👍👎 Gesetz über die Polizei der Republik Aressinien

  • Zur Abstimmung steht folgendes Gesetz:


    Gesetz über die Polizei der Republik Aressinien

    Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

    1. Zweck dieses Gesetzes ist es, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Republik Aressinien zu gewährleisten, die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen und die effektive Durchführung von Polizeiaufgaben sicherzustellen.
    2. Die Polizei der Republik Aressinien ist für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Unterstützung anderer staatlicher Organe zuständig.

    Abschnitt II: Befugnisse und Pflichten der Polizei

    1. Die Polizei hat das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen.
    2. Die Polizei ist befugt, Personen festzunehmen, die verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben, und sie gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Republik Aressinien vor Gericht zu stellen.
    3. Die Polizei ist verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Grundfreiheiten zu respektieren und zu schützen.

    Abschnitt III: Organisation der Polizei

    1. Die Polizei der Republik Aressinien untersteht dem Innenministerium und ist in lokale Polizeibezirke unterteilt, die von örtlichen Polizeikommissariaten geleitet werden.
    2. Der Innenminister ist für die Ernennung des Generaldirektors der Polizei verantwortlich, der die oberste Leitung der Polizeiorgane innehat.
    3. Die Organisation der Polizei gliedert sich in folgende Teilbereiche:
      1. Die Sicherheits- und Verkehrspolizei bilden die uniformierte Polizei und sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.
      2. Die Kriminalpolizei agiert als ziviler Polizeidienst und ist für die Ermittlung und Aufklärung von Straftaten, die Bekämpfung von Korruption und Amtsmissbrauch sowie die Durchsetzung des Strafrechts verantwortlich.
      3. Der Vollzug ist für die Umsetzung von gerichtlichen Entscheidungen, die Verwaltung von Strafvollzugsanstalten sowie die Bewährungsaufsicht zuständig.

    Abschnitt IV: Überwachung und Kontrolle

    1. Die Polizei der Republik Aressinien unterliegt der rechtlichen Überwachung durch die Justizbehörden und der parlamentarischen Kontrolle durch den Rat der Bürger Aressiniens.
    2. Die Bürger haben das Recht, Beschwerden über das Verhalten der Polizei einzureichen, die von unabhängigen Untersuchungsstellen geprüft werden.

    Abschnitt V: Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes können nur durch Beschluss des Rates der Bürger Aressiniens vorgenommen werden.


    Bitte stimmen Sie mit 'Da', 'Ne' oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.

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