Sehr geehrte Mitglieder des Bundesrats,
Auf Antrag des Präsidenten der Bundesrepublik eröffne ich eine Debatte zur Änderung des Strafgesetzbuchs. Folgende Ergänzung wird beantragt:
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5. Todesstrafe
(1) Die Todesstrafe wird gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsbürgerlichen Rechte verbunden und wird durch Erschießen vollstreckt.
(2) Die Todesstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souveränität der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Sozialistische Bundesrepublik Severanien begangen wird;
2. mit gemeingefährlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung auslösen soll;
3. heimtückisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der Täter bereits wegen vorsätzlicher Tötung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen
begangen wird.
(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen, gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen Täter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.
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Ich erteile das Wort dem Präsidenten der Bundesrepublik, Genosse Bojidar Ivanković.