Satzung des SFS
I. Allgemeines
§1
Der Staranski Fudbalski Savez, SFS, ist der Dachverband aller Fußballvereine in der Bundesrepublik Severanien. Er hat seinen Sitz in Vinasy.
§ 2.
Mitglied des Verbandes kann jeder Fußballverein im Bereich der Bundesrepublik Severanien werden, der einen regelmäßigen Spielbetrieb unterhält.
II. Der Vorstand
§ 2
Der Vorstand des SFS besteht mindestens aus einem Präsidenten und einer beliebigen Anzahl von Stellvertretern.
§ 3.
Der Vorstand besitzt bei Satzungsänderungen ein konstruktives Vetorecht, das nur mit 2/3 der Stimmen der Mitglieder überstimmt werden kann.
§ 4.
Der Vorstand wird alle zwölf Monate von der Mitgliederversammlung neu gewählt.
III. Die Vollversammlung
§ 5.
Die Vollversammlung des SFS besteht aus den Vertretern der Mitgliedsvereine. Jeder Verein entsendet je einen Vertreter in die Vollversammlung.
§ 6.
Von jedem Mitglied können Satzungsänderungen eingebracht werden. Um die Satzung zu ändern, muss die Vollversammlung mit einer einfachen Mehrheit zustimmen.
§ 7.
Die Vollversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit weitere Richtlinien über den Spielbetrieb und die Organisation des severanischen Fußballs erlassen.
IV. Der Spielbetrieb
§ 8.
Der SFS unterhält die "Staranska Liga" als oberste Liga der Bundesrepublik.
§ 9.
Der Spielbetrieb der "Staranska Liga" wird durch den SFS sichergestellt. Es sollen zwei Serien pro Jahr durchgeführt werden. Dabei sollte dafür Sorge getragen werden, dass mindestens sechs, und höchstens 18, Vereine an der Liga teilnehmen. Teilnahmeberechtigt ist jeder Verein, welcher folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Mitgliedschaft im SFS
b. Homepage oder Wiki-Artikel, die mindestens Informationen über den Spielerkader, den Trainer, den Vereinssitz und die vereinseigene Spielstätte beinhalten.
§ 10.
Es können jederzeit und nach Bedarf untergeordnete Ligen eingerichtet werden.
§ 11.
Die Durchführung der "Staranska Liga" richtet sich nach dem Rahmenterminplan des VMF.
V. Die Nationalmannschaft
§ 12.
Der SFS unterhält und organisiert die Fußballnationalmannschaft der Bundesrepublik Severanien.
§ 13.
Der Vorstand ernennt und entlässt den Nationaltrainer.