• Ich schlage vor, dass wir die staatlichen Strukturen vereinfachen und die Bundesversammlung durch ein Einkammer-Parlament ersetzen. Zwei Kammern, wie aktuell durch die Verfassung vorgegeben, sind angesichts der überschaubaren politischen Beteiligung meiner Meinung nach zuviel und tatsächlich gewählt wurde da schon lange nichts mehr.


    Ursprünglich bildeten die Präsidenten der Republiken den Bundesrat (Savezno veće). Wir könnte dies wieder so einführen, alternativ könnte der Bundesrat auch aus Delegierten der Parlamente der Republiken bestehen.

  • Vorschlag zur Änderung der Bundesverfassung:


    1. In der Bundesverfassung wird „Bundesversammlung“ durch „Bundesrat“ ersetzt.


    2. Artikel 6 – Der Bundesrat wird wiefolgt geändert:

    I. Der Bundesrat ist die einzige gesamtstaatliche gesetzgebende Körperschaft. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.

    II. Mitglieder des Bundesrates sind die demokratisch bestimmten Regierungsoberhäupter der Republiken. Sie wechseln sich vierteljährlich im Vorsitz ab.

    III. Die Mitglieder des Bundesrates können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.

    IV. Der Bundesrat:

    - entscheidet über die Änderung der Verfassung;

    - ratifiziert internationale Verträge;

    - verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;

    - verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;

    - verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;

    - entscheidet über Krieg und Frieden;

    - entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;

    - beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;

    - übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.

    V. Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören

    - die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;

    - die Landesverteidigung und der Grenzschutz;

    - die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;

    - Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;

    - die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;

    - Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;

    - das Zivilrecht;

    - die Post und das Fernmeldewesen;

    - die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;

    - ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.

    VI. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundesrates zugewiesen sind, gehören zum ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    VII. Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.

    VIII. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Bundesrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.


    3. Die Änderung tritt am Tag nach der Zustimmung in einem Referendum in Kraft.

  • Wir sollten auch Artikel 7 III der Bundesverfassung besprechen. Dieser schreibt die Direktwahl des Regierungsschefs vor – allerdings haben zz. 2 Republiken hiervon abweichende Regelungen.


    Die Frage ist, ob Kajsteran und Pelagonien ihre Verfassungen ändern oder ob wir die Bundesverfassung dahingehend anpassen, dass es den Repubiken freigestellt ist, ob sie ihren Regierungschef direkt oder über das Landesparlament wählen, z.B.:


    Zitat

    An der Spitze jeder Republik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von höchstens sechs Monaten vom Volk gewählter Regierungschef, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt.

  • Wir können auch die Präsidenten in den Republiken direkt wählen, wie es die Bundesverfassung vorgibt, und trotzdem Landesparlamente simulieren.


    Im Falle Kajsterans müsste nur Artikel 5 der Verfassung angepasst werden.

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