Beiträge von Josip Olić

    Unerhört!

    Wir haben Meinungsfreiheit,daß Sie als Abgeordneter diese Abschaffen wollen zeugt nur von der Hybris einer ehemaligen Befreiungskraft, die sich an der Macht besoffen hat.

    Herr Präsident Olić, ich verlange einen Ordnungsruf gegen den Abgeordneten Mazuranić wegen gröblicher Verletzung der Ordnung und Würde des Hauses,indem er hier offen zugibt Personen die nicht seine Meinung teilen einsperren zu wollen!


    Ja!

    Kollegen, ich bitte um Ruhe im Saal.


    Ich erteile dem Abgeordneten Dubel-Hacac einen Ordnungsruf für die persönliche Provokation gegenüber einem Kollegen durch den Verweis auf dessen angebliche "Helden". Solche Unterstellungen tragen nicht zur Sache bei.


    Zugleich stelle ich fest, dass die Äußerung des Abgeordneten Mazuranić, mit der er auf die Frage nach einer Inhaftierung politischer Gegner zustimmend geantwortet hat, in dieser Form nicht akzeptabel ist. Das Parlament ist Ort der politischen Auseinandersetzung, nicht der Infragestellung grundlegender demokratischer Rechte. Ich erteile daher auch Herrn Mazuranić einen Ordnungsruf.


    Ich fordere beide Abgeordneten auf, zur sachlichen Debatte über den vorliegenden Antrag zurückzukehren.

    Präsident Trajanovski, man könnte bspw. ein paritätisches Mitspracherecht in strategischen Fragen einräumen, bis die finale Transformationsgrenze gemäß den definierten Zahlen der Innovationszone erreicht wäre. Wäre as ein gangbarer Weg?

    Gesetz zur Änderung des Gerichtsgesetzes (Regelung zur Bundesanwaltschaft)

    Artikel 1 – Änderung des Gerichtsgesetzes


    Das Gerichtsgesetz (GerichtsG) vom 14.05.2004, zuletzt geändert am 04.07.2008, wird wie folgt geändert:


    Globale Namensanpassung

    In § 3 Absatz 2 , § 5 Absatz 5 , § 6 Absatz 3 und § 7 werden das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Bundesanwaltschaft“ und das Wort „Staatsanwalt“ durch das Wort „Bundesanwalt“ (sowie deren grammatikalische Deklinationsformen) ersetzt.


    Neufassung von § 4

    § 4 erhält folgende neue Fassung:


    § 4 Bundesanwaltschaft


    (1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Bundesanwalt. Ist kein Bundesanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben.


    (2) Der Bundesanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.


    (3) Der Bundesanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.


    (4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Bundesanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.


    (5) Der Bundesanwalt wird direkt durch das Justizministerium ernannt.


    (6) Für die Zeit seines Amtes muss der Bundesanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.“


    Artikel 2 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Das Wort hat der Herr Bundesminister, Ivica Novak.

    *SimOff*

    Man könnte mit dem Skript übrigens auch nur KI-gesteuerte Vereine gegeneinander spielen lassen. Falls man zumindest den Fußball nebenbei laufen lassen möchte.
    *SimOn*

    Ja, das hatte Majes auch gesagt. Aber ich war dann doch zu faul überhaupt etwas anzulegen :D

    Es gibt das Originallogo auch noch mit Text. Hast du eigentlich noch die Logos der andere Parteien, BNE, LNE usw.? Wäre toll für die Präsidentenliste.

    Habe das Logo mit Text gefunden


    UKKU-Banner.jpg


    Und ich bin dann immer dafür es relativ authentisch zu machen, noch so frühen 2000er-Vibe daher:


    Definitiv noAfD-Vibes

    Es gibt das Originallogo auch noch mit Text. Hast du eigentlich noch die Logos der andere Parteien, BNE, LNE usw.? Wäre toll für die Präsidentenliste.

    Ja bei der Schriftart habe ich einfach eine genommen die gut dazu ausschaut, ich glaub Original ist B´Verdana Bold Italic oder so… aber gib ma!

    Ja die anderen habe ich noch. Alles. Aber noch PSDs. Ich dachte ich hätte die schon mal geteilt hier…

    Bilder

    • baath_logo.gif

    Ein Bein zu viel hinten links oder nicht? Sonst schön.

    Hmm ich habs jetzt mal noch etwas angedeuteter an der Stelle gemacht



    Bist du dir sicher, dass das ein Bein sein soll? :whistling:


    Schaut allerdings gut aus. Ich weiß gar nicht, ob die KU das verdient hat. ;)


    Also zumindest für die Prägung und Aktivität Kaysterans hat sie sehr viel getan.Das muss man den Spielern schon zugestehen.

    Ich hab mal etwas Archivarbeit gemacht und das KU Logo "Der bucklige Ochse" restauriert. Was meint ihr? Ich konnte es nicht 1:1 nachbauen und komplett den Stil erhalten weil es dann doch etwas zu plump war…



    Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)

    Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede


    Präambel

    Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.


    Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.

    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren

    Artikel 1 – Zweck und duale Struktur

    (1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).

    Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren

    (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.

    Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen

    Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:

    Modernisierte Bezeichnung

    Technische Entsprechung

    Charakteristik

    Öffentliches Unternehmen (ÖU)

    Javno poduzeće (J.p.)

    Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben.

    Produktionsgenossenschaft (PG)

    Zadruga (Zad.)

    Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder.

    Arbeitnehmergenossenschaft (AG)

    Radnička zadruga (Rz.)

    Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer.

    Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG)

    Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.)

    Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung.

    Einzelunternehmen (EU)

    Obrt (Ob.)

    Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service.



    Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)

    Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung

    (1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.


    (2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.


    (3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.


    (4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.

    (5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung

    (1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.

    (2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.

    Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;

    e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.

    Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen

    (1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.

    (2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.

    (3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.

    Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft

    Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung

    (1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.

    (2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.

    Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation

    Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen

    (1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.

    (2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.

    (3) In den von den Republiken ausgewiesenen Regionalen Innovationszonen können abweichende Regelungen zu den Artikeln in Abschnitt 3 dieses Gesetzes sowie zum Schwellenwert (Artikel 10) getroffen werden, sofern sie dem Fortschritt der Volksökonomie dienen.

    Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation

    (1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.

    Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse

    Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister

    (1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.

    (2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.

    Artikel 12 – Aufsicht und Revision

    (1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.

    (2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.

    Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse

    (1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.

    (2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:

    a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;

    b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;

    c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).


    (3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.

    (4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.

    (5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.

    Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen

    Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 15 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.


    Der Bundespräsident hat das Wort.

    Ich habe die Übersicht mal aktualisiert, da es auch den pelagonischen ÖRR gibt. Ich würde das auch noch ins Wiki übernehmen.

    Eine Übersicht für die Zeitungen hatte ich schon letztes Jahr erstellt https://wiki.severanija.net/Zeitungen_in_Severanien …die werde ich noch aktualisieren und in Digital- und Printmedien umbenennen… und dann das gleiche für Fernsehen und Rundfunk erstellen.


    Sind wir in der Lage auch für die NOVA und die PRAVDA noch Standorte zu definieren?


    Fernsehen und Rundfunk

    Logo Bezeichnung Medium Politische Ausrichtung Näher zu Partei Sitz Form
    732-587922ec8653f588eefe04be5dc53cf8eea35f09.png Glas Aresinije Radiosender, Online & FM aressinisch-nationalistisch keine Aressaraj, Aressinien investigativ, politisch, diskursiv
    400px-PNT-Logo.png Pelagonska Narodna Televizija Fernsehsender, ÖR sozialistisch-orthodox Jedinstvo Veligrad, Pelagonien staatstreu
    190-42c3198a5c11334e15218d89296756d17cbb43e6.png RSS Fernsehsender, staatlich sozialistisch-orthodox oder sozialistisch-liberal je nach Regierung Jedinstvo Vinaši, Vesteran neutral
    429-61f7d0d6cce1f6149581eff85f1eb24284c8c4e4.png RT1 Fernsehsender, ÖR bürgerlich-konservativ keine Duranje, Kaysteran neutral, kayisch-patriotisch, Vinasy-kritisch
    769-3b3b834cc608d6425199ca7ce418bac6cb2641bb.png RT2 Privater Fernsehsender sozialdemokratisch, systemloyal keine Vranja, Kaysteran populär, staatstreu, modern


    Print- und Digitalmedien

    Logo Bezeichnung Medium Politische Ausrichtung Näher zu Partei Sitz Form
    336-4c56101b385d279e272b9288d0510adcb523c1c0.png KURIR Boulevardblatt Arbeiter/Kleinbürgerlich, nationalistisch NAPRED Vinaši, Vesteran niveaufrei, versteckt xenophob
    439-8622e7037a79c86a772a1941df6ddb39b5c34f1e.png REPUBLIKA Wochenzeitung bürgerlich-konservativ, katholisch keine Duranje, Kaysteran moralisch, intellektuell
    426-2eab1d6d3b877dad058a54ac4d123f609ef1a07a.jpg Nova Perspektiva Tageszeitung sozialistisch Jedinstvo intellektuell, faktisch
    Portogradska Revija Tageszeitung Neutral keine Portograd, Pelagonien
    objektiv
    498-dd9510721a60f42e428713860211ceea9bea1310.jpg Pravda Tageszeitung nationalistisch NAPRED
    konservativ
    683-179801d054d2e901ecb45f74cad18f7cc4588944.png Vinaški Horizont Tageszeitung progressiv PROGRES Vinaši, Vesteran investigativ, intellektuell, großstädtisch

    Änderungsgesetz zur Anpassung der Bundesgesetzgebung an die neue Verfassungsstruktur von 2025


    Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die Volksverteidigung

    In Artikel 8 Absatz 2 wird das Wort „Rat der Republiken“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.



    Artikel 2 - Änderung des Referendumsgesetzes (RefG)

    Das Referendumsgesetz wird wie folgt geändert:


    In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.

    In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.



    Artikel 3 - Änderung des Republiksvertretungsgesetzes (RepVertG)


    In § 1 wird das Wort „Bundesrat“ durch „Bundesversammlung“ ersetzt.



    Artikel 4 - Neufassung des Staatssymbolgesetzes (StaatSymbG)


    § 7 erhält folgende Fassung:

    „§ 7 Siegel der Bundesversammlung

    (1) Das Siegel der Bundesversammlung Severaniens ist rund und stellt auf silbernen Grund eine blaue Illustration des Gebäudes der Bundesversammlung dar, über der ein roter Stern schwebt. Der Rand des Siegels ist blau und zeigt in kyrillischer Schrift die Worte »Savezna skupština« in der oberen Hälfte und »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in der unteren Hälfte.

    (2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird von der Bundesversammlung Severaniens bestimmt.

    (3) Das Führen des Siegels ist der Bundesversammlung Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.“


    Artikel 5 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.