Der Bund wird wohl weiterhin diese falsche Interpretationsweise über das Republiksvertretungsgesetz vertreten in dem im übrigen klar definiert ist:
§2 - Einleitung des Verfahren zur Wiederherstellung der staatlichen Gewalt
(1) Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr kein Staatsoberhaupt vorsteht.
Diese Weigerung führt dazu, dass eine nach aressinischer Gesetzgebung notwendige Wahl (da der Präsident mehr als 28 Tage nicht mehr seinen Amtsgeschäften nachgeht) also nicht durchgeführt werden kann, da die Exekution durch den Staat auch nicht mehr möglich ist.
Wir Aressinier werden wohl nicht um weitere Gesetzgebung umher kommen, da der Bund den Sinn des Gesetzes weiterhin verfehlt.