Gesetzesänderungsantrag zum Kommunalgesetz

  • Gesetzesänderungsantrag zum Kommunalgesetz (KommG-V)

    § 1 Änderung von Abschnitt II – Gemeinden und Städte

    • § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Der Bürgermeister wird auf Vorschlag der Zentralregierung bestellt.“
    • § 5 wird wie folgt neu gefasst: „Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für die Durchführung geplanter Infrastruktur-, Bildungs- und Sozialmaßnahmen sowie die Anpassung lokaler Programme innerhalb definierter gesetzlicher Vorgaben. Die Meldung lokaler Anliegen an die Zentralregierung bleibt weiterhin Aufgabe der Gemeinden.“

    § 2 Änderung von Abschnitt III – Bezirke

    • § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bezirksversammlung ist beratend.“
    • § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Bezirksvorsteher wird vom Premijer ernannt oder bestätigt.“
    • § 9 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „Die Bezirke überwachen die Umsetzung staatlicher Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitswesen, Schulen, Verkehr und Katastrophenschutz.“
    • § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Die Budgetplanung der Bezirke erfolgt in Abstimmung mit der Zentralregierung.“

    § 3 Änderung von Abschnitt IV – Regionen

    • § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Upravnik wird vom Premijer ernannt.“
    • § 12 Absatz 1–2 werden wie folgt geändert: „Die Regionen sind insbesondere zuständig für die Umsetzung zentraler Projekte in Landwirtschaft, Infrastruktur, Energie und Raumordnung sowie die Aufsicht über Bezirke und Gemeinden im Rahmen staatlicher Vorgaben.“

    Wir treten ein in die Abstimmung über den Änderungsantrag zum Kommunalgesetz,diese läuft gemäß GO bis zum 26.November.

    Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne ab oder geben Sie Ihre Enthaltung mit Uzdržavanje bekannt.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

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