Gesetzblatt der Republik Aressinien


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    Oвдје Ñе налази Ñлужбени глаÑник Pепублике AреÑиније.

  • Geändert am: 18.04.2016

  • Außer Kraft


  • Folgendes Gesetz ersetzt das Gesetz mit gleichem Titel vom 12.10.2013



  • Gesetz über die Polizei der Republik Aressinien

    Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

    1. Zweck dieses Gesetzes ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Republik Aressinien zu gewährleisten, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und die effektive Durchführung von Polizeiaufgaben sicherzustellen.
    2. Die Polizei der Republik Aressinien ist für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Unterstützung anderer staatlicher Organe zuständig.

    Abschnitt II: Befugnisse und Pflichten der Polizei

    1. Die Polizei hat das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen.
    2. Die Polizei ist befugt, Personen festzunehmen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, und sie gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Republik Aressinien vor Gericht zu stellen.
    3. Die Polizei ist verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Grundfreiheiten zu respektieren und zu schützen.

    Abschnitt III: Organisation der Polizei

    1. Die Polizei der Republik Aressinien untersteht dem Innenministerium und ist in lokale Polizeibezirke unterteilt, die von örtlichen Polizeikommissariaten geleitet werden.
    2. Der Innenminister ist für die Ernennung des Generaldirektors der Polizei verantwortlich, der die oberste Leitung der Polizeiorgane innehat.
    3. Die Organisation der Polizei gliedert sich in folgende Teilbereiche:
      1. Die Sicherheits- und Verkehrspolizei bilden die uniformierte Polizei und sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.
      2. Die Kriminalpolizei agiert als ziviler Polizeidienst und ist für die Ermittlung und Aufklärung von Straftaten, die Bekämpfung von Korruption und Amtsmissbrauch sowie die Durchsetzung des Strafrechts verantwortlich.
      3. Der Vollzug ist für die Umsetzung von gerichtlichen Entscheidungen, die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten sowie die Bewährungsaufsicht zuständig.

    Abschnitt IV: Überwachung und Kontrolle

    1. Die Polizei der Republik Aressinien unterliegt der rechtlichen Überwachung durch die Justizbehörden und der parlamentarischen Kontrolle durch den Rat der Bürger Aressiniens.
    2. Die Bürger haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten der Polizei einzureichen, die von unabhängigen Untersuchungsstellen geprüft werden.

    Abschnitt V: Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes können nur durch Beschluss des Rates der Bürger Aressiniens vorgenommen werden.

  • Gesetz über die Flaggen der Republik Aressinien

    Präambel

    Zur eindeutigen Definition der staatlichen Symbole erlässt die Republik Aressinien dieses Gesetz über die Staats- und die bürgerliche Flagge.

    § 1 Staatsflagge

    (1) Die Staatsflagge der Republik Aressinien besteht aus einem hellblauen Grundfeld im Verhältnis 1:2.

    (2) In der Mitte der Flagge befindet sich ein grünes Wappenschild mit weißer Kontur, darauf eine stilisierte weiße Lilie. Das Schild misst drei Fünftel der Höhe der Flagge.

    (3) Die Farben, Maße und Darstellungsvorgaben sind in Anhang A festgelegt.

    § 2 Bürgerliche Flagge

    (1) Die bürgerliche Flagge dient der Verwendung durch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und nichtstaatliche Einrichtungen.

    (2) Sie ist als horizontale Trikolore im Verhältnis 1:2 gestaltet, bestehend aus drei gleich breiten Streifen:

    • Oben: Weiß
    • Mitte: Hellblau
    • Unten: Grün

    (3) Die Farbwerte, Proportionen und Darstellungsvorgaben sind in Anhang B festgelegt.

    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

    Anhang A – Staatsflagge der Republik Aressinien

    Die Staatsflagge der Republik Aressinien besteht aus einem hellblauen Rechteck im Verhältnis 1:2. In der Mitte der Flagge befindet sich ein grünes Wappenschild mit weißer Kontur, darauf eine stilisierte weiße Lilie. Das Wappenschild nimmt drei Fünftel der Höhe der Flagge ein.


    Farbwerte der Staatsflagge:

    • Hellblau: RGB 109, 159, 254; Hex #6d9ffe; RAL 5015 „Himmelblau“
    • Grün: RGB 2, 130, 19; Hex #028213; RAL 6002 „Laubgrün“
    • Weiß (Lilie und Kontur): RGB 255, 255, 255; Hex #ffffff; RAL 9010 „Reinweiß“

    Weitere Vorgaben:

    • Die Lilie ist mittig und proportional zur Höhe des Schildes angeordnet.
    • Das Schild ist exakt zentriert auf der Flagge.
    • Die Flagge darf nur von staatlichen Institutionen, Behörden, Ministerien, dem Präsidenten und offiziellen Repräsentanzen verwendet werden.

    Anhang B – Bürgerliche Flagge der Republik Aressinien


    Die bürgerliche Flagge dient der Verwendung durch Privatpersonen, Unternehmen, Vereine und nichtstaatliche Einrichtungen. Sie ist eine horizontale Trikolore im Verhältnis 1:2. Die drei gleich breiten Streifen sind von oben nach unten:

    • Weiß
    • Hellblau
    • Grün

    Weitere Vorgaben:

    • Die Streifen sind gleich hoch, horizontal angeordnet und erstrecken sich über die gesamte Flaggenbreite.
    • Die Flagge darf von allen Bürgern, Organisationen und Unternehmen innerhalb und außerhalb der Republik frei verwendet werden.
    • Bei offiziellen Anlässen sollte die bürgerliche Flagge die Staatsflagge nicht ersetzen, sondern kann zusätzlich gezeigt werden.

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