Wer ist das? Und wann hat sie gewonnen?
Hier ist das severanische Team unter Leitung von Ranko Bobić
https://gran-novara.de/forum/i…&postID=311170#post311170
Der Slalom war am Mittwoch.
Wer ist das? Und wann hat sie gewonnen?
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Der Slalom war am Mittwoch.
Der Premijer Vesterans hat folgenden Antrag auf Debatte eines Gesetzes gestellt:
Präambel
Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.
c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.
d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.
e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.
f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.
Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.
(2) Gründung:
a) Mindestens ein Gesellschafter.
b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.
(3) Haftung:
a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.
b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.
(4) Verwaltung:
a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.
b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.
Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)
(1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.
(2) Gründung:
a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.
b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.
(3) Eigentum:
a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.
b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.
(4) Verwaltung:
a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.
b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.
Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)
(1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.
(2) Gründung:
a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.
b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.
(3) Zweck:
a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.
b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.
(4) Verwaltung:
a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.
b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.
Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)
(1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.
(2) Gründung:
a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.
c) Keine Mindestkapitalanforderung.
(3) Haftung:
a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.
(4) Verwaltung:
a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.
b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.
Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)
(1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.
(2) Gründung:
a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.
b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.
(3) Eigentum und Gewinnverteilung:
a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.
b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
(4) Verwaltung:
a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.
b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.
Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung
Artikel 8 – Registrierungsverfahren
(1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.
(2) Erforderliche Unterlagen umfassen:
a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).
b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.
Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.
(2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.
(3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.
Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten
Artikel 10 – Rechte
(1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.
(2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.
Artikel 11 – Pflichten
(1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.
(2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.
(3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.
Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform
Artikel 12 – Änderung der Rechtsform
(1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.
Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen
(1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.
(3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.
Artikel 15 – Auslegung
Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Premijer hat das Wort.
Ich habe noch ein Progres-nahes Medium hinzugefügt. Zudem haben wir bald die Möglichkeit anders zu publizieren, aber ich muss das technisch noch mir anschauen wie das am besten integriert wird.
| Logo | Bezeichnung | Medium | Politische Ausrichtung | Näher zu Partei | Sitz | Form |
|---|---|---|---|---|---|---|
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RSS | Fernsehsender, staatlich | sozialistisch-orthodox oder sozialistisch-liberal je nach Regierung | Jedinstvo | Vinaši, Vesteran | neutral |
| RT1 |
Fernsehsender, ÖR | bürgerlich-konservativ | keine | Duranje, Kaysteran | neutral, kayisch-patriotisch, Vinasy-kritisch | |
| KURIR | Boulevardblatt | Arbeiter/Kleinbürgerlich, nationalistisch | NAPRED | Vinaši, Vesteran | niveaufrei, versteckt xenophob | |
| REPUBLIKA | Wochenzeitung | Liberal-Konservativ, katholisch | keine | Duranje, Kaysteran | moralisch, intellektuell |
|
| Nova Perspektiva | Tageszeitung | sozialistisch-liberal | Jedinstvo | intellektuell, faktisch | ||
| Pravda | Tageszeitung | ultranationalistisch | NAPRED | sensationalistisch | ||
|
Vinaški Horizont |
Tageszeitung | liberal, progressiv | PROGRES | Vinaši, Vesteran | investigativ, intellektuell, großstädtisch |
Die Republik Aressinien unterstützt den Vorschlag des Bundespräsidenten uneingeschränkt und nimmt mit Befremden die Blockadehaltung der Opposition zur Kenntnis. Dieser Vorgang ist in seiner Art einzigartig, da es sich bei dieser Aussprache lediglich um eine Formalie handelt, die ohne unnötige politische Instrumentalisierung erledigt werden sollte. Der Bundesregierung vorzuwerfen, keinen geeigneten Kandidaten aufzustellen, ist unbegründet und eine unverhohlene Frechheit.
Die Verantwortung für den justiziellen Stillstand in diesem Land liegt eindeutig bei der PROGRES, die sich durch ihre destruktive Haltung selbst ins Abseits stellt. Es entsteht der berechtigte Verdacht, dass die Opposition die anstehende Verfassungsklage bewusst hinauszögern will, um ein Gesetz in Kaysteran nicht zu gefährden – in Kaysteran, dessen Präsident zugleich der Präsident der Bundesversammlung ist. Dieses Vorgehen wirft ernste Fragen über die wahren Motive und Prioritäten der PROGRES auf und zeigt, dass parteipolitische Interessen offenbar über die Interessen des Landes gestellt werden.
Nun, das ist aber mal eine ganz spezielle Sichtweise die Zustimmung der Bundesversammlung als Formalie zu bezeichnen und in gleicher Form auch noch eben mich der Hinauszögerung zu beschuldigen.
Ich habe bereits vor der Debatte deutlich gemacht, dass wir an einer Klärung interessiert sind in Kaysteran. Das Fragen zur Person, und zu möglichen Parteiverbindungen gleich reflexartig als "das ist irrelevant" abgewiesen wurden, macht schon verdächtig.
Natürlich ist die Parteilosigkeit nicht eine definierte Eigenschaft eines Kandidaten oder einer Kandidatin, der Umstand diese aber kennenzulernen zu wollen und Fragen zu Verbindungen zu Parteien erfragen zu wollen als irrelevant dann zu bezeichnen ist herabwürdigend.
Der Abgeordnete Dubel-Hacac hat eine Befragung angefragt. Ist der Kandidat und/oder der Präsident bereit dies zu ermöglichen, auch wenn das Prozedere dies nicht vorsieht, oder nicht?
Herr Präsident, ich muss Ihnen entschieden widersprechen. Die Verfassung sieht ausdrücklich nicht vor, dass der Oberste Richter parteilos sein muss. Auch in der Vergangenheit war eine Parteizugehörigkeit kein Kriterium für die Ernennung eines vorsitzenden Richters des Obersten Gerichts. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Verpflichtung zur unparteiischen Urteilsfindung sind das entscheidende Kriterium – nicht die Parteizugehörigkeit.
Wir stehen einer Reform des Justizsystems grundsätzlich offen gegenüber und führen bereits eingehende Diskussionen mit dem zuständigen Justizministerium. Eine Diskussion über ein mehrköpfiges Oberstes Gericht ist in diesem Zusammenhang sicherlich sinnvoll, jedoch muss sie auf einer breiten, sachlichen Grundlage und nicht auf parteipolitischen Interessen beruhen.
Ich habe meine Sichtweise dargelegt, sie ihre. Die Vergangenheit ist nicht immer das Maß aller Dinge, wenn der Kandidat soweit geeignet ist, dann spricht prinzipiell auch nichts gegen ihn. Eine (ehem.) Parteimitgliedschaft ist dennoch ein Indiz, und hilft dabei auch ihn einzuordnen.
Wir können festhalten, dass wir zumindest darin einig sind, dass die Thematik in eine Reform, durchaus angebracht ist. Wir als PROGRES diese Diskussion für Severanien als absolut relevant empfinden.
Bis zum heutigen Zeitpunkt sind keine entsprechenden öffentlichen oder offiziellen Verbindungen bekannt. Unabhängig davon ist dies jedoch für die Beurteilung seiner Qualifikationen und Eignung irrelevant.
Da muss ich widersprechen, gerade bei einem Gericht mit nur einem Richter ist gerade dies absolut ein Muss. Die PROGRES wäre aber bereit eine Verfassungsreform anzustreben mit einem mehrköpfigen obersten Gericht.
Die doch sehr unorthodoxe Ristić-Schule muss man nicht unbedingt mögen, aber viel interessanter ist: hat Jugoslav Blagojević jemals ein Amt oder eine Mitgliedschaft in einer Partei gehabt?
Ich muss hier um Mäßigung bitten und auf die eigentliche Debatte hinweisen: ob der Kandidat geeignet ist oder nicht.
Gemäß Artikel 8 Absatz IV der Verfassung schlage ich hiermit Herrn Jugoslav Blagojević zur Ernennung als Vorsitzender Richter des Obersten Gerichts vor. Ich ersuche die Bundesversammlung um Zustimmung zu diesem Vorschlag.
Der Bundespräsident hat das Wort.
Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).
(2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.
Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen
(1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.
Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung
Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber
(1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.
(2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:
a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.
b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.
Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze
(1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.
(2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.
Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:
a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.
b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.
c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.
(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze
Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.
Artikel 8 – Auslegung
Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wir sind ja nun eben auch erst wieder voll geschäftstüchtig. Die Debatte ist wiedereröffnet. Aufgrund der hohen Diskussionsintensivität, würde ich die Debatte als zunächst offen bis 23. Januar halten.
Die Geschäftsordnung wurde ohne die Stimmen der Jedinstvo-Fraktion verabschiedet.
Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).
(2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.
Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen
(1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.
Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung
Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber
(1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.
(2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:
a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.
b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.
Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze
(1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.
(2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.
Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:
a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.
b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.
c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.
(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze
Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.
Artikel 8 – Auslegung
Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder des Dom! Zastupnici Doma Republike (Abgeordnete des Dom Republike) Stimmen Sie bitte mit:"Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend).Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.
Da keine weiteren Fragen aufgekommen sind, gehen wir zur Abstimmung über.
Zur Abstimmung steht:
Geschäftsordnung der Bundesversammlung
§ 1 - Präsident der Bundesversammlung
(1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Präsident wird zu Beginn jeder Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den stimmberechtigten Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein stimmberechtigtes Mitglied der Bundesversammlung geschäftsführender Präsident. Die Reihenfolge der Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt ist wie folgt:
1. Der letzte Präsident der Bundesversammlung.
2. Verständigung auf ein erfahrenes stimmberechtigtes Mitglied.
§ 2 - Rederecht
(1) Rederecht in der Bundesversammlung haben:
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht kann auf Antrag durch den Präsidenten der Bundesversammlung erteilt werden.
§ 3 - Anträge
(1) Anträge sind beim Präsidenten der Bundesversammlung schriftlich einzureichen.
(2) Antragsberechtigt sind:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung,
2. Der Präsident Severaniens.
3. Die Mitglieder der Bundesregierung
(3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.
(4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.
§ 4 - Debatten
(1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung eröffnet.
(2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf.
(3) Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf, kann der Präsident die Debatte vorzeitig beenden.
(4) Der Präsident kann Mitglieder der Bundesversammlung zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen.
(5) Ein Mitglied, das dreimal zur Ordnung gerufen wurde, verliert das Rederecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Bei groben Verstößen muss das Mitglied des Saales verwiesen werden.
(6) Als Verstöße gegen die Ordnung gelten insbesondere:
1. Unangemessene Zwischenrufe,
2. Persönliche Angriffe,
3. Missachtung der Rednerordnung,
4. Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs.
§ 5 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen der Bundesversammlung dauern grundsätzlich fünf Tage.
(2) Sofern Verfassung und Gesetze nichts anderes vorsehen, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
(3) Abstimmungen können vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
§ 6 - Neuordnungsklausel
(1) Die Bundesversammlung setzt im Falle einer Neuordnung gemäß Artikel 6a der Verfassung die notwendigen Abstimmungen an.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung.
Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme.
Die Abstimmung dauert fünf Tage.