Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran​

  • Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Beratung des Antrages der Regierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran.


    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran

    § 1 – Änderungen

    Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Republik Vesteran vom 05. August 2009 wird wie folgt geändert:


    1. § 1 (Zweck) wird wie folgt neu gefasst:

    „Dieses Gesetz bezweckt:

    a) das heimatliche Landschaftsbild und die natürlichen Ressourcen als Lebensgrundlage der Bürgerinnen und Bürger dauerhaft zu sichern;

    b) die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihre Lebensräume zu schützen;

    c) bedeutsame Naturobjekte zu bewahren;

    d) die nachhaltige Nutzung und Pflege der Landschaft zu fördern;

    e) die Lehre, Forschung und Bildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen.“


    2. Nach § 3 werden die folgenden neuen Paragraphen eingefügt:

    § 4 – Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1) Bürgerinnen und Bürger, Gemeinden, wissenschaftliche Einrichtungen und Verbände sind bei der Ausweisung und Verwaltung von Schutzgebieten frühzeitig zu beteiligen.

    (2) Anhörungen, Konsultationen und digitale Beteiligungsverfahren sind durchzuführen, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

    § 5 – Bildung und Information

    (1) Der Staat fördert die Umweltbildung in Schulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildungsarbeit.

    (2) Regionen, Bezirke und Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmäßig über Natur- und Landschaftsschutzmaßnahmen.


    3. § 8 erhält folgenden zusätzlichen Absatz:

    „(3) Nachhaltige, naturverträgliche Nutzung ist zulässig, soweit sie dem Schutzzweck dient oder ihn fördert.“


    4. § 13 (Enteignung und Entschädigung) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    § 13 – Einschränkung von Nutzungsrechten und Ausgleich

    (1) Die Einschränkung von Nutzungsrechten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.

    (2) Vorrang haben freiwillige Vereinbarungen, Vertragsnaturschutz und kooperative Lösungen.

    (3) Betroffene Bürger, Betriebe oder Genossenschaften erhalten angemessene Ausgleichsleistungen, insbesondere durch Ersatzflächen, Fördermittel oder anderweitige Unterstützungen.


    5. § 14 (Strafbestimmungen) wird wie folgt ergänzt:

    „(2) Neben der Strafe ist der Verursacher verpflichtet, die geschädigte Natur in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder gleichwertige Ersatzmaßnahmen vorzunehmen.

    (3) Einnahmen aus Geldbußen sind zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden.“


    § 2 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    Eine Aussprachedauer von 7 Tagen ist vorgesehen,das Wort hat der Antragsteller.

    Präsident der Nationalversammlung sowie Wahlleiter Vesterans

    Mitglied der Bundesversammlung (PROGRES)

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