Beiträge von Josip Olić

    Verfassungsänderungsgesetz zur Amtsdauer des Präsidenten (und Legislatur der Bundesversammlung)

    § 1
    Artikel 5, Absatz 2 der Bundesverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wie folgt geändert:

    1. Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt die Bundesversammlung nach spätestens zehn Tagen den Präsidenten.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Das Gesetzt brauch 6 Da Stimmen, da es Verfassungsrang hat.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Gesetz zur Änderung des Gerichtsgesetzes (Regelung zur Bundesanwaltschaft)

    Artikel 1 – Änderung des Gerichtsgesetzes


    Das Gerichtsgesetz (GerichtsG) vom 14.05.2004, zuletzt geändert am 04.07.2008, wird wie folgt geändert:


    Globale Namensanpassung

    In § 3 Absatz 2 , § 5 Absatz 5 , § 6 Absatz 3 und § 7 werden das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Bundesanwaltschaft“ und das Wort „Staatsanwalt“ durch das Wort „Bundesanwalt“ (sowie deren grammatikalische Deklinationsformen) ersetzt.


    Neufassung von § 4

    § 4 erhält folgende neue Fassung:


    § 4 Bundesanwaltschaft


    (1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Bundesanwalt. Ist kein Bundesanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben.


    (2) Der Bundesanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.


    (3) Der Bundesanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.


    (4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Bundesanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.


    (5) Der Bundesanwalt wird direkt durch das Justizministerium ernannt.


    (6) Für die Zeit seines Amtes muss der Bundesanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.“


    Artikel 2 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.


    Jana Markoviќ das Hochland bzw das Dreieck Skopsko-Belovo-Tetovo Polje hat definitiv keinen Namen bei mir verzeichnet… Das Gebirge zwischen Skopsko und Visegrad könnte man noch als östliche Begovina bezeichnen, aber auch da kann man ja noch für die Gegend bzw. das Gebirge was anderes finden. Der Name Begovina ist ja irgendwie was mit einem "osmanischen" Titel - also wäre ein größeres, fast ganz Ostaressinien umfassenden Gebiet um Aressaraj ja durchaus als Begovina denkbar. Aber vielleicht mal Sabahudin Karabegović Meinung einholen.

    Gesetz zur Modernisierung und Ordnung der Volksökonomie (MOV-Gesetz)

    Zakon o modernizaciji i uređenju narodne privrede


    Präambel

    Die vereinigte Arbeit bildet das Fundament der sozialistischen Wirtschaftsordnung in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Sie gründet auf der Selbstverwaltung der Arbeiter und Angestellten sowie dem gesellschaftlichen Eigentum an den Produktionsmitteln.


    Zur Verteidigung der nationalen Unabhängigkeit und zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der severanischen Volkswirtschaft wird hiermit ein dynamischer Rahmen geschaffen, der die föderale Eigenverantwortung der Republiken bei der Gestaltung moderne Wirtschaftsräume stärkt und die sozialistischen Grundpfeiler sichert. Als weitere Säule der Volksökonomie besteht die Innovationswirtschaft, um Innovation, technologischen Fortschritt und hochwertige Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Kleinbetriebe, zu ermöglichen.

    Dieses Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Organisationen der Volksökonomie sowie für die Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen, die sich aus ihr ergeben. Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung der schöpferischen Initiative der Arbeiter und Angestellten sowie eines verantwortungsbewussten Unternehmertums, die stetige Steigerung der Produktivität und die Verwirklichung der ganzheitlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung Severaniens.

    Abschnitt 1 – Allgemeine Grundlagen und Sektoren

    Artikel 1 – Zweck und duale Struktur

    (1) Dieses Gesetz regelt umfassend die Organisation, Verwaltung und staatliche Aufsicht aller Wirtschaftsakteure in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Die Volksökonomie gliedert sich in zwei komplementäre Säulen: die Solidarwirtschaft (Arbeitnehmergenossenschaften, Produktionsgenossenschaften, Öffentliche Unternehmen) und die Innovationswirtschaft (Zweckgebundene Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen).

    Artikel 2 – Schutz der strategischen Sektoren

    (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Versorgungssicherheit verbleiben die in der Verfassung genannten Ressourcen und strategischen Sektoren – insbesondere natürliche Ressourcen, Energie, Wasser, Banken, Versicherungen, Gesundheit, Bildung und Infrastruktur – im unveräußerlichen Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Diese Sektoren unterliegen der ausschließlichen Regelungskompetenz des Bundes.

    Artikel 3 – Katalog der zugelassenen Organisationsformen

    Zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit in Severanien sind folgende Rechtsformen zugelassen:



    Modernisierte BezeichnungTechnische EntsprechungCharakteristik
    Öffentliches Unternehmen (ÖU)Javno poduzeće (J.p.)Staatlich geführt, gemeinwohlorientiert, Träger öffentlicher Aufgaben.
    Produktionsgenossenschaft (PG)Zadruga (Zad.)Kollektives Eigentum und demokratische Selbstverwaltung der Mitglieder.
    Arbeitnehmergenossenschaft (AG)Radnička zadruga (Rz.)Vollständige Führung und Eigentum durch die tätigen Arbeitnehmer.
    Zweckgebundene Kapitalgesellschaft (ZKG)Društvo s ograničenom odgovornošću (D.o.o.)Effizienzgesteuerte Kapitalbündelung zur spezialisierten Bedarfsdeckung.
    Einzelunternehmen (EU)Obrt (Ob.)Persönliche Tätigkeit und Haftung zur Förderung von Handwerk und Service.

    Abschnitt 2 – Die Solidarwirtschaft (Genossenschaften und Öffentliche Unternehmen)

    Artikel 4 – Grundsätze der Selbstverwaltung

    (1) Arbeitnehmergenossenschaften (AG) und Produktionsgenossenschaften (PG) basieren auf der Gleichberechtigung ihrer Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.


    (2) In der Arbeitnehmergenossenschaft (AG) ist die Mitgliedschaft zwingend an das Bestehen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb gebunden. Das Eigentum und die Mitbestimmung liegen ausschließlich bei den im Unternehmen tätigen Beschäftigten.


    (3) In der Produktionsgenossenschaft (PG) bleibt die wirtschaftliche oder berufliche Selbstständigkeit der einzelnen Mitglieder außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes gewahrt. Die Genossenschaft dient hier als gemeinschaftliche Plattform für Beschaffung, Verarbeitung, Infrastrukturnutzung oder Vertrieb.


    (4) Die Genossenschaften werden durch Selbstverwaltungsvereinbarung (Samoupravni sporazum) der beteiligten ArbeitnehmerInnen oder ArbeiterInnen gegründet.

    (5) Die Selbstverwaltungsvereinbarung regelt:

    a) Zweck und Tätigkeitsbereich der Organisation;

    b) Zusammensetzung und Rechte der Organe;

    c) Regeln für Planung, Einkommen, Investitionen und Verwendung der Reserven;

    d) Verfahren zur Mitbestimmung der Werktätigen.

    Artikel 5 – Management und Einkommensverwendung

    (1) Die operative Leitung obliegt einer professionellen Geschäftsführung, die vom Unternehmensrat bestellt wird.

    (2) Das erwirtschaftete Einkommen wird nach Abzug von Steuern und Kosten in betriebliche Fonds (Investition, Soziales, Bildung) sowie in die persönliche Entlohnung nach dem Leistungsprinzip aufgeteilt.

    Artikel 6 – Rechte der ArbeitnehmerInnen und ArbeiterInnen

    (1) Die Werktätigen haben das Recht, aktiv an der Selbstverwaltung ihrer Genossenschaft teilzunehmen.

    (2) Insbesondere umfasst dieses Recht:

    a) Wahl und Abberufung der Organe und Geschäftsführung;

    b) Mitwirkung an der Planung der Produktion und der Verwendung des Einkommens;

    c) Kontrolle der Tätigkeit der Organe und Einforderung von Berichten;

    d) Einbringung von Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeit, der Organisation und der Arbeitsbedingungen;

    e) Mitbestimmung bei der Einrichtung und Nutzung sozialer und kultureller Einrichtungen für die Angestellten.

    Artikel 7 – Sonderregelungen zu Öffentlichen Unternehmen

    (1) Öffentliche Unternehmen (ÖU) dienen der Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen ohne primäre Gewinnorientierung.

    (2) Die Leitung eines Öffentlichen Unternehmens obliegt einem Direktor oder einem Verwaltungsrat.

    (3) Die Ernennung, Bestimmung und Abberufung der Leitung erfolgt durch die jeweils zuständige staatliche Behörde oder Gebietskörperschaft (Bund, Republik, Region oder Stadt), in deren Eigentum oder Zuständigkeitsbereich das Unternehmen steht.

    Abschnitt 3 – Die Innovationswirtschaft

    Artikel 8 – Unternehmerische Freiheit und Verantwortung

    (1) Zweckgebundene Kapitalgesellschaften (ZKG) und Einzelunternehmen (EU) agieren eigenverantwortlich nach Prinzipien der wirtschaftlichen Effizienz.

    (2) Sie sind zur Einhaltung der verfassungsmäßigen Sozial- und Umweltstandards verpflichtet.

    Abschnitt 4 – Föderale Autonomie, Schwellenwerte und Transformation

    Artikel 9 – Autonomie der Republiken und Innovationszonen

    (1) Gemäß Artikel 6 Abs. IX der Bundesverfassung überträgt der Bund den Republiken die Kompetenz zur detaillierten Ausgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb ihrer Gebiete.

    (2) Die Republiken sind berechtigt, Regionale Innovationszonen auszuweisen. Innerhalb dieser Zonen besitzen die Republiken die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Förderrichtlinien, steuerlichen Anreizen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen.


    (3) Die Befugnis der Republiken zur Anhebung des Schwellenwertes in Regionalen Innovationszonen wird bundesweit auf ein Maximum vom Zwanzigfachen (Faktor 20) des Basis-Schwellenwertes gemäß Artikel 10 Absatz 1 beschränkt. Für kapitalintensive Schlüsseltechnologien und Forschungssektoren kann die Bundesbehörde auf Antrag einen gesonderten Strukturfaktor genehmigen.


    (4) Die Einrichtung einer Regionalen Innovationszone darf unter keinen Umständen die in Artikel 4 garantierten Grundrechte der Beschäftigten auf gewerkschaftliche Organisation, genossenschaftliche Selbstverwaltung und Mitbestimmung einschränken oder suspendieren. Überschreitet eine Wirtschaftseinheit der Säule II innerhalb einer Innovationszone den Basis-Schwellenwert von 100 Beschäftigten, ist den Werktätigen zwingend ein paritätisches Mitspracherecht in strategischen Fragen einzuräumen, bis die finale Transformationsgrenze gemäß dem zulässigen Faktors erreicht ist.


    (5) Die Anzahl der zulässigen Innovationszonen innerhalb der Individual- und Innovationswirtschaft (Säule II) wird strikt an die Bevölkerungszahl der jeweiligen Republik gekoppelt. Es gilt die feste Schranke von maximal einer Innovationszone pro angefangene 4 Millionen Einwohner in den Republiken (demografischer Berechnungsstand: 2026)


    (6) Die Laufzeit der gesetzlichen Grundlagen dieses Abschnitts wird zunächst auf einen Zeitraum von 12 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens festgeschrieben.


    (7) Nach einer gesetzlichen Laufzeit von 8 Jahren erfolgt eine bindende und umfassende Revision dieses Gesetzgebungsteils durch die Bundesversammlung. Der späteste Termin für den Abschluss dieses Revisionsverfahrens wird auf den 1. Juli 2034 terminiert.


    (8) Eine Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen dieses Abschnitts über die anfänglichen 12 Jahre hinaus ist dann gegeben, wenn die Bundesversammlung vorab des in Absatz 7 definierten Zeitpunkts nicht aktiv widerspricht oder bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung verabschiedet hat. Diese frühzeitige Revisionsfrist gewährt den in Säule II agierenden Wirtschaftseinheiten ausreichend Zeit, um rechtssicher auf existenzielle strukturelle Veränderungen reagieren zu können.


    (9) Eine Regionale Innovationszone umfasst eine oder mehrere benachbarte Gemeinden oder klar abgrenzbare Teile von solchen (Gemeindeteile). Die geografische Abgrenzung erfolgt flexibel entlang funktional-wirtschaftlicher Kriterien; die Miteinbeziehung der gesamten Fläche einer kommunalen Gebietskörperschaft ist ausdrücklich nicht zwingend erforderlich. Dies erlaubt sowohl die punktuelle Ausweisung industrieller Cluster als auch den Zusammenschluss grenzüberschreitender, interkommunaler Entwicklungsräume.

    Artikel 10 – Schwellenwert und Transformation

    (1) Erreicht eine Einheit dieser Säule den Schwellenwert von 100 Beschäftigten im Jahresschnitt, ist innerhalb von sechs Monaten die Umwandlung in eine Arbeitnehmergenossenschaft (AG) gemäß den Strukturen dieses Gesetzes einzuleiten. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig nach ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als Bruchteil eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt.

    (2) Die staatliche Aufsicht begleitet diesen Prozess zur Sicherung der Betriebskontinuität.

    (3) Zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und saisonabhängiger Betriebe bleiben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vertraglich auf maximal 90 Tage im Kalenderjahr befristet ist (Saisonarbeitskräfte), bei der Berechnung des Schwellenwerts nach Absatz 1 unberücksichtigt.

    Abschnitt 5 – Wirtschaftsverwaltung, Register und Zusammenschlüsse

    Artikel 11 – Zentrales Volksökonomieregister

    (1) Alle Einheiten sind zur Eintragung in das digitale Volksökonomieregister verpflichtet.

    (2) Die Registrierung erfordert die Vorlage der Satzung sowie den Nachweis der ordnungsgemäßen Organbestellung.

    Artikel 12 – Aufsicht und Revision

    (1) Das zuständige Bundesamt führt regelmäßige Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Organisationsformen und sozialen Standards durch.

    (2) Verstöße können mit Geldbußen oder der Entziehung der Geschäftserlaubnis geahndet werden.

    Artikel 13 – Verbundstrukturen und Zusammenschlüsse

    (1) Wirtschaftliche Einheiten beider Säulen haben das Recht, sich zur Bündelung technologischer, finanzieller oder logistischer Ressourcen zu Verbundstrukturen zusammenzuschließen. In Säule I (Solidarwirtschaft) erfolgt dies als Verbundgenossenschaft, in Säule II (Innovationswirtschaft) in der Rechtsform einer Holding.

    (2) Der Verbund-Unternehmensrat einer Verbundgenossenschaft setzt sich aus gewählten Delegierten der angeschlossenen Basiseinheiten zusammen. Er ist zuständig für:

    a) Die langfristige strategische Entwicklungsplanung und großskalige Investitionsprojekte;

    b) Die Koordination und effiziente Verteilung von Ressourcen zwischen den Mitgliedsorganisationen;

    c) Die Bestellung und Abberufung der Verbund-Geschäftsführung (Generaldirektion).


    (3) Operative Führung (Generaldirektion): Die laufenden Geschäfte des Verbundes werden von einer professionellen Generaldirektion geführt. Diese ist an die strategischen Vorgaben des Verbund-Unternehmensrats gebunden, agiert jedoch in operativen Marktfragen eigenständig, um eine hohe Agilität zu gewährleisten.

    (4) Autonomie der Basiseinheiten: Die rechtliche Selbstständigkeit der angeschlossenen Basiseinheiten bleibt gewahrt. Sie behalten die Verantwortung für ihr lokales Tagesgeschäft und ihre interne Selbstverwaltung, sofern die Verbundsatzung keine zwingenden gemeinschaftlichen Planungsaufgaben vorsieht.

    (5) Holdings in Säule II unterliegen den allgemeinen Regeln des Managements nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Sie dienen der effizienten Kapitalverwaltung und Förderung von Innovationen innerhalb eines Konzernverbundes.

    Abschnitt 6 – Sonderbestimmungen

    Artikel 14 – Sprachliche Gleichstellung

    (1) In den Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien können die Bezeichnungen der in diesem Gesetz genannten Organisationen und Organe in der jeweiligen Landessprache verwendet werden.

    (2) Die sprachliche Gleichstellung ist hierbei zu gewährleisten.

    Artikel 15 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen (WOG) wird hiermit aufgehoben.


    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Die PROGRES-Fraktion hat eine Aussprache über folgenden Verfassungsänderung beantragt.



    Artikel 5, Absatz 2 der Bundesverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wie folgt geändert:

    1. Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Erreicht auch in der Stichwahl kein Kandidat die erforderliche Mehrheit oder tritt im ersten oder zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, der die Mehrheit verfehlt, wählt die Bundesversammlung nach spätestens zehn Tagen den Präsidenten.


    Der Abgeordnete Dubel-Hacac hat das Wort.

    Herr Abgeordneter, ich muss feststellen, dass Sie wiederholt persönliche Bemerkungen gegenüber Kollegen machen. Ob Sie einem Kollegen vorherigen Alkoholkonsum unterstellen, historische Beschimpfungen zitieren oder persönliche Eigenschaften kommentieren – all dies trägt nicht zur Sache bei. Ich fordere Sie letztmalig auf, zur inhaltlichen Debatte zurückzukehren. Andernfalls sehe ich mich zu weiteren Ordnungsmaßnahmen veranlasst.

    Verfassungsänderungsantrag

    (Änderung Artikel 6 – Bundesversammlung)

    Die Bundesversammlung möge beschließen:

    Artikel 1 – Neufassung von Artikel 6

    I. Die Bundesversammlung besteht aus zwei getrennten Kammern:

    1. dem Bundesrat, bestehend aus den Regierungsoberhäuptern der Republiken Aressinien, Kaysteran, Pelagonien und Vesteran;
    2. der Bundeskammer (Bürgerrat), bestehend aus fünf durch allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahl bestimmten Abgeordneten.

    II. Bundesrat und Bundeskammer tagen getrennt. Gemeinsame Sitzungen finden nur statt, soweit diese Verfassung dies ausdrücklich vorsieht.

    III. Beide Kammern geben sich eigene Geschäftsordnungen.

    IV. Die Gesetzgebung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kammern, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

    Artikel 2 – Folgeänderungen

    Bestimmungen der Verfassung, die dieser Struktur widersprechen, werden entsprechend angepasst oder aufgehoben.

    Artikel 3 – Inkrafttreten

    Diese Änderung tritt gemäß Artikel 9 Absatz V der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien in Kraft.


    Für die Annahme des Gesetzes ist eine Mehrheit von 6 Stimmen notwendig (2/3 aller Sitze).

    Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.

    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

    Das alte Ratelon hatte ja durchaus seine vielen kleinen Websites wie http://www.katista.de/caril/ und so. Aber das war halt alles nicht tief (voll okay!) entscheidend war es war nicht sehr beständig. Und damit ging die Identität auch irgendwie flöten über die Jahre hinweg. Wenngleich Ratelons Selbstverständnis eh gefühlt nur Wahlen und die Bundespolitik waren. Was ich bis heute nicht verstanden habe war was später mit Imperia gemacht wurde… also diesen Zwitter aus Monarchie und Republik durchzusetzen. Das fühlte sich sehr abstrakt an und wenig förderlich für das Gesamtprojekt DU.