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SAVEZNO VEĆE
SPISAK ČLANOVA SAVEZNOG VEĆA
Ponedeljak, 4 jun 2012
Liste der Mitglieder des Bundesrates
Republika Aresinija
seit 25.11.2012 - Ripin Pipić (Jedinstvo)
Republika Kajsteran
seit 16.09.2012 - DuŠ¡an Rajić (Jedinstvo) | Bundesratsvorsitz seit 01.02.2013
Republika Pelagonija
seit 13.03.2011 - Jano Kovač (Jedinstvo) (kommissarisch)
Republika Vesteran
seit 11.05.2012 - Herta Markiević (NSS)
Beiträge von Dr. Bogdan Savic
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Republika Vesteran - Da
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Stimmen sie folgendem Antrag zu?
Bitte Antworten Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.ZitatAlles anzeigen
Geschäftsordnung des Bundesrates§1 - Mitglieder
Die Mitglieder des Bundesrates (Savezno veće) sind die nach den Prinzipien der Verfassung Severaniens gewählten Staatsoberhäupter der Teilrepubliken.§2 - Vorsitz
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bundesrates, vertritt diesen nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Vorsitzender des Bundesrates ist eines seiner Mitglieder nach dem Rotationsprinzip
(3) Der Vorsitz rotiert nach aufgerundeten zwei Monaten, jeweils zum Monatsersten.
(4) Die Reihenfolge der Rotation richtet sich nach dem Alphabet.
(5) Hat eine Republik kein Mitglied im Bundesrat, wird die Republik in der Rotation übersprungen.
(6) Ist der Vorsitzende länger als 7 Tage abwesend, so wechselt der Vorsitz gemäß Absatz 4.§3 - Rederecht
(1) Rederecht im Bundesrat haben
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.§4 - Abstimmungen
(1) Abstimmungen laufen grundsätzlich fünf Tage.
(2) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.
(3) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Bundesrates.§5 - Anträge
(1) Anträge werden beim Vorsitzenden des Bundesrates gestellt.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.§6 - Debatten
(1) Debatten über Anträge werden vom Vorsitzenden eingeleitet und beendet.
(2) Ab Antragszeitpunkt kann innerhalb von drei Tagen eine Debatte über einen Antrag beantragt werden.
(3) Wird nach Ablauf dieses Zeitraums keine Debatte beantragt, so ist eine Abstimmung einzuleiten.
(4) Eine Debatte ist drei Tage nach der letzten Wortmeldung oder auf Verzicht des Fragestellers zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.§7 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft. -

Die drei Tage sind abgelaufen, es scheint keinen Gesprächsbedarf mehr zu geben.
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Sind da jemandem die Kekse ausgegangen?

Bin bis Donnerstag sehr eingeschränkt online... ich entschuldige wenn sich ein paar Verfahren ein wenig ziehen, aber ich glaub da ist nichts dabei das eilt.
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Ich werde das heute Abend formulieren.
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Ich eröffne die Abstimmung über folgenden Antrag:
ZitatAlles anzeigenSozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens. Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 zählen als Arbeitsjahre. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Staatsbürgern der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gewährt, die ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Gebiet der Republik Vesteran haben und nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 2.000 Talir zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.Stimmen sie diesem Antrag zu?
Bitte stimmen sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje ab.
Die Abstimmung dauert mangels Geschäftsordnung 5 Tage, außer ein unumstößliches Ergebnis ist erreicht oder alle Stimmen wurden Abgegeben.
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Na gut, keine weiteren Fragen.
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Original von NataŠ¡a Jović
Ich hoffe nicht, dass der deutsche Bundestag auf deine Formulierungen zurückgreift. :tongue:
Abwarten, der Tag wird noch kommen! =)
ZitatGeschäftsordnung der Narodna SkupŠ¡tina
§ 1 - Die Präsidentschaft
§ 2 - Anträge und Debatten
(1) Jedes Mitglied der Narodna SkupŠ¡tina hat Rede- und Antragsrecht. Der Präsident der Narodna SkupŠ¡tina kann weiteren Personen Rederecht einräumen.Ich wäre so liberal gewesen und hätte es bei freiem Rederecht belassen. Eventl. hat jeder Rederecht, dass der Präsident für Nichtmitglieder entziehen kann.
Ich hab nichts dagegen wenn auch Genossen aus Pelagonien z.B. sinnvolle Bemerkungen machen und es ist weniger bürokratisch.
Zitat
Eine Debatte über 10 Tage hinaus bedarf der Zustimmung der Narodna SkupŠ¡tina.Das halte ich für bedenklich. Wenn sich eine Debatte so lange hinauszieht, dann besteht noch genug Diskussionsbedarf. Extra Abszustimmen dauert weitere 5 Tage.
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Gegenvorschlag:
ZitatAlles anzeigenArbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG)
§ 1 – Grundlagen
(1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften.
(3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht.§ 2 – Mitbestimmung
(1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb.
(2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen.
(3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht,
a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen,
b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben,
c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen,
d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen,
e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben.§ 3 – Arbeitsvertrag
(1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag).
(2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren.
(3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen.
(4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden
a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht;
b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind.
(5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden.§ 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden.
(2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn
a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist;
b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist;
c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden.
(4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen.
(5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.§ 5 – Besonderer Kündigungsschutz
Der Betrieb darf
a) Schwerbeschädigten, sowie Auszubildende für die Dauer bis zum Abschluss ihrer Ausbildung;
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren;
c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes;
nicht fristgemäß kündigen.§ 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit
(1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen.
(2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen.
(3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen.
(5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen.§ 7 – Arbeitsentgelt
(1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden.
(2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften.
(3) Die Republik Vesteran schreibt vollbeschäftigten Werktätigen einen Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde vor.
(4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet.
(5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen.§ 8 – Arbeitszeit
(1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren.
(3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen.
(5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
(6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen.
(7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern.§ 9 – Erholungsurlaub
(1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen.
(2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird.
(3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren.
(4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.
(5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt.§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Für angehende Rentner ist der bestehende Kündigungsschutz ausreichend genug, es gibt keinen Grund älteren Menschen ein Einstellungshindernis aufzustellen und keine Begründung für eine Sonderbehandlung.
Ausbildung sollte beendet werden. Möglich wäre höchsten, es auf die erste Ausbildung zu beschränken, egal ob der Azubi erst mit 23 seine Ausbildung beginnt.
Der Mindestlohn ist eine Vorschrift und wird nicht vom Land umgesetzt.
Die maximale Arbeitszeit von 40h ist aus meiner Sicht eine zumutbare Grenze. D.h. nicht, dass die Genossenschaften und Gewerkschaften den unbedingt ausreizen. Der Mindestlohn bleibt, d.h. wer 40h Arbeitet verdient auf mehr als ein vesteranisches Durchschnittseinkommen zum Ausgleich.
Zum ungünstigen Begriff Durchschnittslohn fällt mir auch keine Alternative ein, daher lassen wir es mal dabei.Ein Punkt fällt mir jedoch noch auf:
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(3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht.Gehört das nicht in das Gewerbegesetz?
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Original von NataŠ¡a Jović
Es führt dazu, dass Arbeiter vor dem Renteneintrittsalter, mit geringeren Chancen auf Einstellung, nicht so einfach gekündigt werden können. Die Verfasser des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik werden sich jedenfalls dabei etwas gedacht haben.
Gedacht schon, d.h. nicht, dass die Realität sich auch so verhält. Die Idee dahinter ist verständlich, praktisch werden Arbeitslose über 50 nicht mehr so oft eingestellt, erst recht wenn er an die Unkündbarkeitsgrenze stößt.
Die Regel hilft nur denen die bereits Arbeit haben. Wer seine Arbeit vorher verliert, für den ist die Regel ein Hindernis.
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Erst kritisierst du den Kündigungsschutz, nun willst du ihn ausweiten?
Ich habe Kündigungsschutz nicht pauschal kritisiert, sonder Details angesprochen.
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Bäh... das verlogene Globalisierungsargument brauchen wir hier nicht auch noch. Lustigerweise im RL haben die Arbeiter in der exportorientieren Wirtschaft (Metall/Elektro/Chemie) die 35-Std-Woche und gute Bezahlung. Oder wollen wir günstig T-Shirts auf den Weltmarkt bringen?
Nix verlogen. Außerdem bestätigst du was ich gesagt habe. Eine Branche der es gut geht, nehmen wir mal den Automobilbau in Vesteran, bei der werden die Gewerkschaften es wohl eher nicht hinnehmen auf 40 Stunden angehoben zu werden.
Der Verband der Textilproduzenten im Prasovo allerdings, hat die Möglichkeit auch weiterhin Qualitäts-T-Shirts zu fabrizieren, trotz weltmarkt. Die Alternative ist, wir nehmen nicht konkurrenzfähigen Branchen den Handlungsspielraum.Außerdem, wie schon gesagt, wir haben in der severanischen Wirtschaft mehrheitlich Genossenschaften. Die Mitarbeiter werden sich wohl kaum selbst ausbeuten.
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Toll, dann macht Betrieb A freiwillig Lohndumping durch verlängerte Arbeitszeiten, um Betrieb B auszustechen... Klare Mindestarbeitsbedingungen müssen sein.40 Stunden ist immernoch eine Grenze, die nicht unzumutbar ist.
Außerdem entscheiden in fast allen Betrieben die Belegschaft darüber ob sie Lohndumping durchführen wollen. Wir haben eine demokratische Wirtschaft.
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Wozu? Warum ist denn ein Betrieb angeschlagen? Durch Wegbrechen des Absatzes oder Managementfehler. Verlängerte Arbeitszeiten schieben ein Ende nur geringfügig hinaus. Wenn man am Markt vorbei produziert, dann helfen auch 60 Std. Arbeitszeit nichts.Die Argumentation funktioniert nur in einem geschlossenen Markt. Ich beziehe mich eher auf Branchen, bei denen andere Länder global Standortvorteile haben, wie z.B. die Textilbranche.
Außerdem Argumentierst du am Punkt vorbei, ich sage ja nicht, dass wir hier eine frei Marktwirtschaft einführen sollen, sondern dass 40h als Grenzwert reicht.
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Nein, überhaupt nicht. Puerto Rico hat 15 Urlaubstage, Estland 28 Werktagen arbeitsfrei, Saudi-Arabien 30 Tage...Statistiken sind lustig nicht? Man muss als nächstes noch vergleichen wie viele Feiertage an Arbeitstagen in den entsprechenden Ländern landen.
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Das steht eindeutig im Gesetz: „Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet.“Ich finde es dennoch verwirrend, wenn das Wort "Durchschnittslohn" in verschiedenen Gesetzen anders definiert ist.
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Original von Slobodan Tesla
(4) Eine Debatte ist drei drei Tage nach der letzten Wortmeldung oder auf Verzicht des Fragestellers zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.Einmal drei streichen.
An sonsten sieht das ganz gut aus.
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Damit ist die Debatte beendet.
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Original von Slobodan Tesla
Dann muss ich ja das Menü ändern...
"Über Severanien"?
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Material für Verschwörungstheoretiker:
"Der Geheimdienst hat ihn geschützt, der Geheimdienst hat ihn jetzt übergeben" -
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Original von NataŠ¡a Jović
Besonderer Kündigungsschutz für Auszubildende und Menschen kurz vor dem Rentenalter sind auch in kapitalistischen Staaten nichts ungewöhnliches...Das führt jedoch dazu, dass Arbeitslose kurz vor dem Renteneintrittsalter weniger Eingestellt werden.
Dass ein Arbeiter unter 18 ist, heißt nicht, dass er Auszubildender ist. Das sollte dann umformuliert werden, zumal evenl. eine Ausbildung auch bis 19 oder 20 Jahre dauern kann.
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Es ist unsinnig, einen Teil der Beschäftigten derart auszubeuten, während der Rest keinen Arbeitsplatz findet. Arbeitszeitverkürzung ist das beste Mittel gegen Massenarbeitslosigkeit.In der Globalisierten Wirtschaft müssen wir berücksichtigen, dass wir durchaus auch mit 35h/Woche eine Massenarbeitslosigkeit haben.
Außerdem haben wir noch das Tarifrecht und die Gewerkschaften und überwiegend Genossenschaften, die betriebsindividuell entscheiden können was für den Erhalt des Betriebes notwendig ist. Ich denke wir sollten staatlich nicht zu stark in die Tarifverhandlungen eingreifen, sondern ihnen mehr Spielraum bieten. D.h. nicht, dass ein Betrieb dem es gut geht 40h durchsetzen kann.
Jedoch sollte es für angeschlagene Unternehmen, die Möglichkeit geben in Einstimmigkeit mit den Arbeitern die Wochenstundenzahl auszuweiten.
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Wir orientieren uns an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht an der dort praktizierten neoliberalen Politik. Oder sollen wir vllt noch die Flat-Tax einführen?Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hängt jedoch teils damit zusammen, nicht?

Die Flat Tax in Zusammenhang mit einem bedingungslosen Grundeinkommen hat einen Reiz, aber das ist nicht teil der Debatte hier.
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Sie bekommen ihren Durchschnittslohn, das ist doch klar.Das sollte unvormuliert werden, denn bisher wird in allen Gesetzen vom vesteranischen Durchschnittslohn gesprochen.
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Irgendjemand muss das ja messen. z.B. das Statistische Amt Vesteran.
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"Here be dragons"

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Original von Slobodan Tesla
Ich habe es nochmal vorgeschlagen.Ich hoffe es trifft auf offene Ohren, denn seit ich bei den MNs war, hatte ich kaum Neugründungen gesehen, die in die Lücke gepasst hätten. Wenn Kasatschuk näher rückt und die eine vernünftige Halbwertszeit haben, haben wir eventl. sogar einen weiteren Regionalnachbarn.
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Südamerika hat iRL auch eine viel geringere Bevölkerungsdichte, deshalb sind dort auch größere Staaten plausibel.Die maximal 3 Staaten die da noch kommen und gehen wären immernoch riesig... ist mir aber nicht so wichtig, wie das sich unsere Nachbarschaft mit Simulationspartnern füllt und enger wird.

Da sollen sich die "Südamerikaner" selbst überlegen ob sie leere Fläche lieber haben als Meer.