit der Regierung beratschlagen?Nein, da die Regierung, also die Minister ohnehin von ihm entlassen werden können, wenn sie ihm nicht mehr passen.
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Dann lasse ich die Debatte mal offen. Oder?
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Folgender Antrag steht zur Debatte.
ZitatAußenhandelsgesetz (AußHG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Warenausfuhr
Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern
Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.§ 4 - Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.§ 5 - Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 6 - Erbringen von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Das Wort hat der Antragsteller.
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Gibt es hier noch Wortmeldungen?
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Stimmen Sie für NebojŠ¡a Ristić als Obersten Richter Severaniens?
Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.
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Offenbar gibt es keine Wortmeldungen. Ich leite daher die Abstimmung ein.
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Folgender Antrag der Regierung steht zur Abstimmung:
ZitatUnternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der aus den seit mindestens drei Monaten im Betrieb Beschäftigten zusammengesetzte Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Die Mitglieder des Arbeiterrates haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG).Bitte antworten Sie Da, Ne oder Enthalten Sie sich.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.
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Offenbar gibt es hier keinen Gesprächsbedarf mehr. Ich leite nun eine Abstimmung ein.
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Die Staatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren eröffnet und wird nun prüfen, ob es Anklage erhebt.
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Einverstanden.
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Teile schmeißen doch eh nur Vesteranen.