Artikel 1 – Änderung des § 8 (Wahl des Rates der Bürger)
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 8 – Wahl des Rates der Bürger
(1) Die Wahl zum Rat der Bürger erfolgt auf der Grundlage von Parteilisten.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Partei zuweist.
(3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Parteilisten verteilt.
(4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Parteiliste erfolgt nach der von der Partei eingereichten Rangfolge der Kandidaten.
(5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
(6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.
Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)
§ 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 – Nachrücken
Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Parteiliste nach.
Das Wort hat Premijerka Jelić