Änderung Wahlgesetz (WahlG)

  • Eine Debatte dauert fünf Tage, Herr Präsident.


    So denn, kann ja die Antragsstellerin gemäß ihren Wünschen einen angepassten Vorschlag formulieren, welcher zur Wahl steht. Die PROGRES möchte ihnen ungern ihr Recht hier streitig machen bzw. kann das gar nicht.

  • Die Nachrückerregelung ist problematisch. So kann eine Partei einfach nur einen Listenkandidaten benennen und den Rest dann am Wähler vorbei festlegen.

    Wir machen da jetzt auch kein tam tam drum, wenn eine Regelung ohne das mehrheitsfähig ist sind wir bereit das mitzutragen.


  • Artikel 1 – Änderung des § 8 (Wahl des Rates der Bürger)

    § 8 wird wie folgt neu gefasst:

    § 8 – Wahl des Rates der Bürger

    (1) Die Wahl zum Rat der Bürger erfolgt auf der Grundlage von Listen.

    (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die er einer Liste zuweist.

    (3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Listen verteilt.

    (4) Die Vergabe der Mandate innerhalb einer Liste erfolgt nach der von der Partei oder Organisation eingereichten Rangfolge der Kandidaten.

    (5) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.

    (6) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.

    Artikel 2 – Änderung des § 9 (Nachrücken)

    § 9 wird wie folgt neu gefasst:

    § 9 – Nachrücken

    (1) Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt, Tod oder Mandatsverzicht, so rückt der nächstplatzierte, noch nicht berücksichtigte Kandidat derselben Liste nach.

    (2) Ist die Liste erschöpft, bleibt das Mandat unbesetzt.


    Premijerka Jelić, können wir uns dann auf diese Fassung einigen für die kommenden Wahlen?

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