Beiträge von Marko Boban

    Dobar dan, ich mal wieder. :prost:


    Wie siehts denn mit der Bahn in Severanien aus?


    Hvala.

    Die Infrastruktur gehört dem Staat, ich glaube alles weitere ist Republikssache und ich glaube daher prinzipiell die Nutzung der Infrastruktur für Betriebe möglich. Ist aber tatsächlich auch ein Bereich der noch nie so wirklich ausgestaltet wurde. (Konnte zumindest nichts finden)


    - Kaysteran hat das Verkehrswesen bis runter an die Städte und Gemeinden geregelt (also Regionen, Gespanschaften und Städte können eigene Regelungen treffen)
    - Vesteran hat das Verkehrswesen den Regionen überlassen

    - Aressinien und Pelgaonien konnte ich keine gesetzlichen Bestimmungen finden.


    In punkto Ausgestaltung war ich immer von einer severanischen Staatsbahn ausgegangen. Kaysteran hatte glaube ich mal ein größeres privates Unternehmen (mit Mutterfirma aus Kyrolonien meine ich). Aber ich kann mich nicht mehr erinnern und existieren tut's eh nimmer.

    Mit einer solchen Haltung würden wir in Vesteran immer noch das ratelonische Joch tragen. Aber ich mache es Ihnen nicht zum Vorwurf, dass Sie in ihrer behaglichen Wohnung in Kaysteran gesessen haben, während in Vinasi die Panzer des Unrechtsregime rollten.

    Ich war wahrscheinlich schlicht zu jung.

    Zitat

    Ich mache es Ihnen aber zum Vorwurf, dass Sie nicht offenbar nicht willig sind, daraus zu lernen. Ein Einfrieren würden ein Erstarken des Terrorismusses bedeuten und die Spirale der Gewalt weiter drehen.

    Ich habe mir noch keine abschließende Meinung zu der Frage einer territorialen Ordnung gebildet, aber Terror und Gewalt dürfen nie ein Mittel sein. So ehrenswert der Zweck auch immer sein möge...

    Ich sehe Menschen die gewillt sind für die Freiheit ihres Volkes zu kämpfen. Wir reden hier nicht nur von ein paar Extremisten. Es scheint großen Rückhalt in den Gebieten zu geben. Darüberhinaus ist auch der Westen al-Finikiyya inzw in Aufruhr - hier bin ich mir nicht so sicher ob es diesen Rückhalt gibt oder andere Machtinteressen dahinterstecken.


    Wir reden hier aber auch von einer Situation die bereits seit Jahren mal in die eine mal in die andere Richtung sich verschiebt. Das ist der Kern den es zu lösen gilt, sonst wird das Leid auf beiden Seiten so weitergehen. Der Freiheitswille eines Volkes ist oft nicht zu bändigen. Das weiß gerade Vesteran doch all zu gut!

    Der Konflikt ist recht komplex um ihn einfach objektiv betrachten zu können. Die Grenzen zwischen der Definition eines blutigen Konflikts zweier Parteien hin zu Terror sind fließend: zudem nutzen Konfliktparteien all zu gern den Begriff des Terrors um möglichst daraus einen moralischen Vorteil zu gewinnen. Aber hier sehen wir ja schon das Problem: in der Theorie können wir hier nichts lösen.


    Die Präsidentin hat an den Präsident Zedariens klar kommuniziert dass sie sich ein Bild machen möchte. Das Wichtigste ist dabei den Frieden als Ziel zu sehen und nicht wer hat Recht und wer nicht. Können wir es moralisch vertreten, dass der Konflikt immer weiter ausartet? Können wir Waffenlieferungen unterstützen, durch die Zivilisten ums Leben kommen? Wäre nicht ein Einfrieren des jetzigen territorialen Zustands sinnvoller und der Beginn von Verhandlungen die dazu führen, dass es eben keine Toten mehr gibt?

    Sollte das Gesetz dazu führen, dass ich es verletze, war es kein Übertragungsfehler und es kann weg bleiben.

    :D

    Rundfunkgesetz


    § 1 – Grundlagen

    (1) Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Übertragung von Informationen jeglicher Art über elektromagnetische Wellen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Übertragung von Signalen über Kabelanlagen und Telekommunikationsnetze.

    (3) Wer Rundfunk veranstalten und verbreiten will, bedarf einer Zulassung der Republiken.


    § 2 – Aufgaben des Severanischen Rundfunks

    (1) Der Severanische Rundfunk sorgt durch die Planung, die Errichtung und den Betrieb der hiefür notwendigen technischen Einrichtungen für

    - die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung;

    - die Vermittlung und Förderung von Kunst und Wissenschaft;

    - die objektive Information der Allgemeinheit in Form von Nachrichten, Reportagen, Kommentaren und Stellungnahmen;

    - die objektive Berichterstattung über die Tätigkeit der staatlichen Organe;

    - die Förderung des Interesses am Sport und

    - die Darbietung von Unterhaltung.

    (2) Der Severanische Rundfunk stellt durch die Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Grundversorgung der Bevölkerung mit volksbildenden, künstlerischen und staatspolitischen Sendungen sicher. Der Betrieb von mehr als einem Fernsehprogramm und mehr als drei Hörfunkprogrammen bedarf der Zustimmung der Republiken.

    (3) Der Severanische Rundfunk ermöglicht den öffentlichen und privaten Rundfunkveranstaltern den Zugang zur Übertragungsinfrastruktur gemäß den Bestimmungen der Republiken. Hierbei sind die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Severanischen Rundfunks, die Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot sowie landesweite, regionale oder lokale Belange besonders zu berücksichtigen.

    (4) Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und die guten Sitten, etwa durch Verherrlichung von Gewalt, Rassismus und Herabsetzung von Frauen, ist den Rundfunkanstalten im Wiederholungsfall die Sendeerlaubnis zu entziehen.

    (5) Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind gleichmäßig und ständig in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen zu versorgen.


    § 3 – Vorgaben zum Programminhalt

    (1) Die Programme der Rundfunkveranstalter haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

    (2) Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.

    (3) Die Rundfunkveranstalter sind berechtigt, im Rahmen ihrer Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung zu vergeben. Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein und darf je Stunde Sendezeit 20 Minuten nicht überschreiten.

    (4) Die Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, den staatlichen Organen für Aufrufe in Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit zur Verfügung zu stellen.

    (5) Die Rundfunkveranstalter haben einen Teil ihrer Sendezeit an die politischen Parteien und an Interessenverbände zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm ein Prozent nicht überschreiten und ist auf die Bewerber entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen.


    § 4 - Schlussbestimmungen

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Interessant dabei: die Republiken geben die Zulassung. Der RSS ist gar nicht geregelt.

    Gutes Thema, danke!

    Im Rundfunkgesetz sind übrigens einige Rahmenbedingungen aufgezeigt.

    Mir ist auch eben erst aufgefallen, dass wir kein Gesetz haben - so dachte ich - aber bei der Durchsicht von ein paar anderen Gesetzen fiel mir aber auf dass es Verweise auf ein Rundfunkgesetz gab.


    Habe dann mal das Rundfunkgesetz von 2008 (Tesla 1) beim Durchsuchen des alten Forums gefunden, im neuen hier aber nicht, eben nur diesen Verweis als Link auf ein nicht mehr existierendes Dokument von 2015. Weiß jemand ob das einfach nur ein Übertragungsfehler war? Dann würde ich es nachtragen im Gesetzarchiv.

    Waren die Parteilisten nicht genau für solche Fälle vorgesehen?

    Genau, die eingereichte Liste bestimmt die Nachrücker.

    § 8 - Wahl des Rates der Bürger

    …

    (4) Die Rangfolge, nach der Listenkandidaten einen Sitz im Rat der Bürger erhalten, bestimmt sich nach den auf die Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge im Einzelfall durch die ursprüngliche Rangfolge der Liste bestimmt.

    (5) Entfällt auf einen Einzelkandidaten nach Sitzverteilung mehr als ein Mandat, verfällt dieses. Gleiches gilt für Mandate, die mangels Listenkandidaten nicht besetzt werden können.

    […]

    § 9 - Nachrücken

    Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste.


    Die Partei wird über einen geeigneten Nachrücker beraten.


    Wir erkennen außerdem die Notwendigkeit eines geregelten Nachrückverfahrens für die Zukunft. Daher werden wir als Fraktion einen Vorschlag für ein solches Verfahren erarbeiten.

    Tatsächlich wäre es aber durchaus sinnvoll die "Nichtannahme" des Mandats oder anderes auch mit zu regeln. Ich bin mir sicher, dass die Regierung daran arbeiten wird und im Zuge der angekündigten Wahlrechtsreform einen Vorschlag erörtert.

    Ich bin soweit offen, eine/n NachrückerIn der Liste zu akzeptieren, da das Nachrückverfahren per se über die Reihenfolge der Liste geregelt ist. Bei der Jedinstvo-Liste handelt es sich dabei um Tin Mijatović.

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    Predsjednik Kajsterana – Prezidentij Kajsteranij

    Ernennung zum Innen- und Justizminister


    Duranje, 28. April 2024


    Hiermit ernenne ich Gospodin Stipe Grgić zum Innen- und Justizminister Kaysterans.


    Er wird aufgefordert, an dieser Stelle den folgenden Eid zu leisten:

    "Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Republik zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen".


    gez.

    Marko Boban


    Grundlagenvertrag

    zwischen

    der

    Sozialistischen Bundesrepublik Severanien

    und dem

    Reich der Ladiner


    Präambel

    Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander beider Völker.

    §1: Die Sozialistische Bundesrepublik Severanien, nachfolgend Severanien genannt, und das Reich der Ladiner, nachfolgend Ladinien genannt, erkennen sich als souveräne Staaten an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

    §2: Severanien und Ladinien nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter genießen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität.

    §2.a: Die Botschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Staates besonders geschützt. Die Botschaften beider Vertragspartner gelten als jeweiliger extraterritorialer Besitz.

    §3: Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern. Beide Staaten bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenarbeit und zum touristischen Austausch.

    §3.a: Beide Staaten gewähren ihren Bürgern Visumfreiheit.

    §4: Die Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn, in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §5: Beide Vertragspartner verpflichten sich, keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeiten gegeneinander zu betreiben.

    §5.a: Eine Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr von Terrorismus und der Abwehr im Bereich der organisierten Kriminalität wird angestrebt.

    §6: Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.

    §7: Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Staates unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §7a: Bei einer Kündigung bleiben §1, §2 und §2a unberührt und gleichermaßen wirksam.


    Minister Kovač hat das Wort.

    Auf Basis dieses Änderungsgesetzes…

    …verkünde ich die neue Verfassung:



    Verfassung der Republik Kaysteran


    Artikel 1

    (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.

    (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


    Artikel 2

    (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.

    (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.

    (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


    Artikel 3

    (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.

    (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.



    Artikel 4

    (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist das Haus der Republik (Dom Republike/(Dom Republikske).

    (2) Mitglied des Hauses der Republik ist, wer das aktive Wahlrecht der Republik Kaysteran besitzt und seit mindestens 14 Tagen in Kaysteran wohnhaft ist.

    (3) Im Rahmen der Zuständigkeit verabschiedet das Haus der Republik Gesetze. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

    (4) Das Recht der Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des Hauses der Republik zu. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

    (5) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Stimmen.


    Artikel 5

    (1) An der Spitze des Staates steht der kaysteranische Präsident (Predsjednik/Prezidentij), der vom Volk auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.

    (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

    (3) Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach zehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.

    (4) Der Präsident der Republik legt vor der Volksvertretung folgenden Eid ab:

    „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


    Artikel 6

    (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Haus der Republik verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.

    (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.

    (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


    Artikel 7

    (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Verwaltungsebenen unterhalb der Republik werden durch ein Gesetz geregelt.

    (2) Die direkten Verwaltungsebenen unterhalb der Republik üben auf dem Gebiet, für welches sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung.


    Artikel 8

    Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


    Artikel 9

    (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.

    (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.

    (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


    Artikel 10

    Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

    1. Verzeihen Sie aber Herr Novak hat nicht alleine die Strukturen hier geschaffen. Das Ministerium hat viele MitarbeiterInnen, die mit diesem wichtigen Vorhaben in der letzten Legistlatur begonnen haben diese Schritte vorzubereiten. Ich habe vollstes Vertrauen diesen Menschen gegenüber.


    2. Der Gegner ist bezwungen. Unsere Sicherheit ist in der Republik nicht minder gewährleistet, der Grenzschutz des Bundes tut sein übriges.


    3. Der Zeitraum bis zur Ernennung wird nicht so erheblich sein um hier Konsequenzen fürchten zu müssen. Die Strukturen arbeiten gewohnt, die Veränderung erfolgt erst dann, sobald die Nachfolge feststeht.

    1. Die Entlassung erfolgte auf eigenen Wunsch und um sich 100%ig um die Aufgabe als Innenminister der Bundesrepublik kümmern zu können. Minister Novak hat hier zugegebenermaßen viel vollbracht in den letzten sechs Monaten. Seine NachfolgerIn hoffe ich in den nächsten Tagen vorstellen zu können. Der überraschende Sieg im Bund hat hier einfach seine Auswirkungen gehabt, dass es nicht zu einer direkten Neubesetzung des Postens kam.


    2. Eine direkte Auswirkung auf die Sicherheit des Landes kann ich nicht nachvollziehen. Die geschaffenen Strukturen sind beständig, einen kurzfristigen Effekt der Ministerarbeit auf die täglichen Aufgaben und Pflichten in Ministerien, Sekretariaten, Polizeiermittlungsbehörden und sonstige Bereiche sollte und wird nicht erkennbar sein.