Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz

  • Die Regierung, genauer Bundesinnenminister Novak, bittet um eine Debatte über folgendes Gesetz:


    Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz


    §1

    Der §1 des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    §2

    Der §2(1) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht.


    §3

    Der §2(2b) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wähltdie Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.


    §4

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Minister Novak sie haben das Wort.

  • Die Bundesregierung schlägt erneut eine Initiative aus einer vorigen Legislatur vor.


    Die §1 und 3 korrigieren die falsche Zuordnung vom Bundesrat hin zur Bundesversammlung


    §2 ist aus Sicht der Regierung eine zwingende Definition auf Bundesebene. Wenn gleich wir Reformen in den Republiken erkannt haben und seit langem der Bundesrat auch wieder faktisch voll besetzt ist haben nicht alle Republiken Lösungen installiert um aus ungünstigen Szenarien eigenständig herauszukommen. Nichts anderes soll hier den Rahmen eben auch bundespolitisch regeln, denn ein Guverneurs nimmt im Zweifel auch wichtige administrative Rechte in der Republik wahr und Partizipationspriviligien im Bund.


    Die Regelung wird eben nicht dazu führen, wie es manch Jedinstvo-Anhänger in der Vergangenheit formulierte, dass der Bund schalten und walten kann wie er will. Es soll nur definieren, wann der Bund handeln muss. Eine Entfernung eines Präsidenten aus dem Amt einer Republik ist weiterhin nicht möglich.

  • Herr Präsident, geschätze Kolleginnen und Kollegen,

    sehr geehrter Herr Minister,


    Ihre Argumentation zu § 2 widerspricht sich. Einerseits mahnen Sie - zu recht! - an, dass die Republiken eigene Vorkehrungen zur Vertretung schaffen sollten und ich habe mir das als Hausaufgabe auch für die kommende Verfassungsreform in Vesteran notiert. Aber, wenn Sie die Formulierung jetzt so belassen, dann knüpfen Sie die Handlungsfähigkeit doch an das Staatsoberhaupt einer Republik. Es wäre dann ausgeschlossen, dass eine Vertretungsregelung greift, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt losgelöst ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auf die jüngste Wahl in Vesteran verweisen, die wir sehr wohl und sehr gut im Rahmen der eigenen verfassungsmäßigen Ordnung eigenständig abwickeln konnten. Dieser Prozess hat von Anfang bis Ende und unter Beachtung der gesetzmäßigen Fristen länger als vier Wochen gedauert.


    Ich schlage daher vor, den letzten Halbsatz wie folgt zu ändern: "wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat."


    Ich bitte aber weiterhin noch zu definieren, wer und auf welcher Grundlage feststellt, ob ein "Staatsoberhaupt vorsteht".

    hmwsing.png

    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Danke Minister Novak, dass sie meinen Gesetzesentwurf vom letzten Herbst wiedereinbringen.


    Die Jedinstvo hat in der Vergangenheit klar gemacht, dass Sie kein schnelles Eingreifen des Bundes als notwendig betrachtet und es als Sache der Republiken sieht, Wahlen entsprechend der Gesetzgebung in der Republik zu organisieren.


    In diesem Zusammenhang möchte ich auf die jüngste Wahl in Vesteran verweisen, die wir sehr wohl und sehr gut im Rahmen der eigenen verfassungsmäßigen Ordnung eigenständig abwickeln konnten. Dieser Prozess hat von Anfang bis Ende und unter Beachtung der gesetzmäßigen Fristen länger als vier Wochen gedauert.


    Vesteran ist ein erfolgreiches Beispiel dafür, dass das funktioniert, aber schauen Sie sich die Zeiträume an: Stankovićs Amtszeit sollte turnusmäßig im Januar enden. Der komplette Prozess, auch allein die Feststellung, dass die Stanković-Regierung eben nicht in der Lage war Wahlen zu organisieren oder überhaupt wollte, hat wiederum eine gesamte Amtszeit gedauert, bis mit Ihnen, Premerija Markiević, wieder eine aktive Person dem Staat vorstand.

    Ich schlage daher vor, den letzten Halbsatz wie folgt zu ändern: "wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt oder dessen Stellvertretung vorsteht und die Republik keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat."


    Ich persönlich würde gerne neben ihrem Vorschlag gerne weitere Kriterien hinzufügen, sodass bereits ein vierwöchiges Fernbleiben vom Amt (aka Inaktivität) aber vor allem die Nichteinleitung von turnusgemäßen Wahlen als Kriterium dem Bund erlauben, die Gouverneursernennung zu ermöglichen.


    Wie bereits in der Vergangenheit, würde ich aber den Kompromiss mit Ihrer Formulierung vorziehen, wenn damit eine Mehrheit möglich ist und umgekehrt auf die Republiken hoffen, dass sie, wie zuletzt, gute Lösungen finden.

  • Herr Präsident, einer weiteren Konkretisierung stehe ich sehr offen gegenüber. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes sollten aus meiner Sicht aber behutsamt, auf ein Minimum beschränkt und wirklich nur in schwerwiegenden Fällen als ultima ratio zum Einsatz kommen. Ein selbstständiges Verfahren der Länder sollte stets Vorrang haben.

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    Премјера Вестерана a.D., Председника Севераније a.D.
    Vorsitzende der DOMOVINA - Narodna Seljačka Stranka | Präsidentin der Narodna Skupština a.D.

    Staatsministerin für Unionsangelegenheiten a.D. | Ehemaliges Mitglied des Unionsrates
    Upravnika oblasti von Bechtograd a.D. | Gradonačelnika von Prezren a.D.

  • Ich danke für ihren Idealismus und Pragmatismus.


    Ich möchte auch die Lösung in Aressinien eben hervorheben, die auf Ebene der Republik alles sehr gut regelt.


    Aressinien
    - Erlaubt die Abwahl des Predsjednik gemäß Artikel III (5) der Verfassung

    - Das WahlPRA-Gesetz regelt in §9 dass das Fernbleiben des Präsidenten durch den Rat der Bürger Aressiniens festgestellt werden darf

    - §4 des WahlPRAG erlaubt zudem bei Fernbleiben des Presjednik einen Beschluss durch den Rat der Bürger Aressiniens.


    Damit hat Aressinien durch die neueste Gesetzgebung eigentlich eine sehr gute Lösung. Ähnlich wurde es ja, etwas freier, nun in Vesteran auch "gelebt".


    Was für uns aber eben entscheidend wäre in der Gesetzgebung hier, ist, wie von Ihnen schon festgestellt Premijera, was wenn so ein Prozess nicht beginnt, egal aus welchen Gründen. Oder wenn die Republik kein solches Verfahren ermöglicht. Ich glaube wir kommen nicht umher auch die Regelungen der anderen Republiken zu betrachten um dann abwägen zu können, wie "stark" der Paragraph sein muss. Wären alle Republiken wie oder ähnlich der aressinischen Lösung, dann würde ihre Formulierung tatsächlich völlig ausreichend sein. Vielleicht mag sich der Kollege aus Pelagonien auch dazu äußern. ICh werde noch mal mit meinem Innenminister die kaysteranischen Regelungen unter diesen Gesichtspunkten überprüfen. Wir waren ja letzten Sommer in einer sehr prekären Lage und haben bereits viel lösen können, aber natürlich nicht unbedingt alles.

  • Wir haben Artikel 13 in der Verfassung zuletzt angewendet auf Basis einer "dauernden Verhinderung". Wir mussten jedoch zunächst einen Vorsitzenden der Volksversammlung wählen, aus meiner Sicht die einzige Rechtsunsicherheit, aber eben genau die Grauzone die es brauchte. So weit ich das sehe, ist Vesteran nach einem ähnlichen Verfahren vorgegangen.


    Artikel 13.

    Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.

    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.

    Никола Михајлов
    Nikola Mihajlov


    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and

    I never hesitate to put a Ratelonian on his back


  • Danke für ihre Ausführungen. In Kaysteran müssten wir wohl noch nachbessern, damit der Status des Präsidentenamtes durch den Dom Republike als verwaist definiert werden dürfte. Hier fehlt es eindeutig an einer Regelung.


    Premijera Markiević, sollte Kaysteran gesetzlich nachziehen, was ich gerne initiiere, und evtl. Vesteran eine eindeutigere Reglung definieren (wobei ja schon gezeigt wurde, dassdoe jetzige funktionieren kann) würden wir aus meiner Sicht mit ihrer Sprachregelung im Gesetz bereits 99,8% aller denkbaren Szenarien abdecken.


    Wenn die Regierung möchte, so schlägt Kaysteran vor, die Änderungen Seitens der vesteranischen Vertretung im Gesetz anzupassen.

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