Beiträge von Marko Boban

    Ich danke dem Vertreter der Repubublik Kaysteran für die Rückmeldung.


    Ich sehe, dass Einigkeit darüber besteht, dass das Gesetz über die vereinigte Arbeit als übergeordnet anerkannt wird. In den Ausführungen zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK) ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso ausschließlich vom Bundesgesetz abweichende Rechtsformen geschaffen werden, statt nähere Bestimmungen innerhalb des bundesgesetzlich bestimmten Rahmens zu treffen.

    Fragt sich warum die auf vier Monate ernannte oberste Richterin aus 2016 weiterhinAkteneinsicht hat.

    Als verantwortlicher Präsident der Republik Kaysteran möchte ich mich kurz noch dazu äußern, und bitte darum die Klage der Republik Pelagonien oder des Privatmannes Plamen Nikolov abzuweisen.

    1 - Recht auf Privates Eigentum

    Die Bundesverfassung – Artikel 3: Ökonomische Grundlagen regelt:

    Zitat

    Artikel 3 III: „Die Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche, wird gewährleistet.“

    Diese Bestimmung erlaubt die Existenz von privaten Unternehmen neben staatlichen und genossenschaftlichen Strukturen. Dies bildet eine rechtliche Grundlage für die Einführung oder Erweiterung privater wirtschaftlicher Aktivitäten.


    Zitat

    Artikel 3 IV: „Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Einschränkungen ergeben sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.“


    Privateigentum ist geschützt, jedoch im Einklang mit sozialen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass private Unternehmen operieren können, solange sie den gesellschaftlichen Interessen dienen.


    2 - Jahrelange fehlende Regelungen durch den Bund


    Damit kommen wir zum nächsten Punkt, der Verantwortung des Bundes für fehlende Regelungen auf Bundesebene


    a) Fehlende föderale Regelungen:

    • Unzureichende bundesweite Standards: Der Bund hat bisher keine umfassenden Regelungen zur Kontrolle und Regulierung privater Unternehmen implementiert. Dies führt zu einer fragmentierten Rechtslage, in der regionale Unterschiede und Inkonsistenzen entstehen können.

    • Lücken im Schutz der Arbeitnehmer: Ohne bundesweite Regelungen fehlen einheitliche Standards zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, was die Gefahr der Ausbeutung erhöht und die soziale Gerechtigkeit untergräbt.


    b) Notwendigkeit der föderalen Verantwortung:

    • Koordinierte Maßnahmen: Der Bund trägt die Verantwortung, koordinierte und einheitliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Regulierung privater Unternehmen zu ergreifen. Dies gewährleistet, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrem Standort den gleichen Standards folgen.

    • Verhinderung von Missbrauch und Ungleichheiten: Durch bundesweite Regelungen kann der Bund Missbrauch und Ungleichheiten effektiv bekämpfen, indem er klare Richtlinien für faire Arbeitsbedingungen und Unternehmensverantwortung setzt.


    c) Ausklammerung des Dienstleistungssektor:
    Obwohl das Gesetz über die vereinigte Arbeit keine spezifischen Regelungen für Dienstleistungen enthält, kann dieser Bereich zwar unter die allgemeinen Bestimmungen fallen. Die explizite Definition eines Arbeiters, nicht eines Angestellten, ist hier allerdings eine weitere fehlende Definition.


    Diese sollte durchaus auch sogar explizit durch die Republiken definiert werden.

    Zitat

    § 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit

    (1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.

    (2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.


    d) Fehlende Rechtsformen

    Im “Gesetz über die vereinigte Arbeit” der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind lediglich grundlegende Organisationsformen für wirtschaftliche Aktivitäten definiert, jedoch keine detaillierten Rechtsformen im modernen rechtlichen Sinne, wie sie beispielsweise im WORK-Gesetz für die Republik Kaysteran festgelegt wurden.

    Neben diesen spezifische Rechtsformen für Unternehmen in Kaysteran, einschließlich privater und kollektiver Strukturen, regelt es Gründung, Verwaltung, Haftung und Umwandlung von Unternehmen und ermöglicht Lizenzierung und Transformation privater Unternehmen bei Überschreitung bestimmter Mitarbeiterzahlen in kollektive Unternehmen, eine weitere Lücke aus dem Bundesgesetz.


    3 - Zuständigkeiten und Föderalismus

    Die Bundesverfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt den Teilrepubliken, einschließlich Kaysteran, das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Verfassung (siehe Artikel 7 II). Das WORK-Gesetz fällt somit in den Kompetenzbereich der Republik Kaysteran und liegt innerhalb ihrer gesetzgeberischen Befugnisse.


    Artikel 6 VII der Bundesverfassung betont dabei die Autonomie der Teilrepubliken in bestimmten Bereichen, solange sie nicht den bundesweiten Gesetzen widersprechen.


    Das WORK-Gesetz ergänzt das übergeordnete Gesetz über die vereinigte Arbeit und die Bundesverfassung, indem es spezifische Regelungen für wirtschaftliche Organisationsformen auf republikanischer Ebene bereitstellt. Es besteht keine direkte Konfliktlinie, da das WORK-Gesetz auf die Bedürfnisse und Strukturen von Kaysteran zugeschnitten ist, gleichermaßen den Rahmen des Bundesgesetzes betont.


    Das WORK-Gesetz zielt darauf ab, private Unternehmen zu regulieren, um die Ausbeutung von Arbeitnehmern zu verhindern. Dies steht im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien der Bundesverfassung, die soziale Gerechtigkeit und den Schutz der Arbeitnehmerrechte betont (siehe Artikel 3 I und Artikel 2 II).


    Das Gesetz schafft eine Balance zwischen der Förderung privater unternehmerischer Initiative und der Sicherstellung sozialer Verantwortung. Es gewährleistet, dass private Unternehmen im Einklang mit den gesellschaftlichen Interessen agieren können, was die sozialistischen Ziele der Bundesverfassung unterstützt.


    4 - Fazit

    Das WORK-Gesetz ergänzt das bundesrechtliche Fundament, indem es konkrete rechtliche Strukturen und Formen für wirtschaftliche Einheiten bereitstellt, die innerhalb dieses Rahmens operieren können. Es ermöglicht eine flexible und regulierte wirtschaftliche Vielfalt, die sowohl private als auch kollektive Initiativen fördert.


    Während das Gesetz über die vereinigte Arbeit die grundlegenden Prinzipien und Organisationsformen der sozialistischen Wirtschaftsordnung definiert, bietet das WORK-Gesetz eine detaillierte rechtliche Grundlage für die verschiedenen Unternehmensformen, die innerhalb dieser Ordnung existieren können. Beide Gesetze sind komplementär und notwendig, um eine gerechte, transparente und effiziente wirtschaftliche Struktur in der Republik Kaysteran zu gewährleisten. Auch dieser Verantwortung ist der Bund nicht nachgekommen.


    In Abwesenheit spezifischer bundesweiter Regelungen ist es erforderlich, dass die Teilrepubliken eigene Gesetze erlassen, um die Lücken zu schließen und die sozialistischen Grundprinzipien umzusetzen. Das WORK-Gesetz ist eine solche notwendige lokale Initiative.


    Artikel 6 VII der Bundesverfassung unterstützt die Autonomie der Teilrepubliken und erlaubt, eigene Regelungen zu erlassen, solange sie im Einklang mit den übergeordneten Verfassungsprinzipien stehen. Daher sollte das WORK-Gesetz nicht aufgehoben werden, sondern als ergänzende und unterstützende Maßnahme zur bundesweiten Wirtschaftsordnung betrachtet werden.


    Oberste Richterin ist derzeit Nataša Jović,ein Jedinstvo-Apparatschik.

    Die Amtszeit sollte seit September 2016 formell abgelaufen sein. Eine weitere Duldung, ist wohl kaum im Sinne des Rechtsstaates.


    Artikel 8 der Bundesverfassung besagt:

    "IV. Der vorsitzende Richter des Obersten Gerichtswird vom Präsidenten mit Zustimmung der Bundesversammlung für vier Monate ernannt. Das weitere wird durch Gesetz geregelt."


    Es gibt noch ein älteres GerichtsG https://wiki.severanija.net/Gerichtsgesetz_(GerichtsG) - hier ist von sechs Monaten die Rede und Wahl durch das Volk, ich gehe aber davon aus, dass die Verfassung hier zählt, nicht das wohl veraltete Gesetz.

    (5) Ein Mitglied, das dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.


    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.

    In etwa so?

    Ich danke Ihnen für Ihre Feststellung bezüglich des Mandats von Abgeordnetem Mihajlov. Allerdings möchte ich anmerken, dass es aus rechtlicher Sicht fraglich ist, ob ein Mandat nach dem Austritt aus der Partei weiterhin bei dem Abgeordneten verbleiben sollte, oder ob es nicht gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes der NAPRED zurückfallen müsste, über deren Liste er gewählt wurde. Es wäre sinnvoll, diese Frage genauer zu prüfen, um etwaige rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.

    Nun, da das Wahlgesetz definiert hier:
    §8 (1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl.


    Das heißt in erster Hinsicht, handelt es sich wohl um eine Personenwahl, der Wahlmodus ist dafür ein weiteres Indiz.

    Es sollte evtl. geprüft werden, ob es in der Vergangenheit schon Präzendenzfälle gab, vielleicht ist das Innen- und Justizministerium in Person von Tomislav Batić hier in der Lage ebenfalls eine Einschätzung zu geben.


    Bei einer eindeutigen Personenwahl, wie sie in diesem Fall aus meiner Sichtweise erfolgt ist, gehe ich davon aus dass Mihajlov das Mandat zu steht.


    Vereinfacht ist vielleicht sogar das Ganze vergleichbar mit der Wahl Ćetkovićs 2020 zum Bundespräsidenten als Kandidat der NAPRED, um dann direkt danach zur Domovina zu wechseln…


    Zitat

    Der vorliegende Entwurf der Geschäftsordnung scheint auf den ersten Blick keine offensichtlichen Heimtücken zu enthalten. Es stellt sich die Frage, warum Sie sich für die genannte Vereinfachung entschieden haben. Können wir ausschließen, dass diese Änderungen dazu führen, dass weniger Spielraum für eine differenzierte Bewertung von Ordnungsverstößen besteht?

    Neben der rein formatbezogenen Vereinfachung durch eine Aufzählung ist es tatsächlich eher so, dass der Verweis aufgrund von groben Verstoßen unabhängig vom Entzug des Rederechts geschieht. Theoretisch führt das eher zu mehr Spielraum und "zwingt" den Präsidenten nicht dazu, den sanktionierten Abgeordneten des Saales verweisen zu müssen, und so dessen Recht auf Teilnahme, trotz Sanktionierung, aufrechterhalten kann.


    Ich hänge nicht an der Regelung, ich bevorzuge lediglich, dass diese einfach strukturiert anzuwenden ist.

    Ich würde gerne über diese Geschäftsordnung sprechen:


    Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    § 1 - Präsident der Bundesversammlung


    (1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.


    (2) Der Präsident wird zu Beginn jeder Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den stimmberechtigten Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.


    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:

    1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.

    2. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.



    § 2 - Rederecht


    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.


    (2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch den Präsidenten der Bundesversammlung erteilt werden.



    § 3 - Anträge


    (1) Anträge sind beim Präsidenten der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.


    (2) Antragsberechtigt sind:

    1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,

    2. Der Präsident Severaniens.

    3. Die Mitglieder der Bundesregierung


    (3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.


    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.



    § 4 - Debatten


    (1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung eröffnet.


    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.


    (3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann der Präsident die Debatte vorzeitig beenden.


    (4) Der Präsident kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.


    (5) Ein Mitglied, das dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen kann es des Saales verwiesen werden.


    (6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:

    1. Unangemessene Zwischenrufe,

    2. Persönliche Angriffe,

    3. Missachtung der Rednerordnung,

    4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.


    § 5 - Abstimmungen


    (1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.


    (2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.


    (3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.



    § 6 - Neuordnungsklausel


    (1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.



    § 7 - Schlussbestimmungen


    Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.



    Änderungen sind fett markiert. Ich habe in dem Zuge die Formulierungen der Ordnungsrufe vereinfacht.

    Die Regierung möchte über das folgende Gesetz debattieren:

    Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

    Präambel

    Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen



    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).


    (2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.

    Abschnitt 2 – Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße

    Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen


    (1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.


    (2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.



    Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung


    Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber


    (1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:


    a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.

    b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.


    Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.


    (2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.



    Abschnitt 4 – Sanktionen und Durchsetzung


    Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen


    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:


    a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.

    b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.

    c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.


    (2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.


    Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen


    Artikel 6 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze

    Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.


    Artikel 8 – Auslegung

    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Die Ministerin hat das Wort!

    Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die in der Republik Kaysteran zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Republik Kaysteran.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Republik Kaysteran


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Kaysteran einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Durch Bundesgesetz aufgehoben

    Werte Kolleginnen und Kollegen,

    als letzter Präsident der Savezna skupština begrüße ich Sie recht herzlich zur feierlichen Eröffnung der konstituierenden Sitzung der neuen Bundesversammlung.

    In den Veće građana gewählt wurden:

    • Tin Mijatović (Jedinstvo)
    • Živorad Trkulja (Jedinstvo)
    • Nikola Mihajlov (NAPRED)
    • Vaclav Dubel-Hacac (PROGRES)
    • Josip Olić (PROGRES)

    Ich bitte die neugewählten Abgeordneten des Rates der Bürger nun feierlich den Eid abzulegen:


    "Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden."

    Wer spricht hier von Bevorzugung? Ich fordere, dass der Wählerwille im Parlament korrekt abgebildet wird! Unser aktuelles System, das kleinere Parteien überrepräsentiert, ist ein Zerrbild der Demokratie. Es benachteiligt die Mehrheit der Wählenden und fördert politische Instabilität.

    Der Fakt, dass sie offensichtlich mit 50% der Stimmen sehen 60% der Stimmen des Bürgerrats zu erhalten.