Beiträge von Marko Boban

    [2024-07] Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)

    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die in der Republik Kaysteran zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Republik Kaysteran.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Republik Kaysteran


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Kaysteran einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder des Dom

    Zastupnici Doma Republike (Abgeordnete des Dom Republike)


    Stimmen Sie bitte mit:

    "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend).

    Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    Sie loben die begonnenen Staatsreformen, doch die Regierung hat hier lediglich eine Maßnahme ergriffen. Die versprochenen „entrümpelten Strukturen“ sind bisher kaum sichtbar.


    Ein Beitritt zur Konferenz der Nationen wäre ein klares Zeichen für eine aktive Rolle Severaniens in der Welt, doch sie vermeiden dieses Thema.


    Sie bleiben beim Status quo der staatlich dominierten Wirtschaft. Langfristig wird das weder Wachstum noch soziale Absicherung gewährleisten können.

    Lassen sie mich ergänzen: wir haben uns dazu entschlossen, unabhängig von der Bundesgesetzgebung die Rechtsformen zu definieren. Die ZOVA und GOVA-Regelungen finden ihre Anwendung, was aber fehlt ist gerade für freie Berufe, Dienstleistungen, Handel, Manufakturen, Bau und Handwerk eine Regelung, die Innovationskraft in unserem Land ermöglicht.


    Durch Wettbewerb würden wir mehr Anreize für Innovation schaffen können. Größere Firmen (bis zu 100 Mitarbeiter) könnten sich auf Forschung und Entwicklung konzentrieren.


    Eine Lockerung der Obergrenze für Arbeitnehmer in privaten Unternehmen kann zu einem dynamischeren Arbeitsmarkt führen, indem Unternehmer größere Unternehmen aufbauen konnten, ohne mit bürokratischen Einschränkungen zu kämpfen.


    Wir wissen, dass der Grat schmal ist. Aber ein Marktsozialismus wird nur nachhaltig funktionieren, wenn Innovation einkehrt. Wir möchten mit diesem Gesetz und mit dem folgenden Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen dem Bund vorzeigen, wie das prinzipiell vereinbar ist.

    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die in der Republik Kaysteran zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Republik Kaysteran.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Republik Kaysteran


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Kaysteran einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Die Ministerin hat das Wort.

    Gesetz zur Schaffung einer effizienten Staatsorganisation


    § 1 – Zweck


    Dieses Gesetz strafft die staatlichen Strukturen und vereinfacht die Entscheidungsfindung der Bundesorgane.


    § 2 – Änderung der Bundesverfassung


    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.


    (2) In Artikel 5 Absatz VII wird die folgende Passage gestrichen: „Amtsenthebung oder“.


    (3) Artikel 6 Absatz I Satz 2 wird gestrichen: „Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.“


    (4) Artikel 6 Absatz II wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht in all ihren Sitzungen.


    (5) Artikel 6 Absatz III wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung besteht aus neun stimmberechtigten Abgeordneten. Fünf dieser Abgeordnete werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.“


    (6) Artikel 6 Absatz IV wird neu gefasst: „Abgeordnete der Bundesversammlung qua Amt sind die vier Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.“


    (7) In Artikel 6 Absatz X wird folgende Passage gestrichen: „in beiden Kammern getrennt“.


    (8) In Artikel 6 Absatz XI wird der zweite Halbsatz neu gefasst: „entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung“



    § 3 – Neuordnungsprovision


    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.


    (2) Es wird der folgende Artikel 6a neu eingefügt:



    Artikel 6a – Neuordnungsklausel


    I. Die Bundesversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit die Abwahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die gleichzeitige Auflösung der Bundesversammlung (Neuordnung) beschließen. Die Abstimmung dauert wenigstens sieben Tage, näheres kann die Geschäftsordnung der Bundesversammlung regeln.


    II. Die Neuordnung wird auch ausgelöst durch Amtsverzicht des Präsidenten oder wenn seine Amtszeit durch seinen Tod endet.


    III. Wird durch das Oberste Gericht die Amtsunfähigkeit des Präsidenten festgestellt, kann die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit die Neuordnung auslösen.


    III. Der Präsident und die Abgeordneten der Bundesversammlung bleiben bis zur vollständigen Neuwahl mit allen Rechten und Pflichten in Amt und Mandat. Bei Amtsunfähigkeit oder Tod des Präsidenten übernimmt der Präsident der Bundesversammlung dessen Amt geschäftsführend.


    IV. Neuwahl der Bundesversammlung im Sinne dieses Artikels bezeichnet die Neuwahl der fünf gewählten Abgeordneten. Die Mitgliedschaft der Regierungsoberhäupter der Teilrepubliken bleibt davon unberührt.“



    § 4 – Inkrafttreten


    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    (2) Das Gesetz ist bereits auf die laufende Amts- und Mandatszeit des Präsidenten bzw. der Abgeordneten der Bundesversammlung anzuwenden.


    Stimmen Sie bitte mir Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage (oder endet früher falls das Ergebnis zuvor sichere Mehrheiten hat)

    Sie haben diese Debatte erneut angestoßen und sollten fundierte Argumente vorlegen, wenn Sie eine Ratifizierung befürworten. (Zudem sind die Hallen dieser Organisation inzwischen nicht einmal mehr zugänglich?)


    Gospodine Dubel-Hacac, unsere Position ist keine starre Ablehnung, sondern Ausdruck von Verantwortung und Prinzipientreue. Wenn die Reformen der Charta substanzielle Fortschritte zeigen und die genannten Probleme effektiv adressieren, sind wir bereit, unsere Haltung zu überdenken. Die Bürgerinnen und Bürger erwarten von uns, dass wir mit Weitsicht und Verantwortung handeln.

    https://rdn.mn-netz.de/woltlab/

    Die Regierung möchte folgenden Gesetzentwurf debattieren:



    Gesetz zur Schaffung einer effizienten Staatsorganisation


    § 1 – Zweck


    Dieses Gesetz strafft die staatlichen Strukturen und vereinfacht die Entscheidungsfindung der Bundesorgane.


    § 2 – Änderung der Bundesverfassung


    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.


    (2) In Artikel 5 Absatz VII wird die folgende Passage gestrichen: „Amtsenthebung oder“.


    (3) Artikel 6 Absatz I Satz 2 wird gestrichen: „Sie besteht aus dem Rat der Bürger (Veće građana) als Unterhaus und dem Rat der Republiken (Veće republika) als Oberhaus.“


    (4) Artikel 6 Absatz II wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht in all ihren Sitzungen.


    (5) Artikel 6 Absatz III wird neu gefasst: „Die Bundesversammlung besteht aus neun stimmberechtigten Abgeordneten. Fünf dieser Abgeordnete werden durch freie, gleiche und geheime Wahl bestimmt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.“


    (6) Artikel 6 Absatz IV wird neu gefasst: „Abgeordnete der Bundesversammlung qua Amt sind die vier Regierungsoberhäupter der Republiken. Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.“


    (7) In Artikel 6 Absatz X wird folgende Passage gestrichen: „in beiden Kammern getrennt“.


    (8) In Artikel 6 Absatz XI wird der zweite Halbsatz neu gefasst: „entscheidet die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung“



    § 3 – Neuordnungsprovision


    (1) Artikel 5 Absatz VI wird gestrichen.


    (2) Es wird der folgende Artikel 6a neu eingefügt:



    Artikel 6a – Neuordnungsklausel


    I. Die Bundesversammlung kann mit qualifizierter Mehrheit die Abwahl des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und die gleichzeitige Auflösung der Bundesversammlung (Neuordnung) beschließen. Die Abstimmung dauert wenigstens sieben Tage, näheres kann die Geschäftsordnung der Bundesversammlung regeln.


    II. Die Neuordnung wird auch ausgelöst durch Amtsverzicht des Präsidenten oder wenn seine Amtszeit durch seinen Tod endet.


    III. Wird durch das Oberste Gericht die Amtsunfähigkeit des Präsidenten festgestellt, kann die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit die Neuordnung auslösen.


    III. Der Präsident und die Abgeordneten der Bundesversammlung bleiben bis zur vollständigen Neuwahl mit allen Rechten und Pflichten in Amt und Mandat. Bei Amtsunfähigkeit oder Tod des Präsidenten übernimmt der Präsident der Bundesversammlung dessen Amt geschäftsführend.


    IV. Neuwahl der Bundesversammlung im Sinne dieses Artikels bezeichnet die Neuwahl der fünf gewählten Abgeordneten. Die Mitgliedschaft der Regierungsoberhäupter der Teilrepubliken bleibt davon unberührt.“



    § 4 – Inkrafttreten


    (1) Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


    (2) Das Gesetz ist bereits auf die laufende Amts- und Mandatszeit des Präsidenten bzw. der Abgeordneten der Bundesversammlung anzuwenden.


    Minister Batić hat das Wort.