Palača Svetozara in Vinaši – Amtliche Residenz des Premijer

  • Palača Svetozara in Vinaši
    Službena rezidencija premijera – Службена резиденција премијера
    Amtliche Residenz des Premierministers

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    Горан Ковач GORAN KOVAČ

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    Klartext. Wandel.
    Dubel-Hačać.

    Einmal editiert, zuletzt von Goran Kovač ()



  • Premijer Vesterana, Goran Kovač, wird in den kommenden Tagen den Verbundspräsidenten Gurkistans, Tin Velić, in Vinaši empfangen. Im Mittelpunkt des bilateralen Treffens stehen Gespräche über eine verstärkte sozialpolitische und verkehrspolitische Kooperation zwischen Vesteran und Gurkistan.


    Die beiden Staatsmänner werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Bereich sozialer Sicherungssysteme, grenzüberschreitender Infrastrukturprojekte sowie der Modernisierung des Verkehrsnetzes erörtern. Ziel des Treffens ist es, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik und der Verbundsrepublik zu vertiefen und gemeinsame Strategien für nachhaltige Entwicklung auf dem Kontinent zu formulieren.


    Die Kancelerija Premijera wird nach dem Gespräch weitere Informationen über die Ergebnisse des Treffens veröffentlichen.

    Горан Ковач GORAN KOVAČ

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    Klartext. Wandel.
    Dubel-Hačać.

  • Heute wollen wir ein bedeutendes Abkommen mit der Verbundsrepublik Gurkistan unterzeichnen. Es soll die soziale Sicherheit unserer Menschen stärken und vereinfacht den Zugang zu Sozialleistungen für Vesteraner, die in Gurkistan arbeiten oder leben.


    Was bedeutet das konkret?

    • Gleichbehandlung: Unsere Bürger erhalten in Gurkistan die gleichen Sozialleistungen wie Einheimische.
    • Gesicherte Renten: Erwerbte Rentenansprüche bleiben erhalten und werden direkt ausgezahlt.
    • Bessere Gesundheitsversorgung: Vesteraner erhalten medizinische Versorgung zu den gleichen Bedingungen wie Gurkistaner.
    • Arbeitslosenversicherung: Beschäftigungszeiten in beiden Ländern werden angerechnet, damit keine Ansprüche verloren gehen.
    • Einfache Verfahren: Anträge können im Wohnsitzstaat gestellt werden, Bürokratie wird reduziert.

    Dieses Abkommen bringt Stabilität und soziale Sicherheit für viele Vesteraner. Ein wichtiger Schritt für unsere Bürger und unsere Zusammenarbeit mit Gurkistan.

    Sozialpolitik war schon immer Aufgabe der Republiken, mit diesem Abkommen zeigt Vesteran aber vor allem auch, dass es bereit ist Verantwortung zu übernehmen, auch über die Grenzen Severaniens hinaus. Wir hoffen dass die anderen Republiken, bald partizipieren können.


    Zusätzlich dazu haben wir uns mit Gurkistan darauf verständigt, eine Schnellbahnstrecke von Vinaši nach Prašovo zu planen. Damit erhält die bisherige Verbindung Vinaši–Duranje eine wichtige Gabelung südlich von Krčevina.

    Dies ist ein bedeutender Schritt, um Severanien besser an den anticäischen Kontinent anzubinden und unsere Infrastruktur zukunftssicher zu gestalten.

    Горан Ковач GORAN KOVAČ

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    Klartext. Wandel.
    Dubel-Hačać.


  • Abkommen

    über Sozialversicherung

    zwischen der

    Republik Vesteran
    und der

    Verbundsrepublik Gurkistan



    Präambel

    Wir, die Regierung der Republik Vesteran, vertreten durch den Premijer Goran Kovač, und die Regierung der Verbundsrepublik, vertreten durch Außeminister und Verbundspräsident Tin Velic, in dem Bewusstsein der historischen Verbundenheit zwischen unseren Völkern, in Anerkennung der gemeinsamen Werte von sozialer Gerechtigkeit, Solidarät und dem Schutz aller Werktätigen, in dem Bestreben, die soziale Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger zu stärken und ihnen den gleichberechtigten Zugang zu Sozialleistungen zu gewährleisten, in der festen Überzeugung, dass die enge Zusammenarbeit zwischen unseren Staaten im Bereich der Sozialversicherung einen wichtigen Beitrag zum Wohlstand und zur Stabilität unserer Gesellschaften leistet, haben unter Berücksichtigung der Prinzipien der Socijalistička Savezna Republika Severanija, der sozialen Gesetzgebung beider Länder und der gurkistanischen Verfassung das folgende Abkommen geschlossen:


    Artikel 1 – Geltungsbereich

    (1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit im Bereich der Sozialversicherung zwischen der Republik Vesteran und der Verbundsrepublik Gurkistan.

    (2) Es findet Anwendung auf alle Personen, die in einem der beiden Staaten beschäftigt sind oder dort Sozialleistungen beziehen, sowie auf deren Familienangehörige.


    Artikel 2 – Gleichbehandlung und Anrechnung von Versicherungszeiten

    (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates werden im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen gleichgestellt.

    (2) Versicherungszeiten, die in einem der beiden Vertragsstaaten erworben wurden, werden bei der Berechnung von Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsansprüchen angerechnet.


    Artikel 3 – Rentenversicherung

    (1) Die erworbenen Rentenansprüche werden nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen anteilig gewährt. Jeder Vertragsstaat zahlt den Rententeil aus, der auf seinem Staatsgebiet erworben wurde.

    (2) Die Rentenzahlungen erfolgen direkt an die Berechtigten im jeweiligen Wohnsitzstaat.


    Artikel 4 – Krankenversicherung

    (1) Versicherte, die sich vorübergehend oder dauerhaft im anderen Vertragsstaat aufhalten, haben Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen.

    (2) Die Abrechnung erfolgt zwischen den zuständigen Sozialversicherungsträgern der beiden Staaten.


    Artikel 5 – Unfallversicherung

    (1) Arbeitnehmer sind in dem Vertragsstaat unfallversichert, in dem sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

    (2) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden nach den Vorschriften des Staates behandelt, in dem der Vorfall eingetreten ist.


    Artikel 6 – Arbeitslosenversicherung

    (1) Die Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in beiden Staaten werden für den Erwerb von Arbeitslosenunterstützung berücksichtigt.

    (2) Arbeitslose haben Anspruch auf Leistungen in dem Staat, in dem sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen sind.


    Artikel 7 – Administrative Zusammenarbeit

    (1) Die zuständigen Behörden beider Staaten arbeiten eng zusammen, um eine reibungslose Umsetzung dieses Abkommens zu gewährleisten.

    (2)Anträge auf Sozialleistungen können im Wohnsitzstaat gestellt werden und werden an die zuständige Stelle des anderen Staates weitergeleitet.


    Artikel 8 – Gemeinsamer Sozialrat

    (1) Zur Koordination und Weiterentwicklung dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Sozialrat Vesteran-Gurkistan („Soshalqonsīl Vesteran-Gurkistan“ / „Socijalno vijeće Vesteran-Gurkistan“) eingerichtet.


    Artikel 9 – Streitbeilegung

    (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden beigelegt.

    (2) Falls keine Einigung erzielt wird, wird der Fall dem Sozialrat Vesteran-Gurkistan zur Entscheidung vorgelegt.


    Artikel 10 – Inkrafttreten und Kündigung

    (1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

    (2) Er kann durch schriftliche Mitteilung eines Vertragsstaates mit einer Frist von sechs

    Monaten gekündigt werden, wobei bereits erworbene Ansprüche erhalten bleiben.


    Unterzeichnet in Vinaši und Zesselinga, am 14. 03. 2025 (G131415/03/12025), in zwei Originalen in vesteranischer und gurkistanischer Sprache.


    Für die Republik Vesteran:

    ..................................................

    Goran Kovač

    Premijer
    Für die Verbundsrepublik Gurkistan:

    ..................................................

    Tin Velic

    Verbundspräsident





    Горан Ковач GORAN KOVAČ

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    Klartext. Wandel.
    Dubel-Hačać.

  • Sehr geehrter Herr Premijer Kovač, bei aller grundsätzlichen Zustimmung und Freude über dieses Unterfangen bitte ich Sie doch zunächst um eine verfassungsrechtliche Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit der Republik für derartige internationale Vereinbarungen.


    Artikel 3 Absatz 3 der vesteranischen Verfassung bestimmen, dass internationale Verträge sowie Staatsverträge der Ratifizierung durch die Nationalversammlung bedürfen. Darüber hinaus weist die severanische Bundesverfassung in Artikel 6 Absatz VII ausdrücklich die Außenpolitik als Kompetenz des Gesamtstaates Severanien aus, sodass sich die Frage stellt, inwieweit die Republik Vesteran eigenständig Abkommen mit souveränen Staaten verhandeln und abschließen darf.


    Welche verfassungsrechtliche Grundlage erlaubt es Ihnen, eigenständig bilaterale Abkommen mit souveränen Staaten abzuschließen? Ist der Abschluss solcher Abkommen durch den Premijer ohne vorherige Zustimmung der Nationalversammlung zulässig? Wurde in der Vergangenheit eine verfassungsrechtliche oder gesetzgeberische Präzisierung hinsichtlich der außenpolitischen Befugnisse der Republik Vesteran vorgenommen?


    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

  • Danke für ihre Frage. Die vesteranische Regierung unterzeichnet hier ein Abkommen und keinen Staatsvertrag. Es beschränkt sich auf die Sozialversicherung und regelt keine tiefgreifenden politischen oder gar territorialen Aspekte. Es hat schlicht keinen Gesetzesrang, das Sozialversicherungsabkommen zwischen Vesteran und Gurkistan fällt in den Bereich administrativer Abkommen, die praktische und technische Regelungen enthalten, ohne tief in die nationale Souveränität einzugreifen. Daher muss es kein Staatsvertrag sein.


    Da sie so schön Artikel 6 Absatz VII des Bundesverfassung zitieren: Die von Ihnen benannte Außenpolitik ist im gleichen Satz im übrigen auf Beziehungen, Krieg und Frieden definiert.


    Ich möchte zudem das Augenmerk auf Absatz VIII lenken:
    VIII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.


    Sozialpolitik ist Republiksache.

    Горан Ковач GORAN KOVAČ

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    Klartext. Wandel.
    Dubel-Hačać.

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