Die Abstimmung wird vorzeitig beendet, nach Abgabe aller Stimmen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Die Abstimmung wird vorzeitig beendet, nach Abgabe aller Stimmen.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
ZitatOriginal von Nikola Mihajlov
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass dieser Termin erst im Jahre 2017 wäre.
Verdammt Slobodan, wir wurden entlarvt. :tongue:
Der Antrag soll das Wahlgesetz ersetzen. Sollen die Präsidentschaftswahlen in Zukunft ohne konkreter geregeltes Verfahren ablaufen?
Folgender Antrag steht zur Debatte:
ZitatAlles anzeigenReferendumsgesetz (RefG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung gesamtstaatlicher Referenden in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verfassung.
§ 2 - Formale Voraussetzungen
(1) Bei einem gesamtstaatlichen Referendum wird über einen Antrag zur Änderung der Verfassung abgestimmt, der öffentlich zugänglich sein muss.
(2) Das Referendum darf nicht stattfinden, bevor der Bundesrat dem Antrag zugestimmt hat.
(3) Die abstimmungsberechtigten Teilnehmer des Referendums haben die Möglichkeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.
§ 3 - Abstimmungsrecht
(1) Abstimmungsberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 4 - Wahlleiter
(1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch den Bundesrat bestimmt.
(2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Abstimmungsdauer
(1) Das Referendum dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Es kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 6 - Ergebnis des Referendums
(1) Das Referendum ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf Zustimmung des Referendums entfallen.
(2) Wenn das Referendum erfolgreich war, erlangt der Antrag durch die zeitnah durchzuführende Verkündung durch den Präsidenten Geltung.
§ 7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).
Die Republika Vesteran beantragt eine etwas späte Aussprache.
Republika Vesteran - Da
Stimmen sie folgendem Antrag zu?
Bitte Antworten Sie mit Da, Ne oder Uzdrоavanje.
Die Abstimmung dauert 5 Tage.
ZitatAlles anzeigen
Regelwerk der CartA
ABSCHNITT I - DIE CARTA
§ 1. Auftrag.
Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 2. Zusammensetzung.
(1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
(2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
§ 3. Aufgaben.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
(2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Â§ 4.
(3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß Â§ 22 über Änderungen dieses Dokuments.
ABSCHNITT III - DAS KURATORIUM
§ 4. Zusammensetzung.
(1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.
§ 5. Aufgaben.
(1) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
(2) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß Â§ 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.
ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM
§ 6. Zusammensetzung.
(1) Das Direktorium besteht aus:
1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und dem Kuratorium zur Bewertung vorlegt;
3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
§ 7. Wahl, Amtsenthebung.
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung für sechs Monate gewählt.
(2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
(3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gewählt wird.
§ 8. Aufgaben.
(1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
(2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT
§ 9. Zusammensetzung.
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Kuratorium angehört.
(2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
1. Bei seinem Tod
2. Durch Rücktritt
3. Wenn er zu drei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
§ 10. Aufgaben.
(1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums mit der Grundordnung,
3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch das Kuratorium anficht.
(2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ABSCHNITT VI - DIE KARTE
§ 11. Projektion.
(1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
(2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
(3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
(4) Die Karte ist nicht erweiterbar.
§ 12. Klimakarte.
Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können vom Kuratorium beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.
ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN
§ 13. Eintragungsbedingungen.
(1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
5. Auf Beschluss des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
(2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
(3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.
§ 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
(1) Vor der Eintragung einer Nationen auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
(2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
1. voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
(3) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
(4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde
§ 15. Eintragung.
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
3. Die Erfüllung der vom Kuratorium festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
(4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.
§ 16. Gebietsmodifikationen.
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
(2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
§ 18. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
(2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
(5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 19. Löschung.
(1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Das Direktorium der CartA stellt die Inaktivität eines Staates fest, wenn in dessen Forum seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde.
(3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
(4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
(5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb von 90 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.
ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 20. Rechtsanspruchsabsage.
Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
§ 21. Abstimmungsvorschriften.
(1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
(2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
§ 22. Änderungen.
Dieses Dokument kann auf Vorschlag des Kuratoriums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung geändert werden.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden.
Bei der CARTA nähert sich die Diskussion dem Ende. Es werden derzeit nur noch leichte Änderungen der DU erwartet... das führt zu unserer Isolation.
In Astor wird bereits über diese Version intern abgestimmt:
http://img515.imageshack.us/img515/4878/irenik24ks4.png
Ich plediere dafür, dass wir bei dem Entwurf unsere bisherige Form aufgaben und uns nördlich von Gran Novara Platzieren mit Meer Zugang oberhalb Tomaniens.
Bei der derzeitigen Karte sind wir ausser der DU dauerhaft isoliert.
Was sagt der Delegierte und Admin?
De Rossi ist sicherlich eine gute Wahl.
Ach ja und nicht vergessen das hier nochmal hochzuhalten, jetzt da wieder Anpackstimmung herrscht.
http://img381.imageshack.us/img381/7562/ausschnittso8.png
Ebenso könnte Heroth direkt an Ladinien angeschoben werden und die DU leicht gekippt weiter nach Links um ein paar Lücken schmaler zu machen.
Wie sieht es mit der GF aus? Wird der Vertrag mit der Fundation gekündigt oder wird das ganze einfach in den Archiven verstauben?
Danke. Dann sollte der Präsident sich mal schnell nachträglich die Ratifikation des Bundesrates einholen.
Im Namen des Bundesrates fordere ich hiermit nach Ausbleiben von Erfolgen einen Statusbericht des Gouverneurs Halid Selimović ein und wann die Wahlen angesetzt werden.
Die Regierung schlägt der Skupstina folgende Gesetzesvorlage vor:
ZitatAlles anzeigen
Wahlgesetz der Republik Vesteran (WahlG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Premijers der Republik Vesteran.
§ 2 - Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Republik Vesteran angemeldet haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 – Kandidaturen
Kandidaten für das Amt des Premijers bedürfen der Nominierung durch eine zugelassene politische Partei der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
§ 4 - Wahlleiter
Der Premijer beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Wahlleiter durch die Skupstina bestimmt. Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.
§ 5 - Wahlbenachrichtigungen
Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 6 - Wahldauer
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 7 – Durchführung der Wahl
Der Premijer wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage vor und spätestens 7 Tage vor Ablauf des vierten Monats der angetretenen Amtszeit statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.. Der neugewählte Premijer übernimmt die Amtsgeschäfte erst nach Ablauf der vollen Amtszeit des alten Premijers.
ZitatAlles anzeigen
Kandidaturenliste zur Wahl des Premijers
Die Liste ist hiermit eröffnet. Frist ist der 30.09.08 23h59.
Gezeichnet,
Bogdan Savic
Premijer der Republika Vesteran
ZitatAlles anzeigen
Ausschreibung Premijerwahlen - Zeitraum 08.10.08 - 12.10.08
Gemäß der Verfassung der Republik Vesteran schreibt die Regierung die Neuwahlen für das Amt des Premijers vom 07.10.08, 23h59 - 12.10.08, 23h59 aus.
Kandidaturen werden in dem in der Regierung eröffneten Nominierungsliste entgegengenommen. Frist zur Einreichung ist der 30.09.08, 23h59
Gezeichnet,
Bogdan Savic
Premijer der Republika Vesteran
Die Republik Vesteran übernimmt hiermit den Vorsitz, da die Republik Aresinija weiterhin nicht vertreten ist.
ZitatAlles anzeigenSchulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung
§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.
§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 36 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.
§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.
§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.
§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna Сkola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna Š¡kola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
9. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
10. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
11. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;
12. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.
§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie und der Auswahl zwischen Latein oder Altgriechisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache und Mathematik sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.
§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna Š¡kola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 12 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.
§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.
§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
ZitatAlles anzeigenArbeitsgesetz der Republik Vesteran (ArbG)
§ 1 – Grundlagen
(1) Das Arbeitsgesetz gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge in den Betrieben auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Es findet Anwendung auf alle die zwischen den Werktätigen und den Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Unternehmen. Betriebsleiter sind die Eigentümer bei vom Inhaber geführte Unternehmen, Geschäftsführer der Handelsgesellschaften und Direktoren der Genossenschaften.
(3) Die Werktätigen einer Genossenschaft sind Miteigentümer mit Mitbestimmungsrecht.
§ 2 – Mitbestimmung
(1) Die Gewerkschaften und ihre Organe vertreten die Interessen der Werktätigen im Betrieb.
(2) Die Gewerkschaften und ihre Organe haben das Recht, zu grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen Stellung zu nehmen und vom Betriebsleiter Informationen und Rechenschaft zu verlangen.
(3) Die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen haben das Recht,
a) Betriebskollektivverträge und andere Vereinbarungen mit dem Betriebsleiter abzuschließen,
b) zu Fragen der Leitung und Planung des Betriebes Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben,
c) die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften geforderte Zustimmung zu Entscheidungen des Betriebsleiters zu erteilen oder abzulehnen,
d) vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitarbeitern Informationen und Rechenschaft zu verlangen,
e) die Kontrolle über die Wahrung der Rechte der Werktätigen auszuüben.
§ 3 – Arbeitsvertrag
(1) Die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb zu vereinbaren (Arbeitsvertrag).
(2) Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgabe, der Arbeitsort, die Arbeitszeiten, die Urlaubsdauer, das Arbeitsentgelt, die Kündigungsfristen und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren.
(3) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung sind berechtigt, am Einstellungsgespräch teilzunehmen.
(4) Der Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden
a) bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn für den Betrieb zeitweilig ein höherer Arbeitskräftebedarf besteht;
b) für die erforderliche Zeit, wenn Aushilfskräfte für Werktätige eingestellt werden, die von der Arbeit freigestellt sind.
(5) Für unbefristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart werden.
§ 4 – Allgemeiner Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitsvertrag kann durch den Werktätigen und durch den Betrieb fristgemäß gekündigt werden.
(2) Der Betrieb darf einen zeitlich unbegrenzten Arbeitsvertrag nur fristgemäß kündigen, wenn
a) es infolge Änderung der Produktion oder der Struktur des Betriebes notwendig ist;
b) der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist;
c) wenn eine fristgemäße Kündigung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Die fristgemäße Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, dass die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und als Kündigungstermin das Monatsende vereinbart werden.
(4) Bei schwerwiegender Verletzung der Arbeitsdisziplin kann der Werktätige fristlos entlassen werden, wenn die Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht mehr möglich ist. Die fristlose Entlassung ist in der Regel nur nach erfolglos gebliebenen Disziplinarmaßnahmen vorzunehmen.
(5) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
§ 5 – Besonderer Kündigungsschutz
Der Betrieb darf
a) Schwerbeschädigten, Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit sowie Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung;
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Sozialgesetz sowie allein erziehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren;
c) Werktätigen während der Dauer des Wehrdienstes;
nicht fristgemäß kündigen.
§ 6 – Rechte und Pflichten bei der Durchführung der Arbeit
(1) Der Werktätige hat die durch den Arbeitsvertrag übernommenen und ihm aus Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen obliegenden Pflichten mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht zu erfüllen. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Arbeitsaufgabe ordnungs- und fristgemäß zu erledigen.
(2) Der Betriebsleiter ist gegenüber allen Betriebsangehörigen, die leitenden Mitarbeiter sind gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Der Werktätige ist verpflichtet, Weisungen mit Umsicht und Initiative auszuführen.
(3) Der Werktätige kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem nicht dazu Befugten erteilt wurde. Das gleiche gilt, wenn durch eine Weisung Arbeitspflichten begründet werden sollen, die über die sich aus dem Arbeitsvertrag oder den Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten hinausgehen. Er ist verpflichtet, Weisungen nicht zu befolgen, wenn deren Durchführung eine Straftat darstellt. Die Ablehnung der Ausführung einer Weisung ist dem Anweisenden oder dem übergeordneten Leiter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betrieb ist für die rechtzeitige und kontinuierliche Aus und Weiterbildung der Werktätigen verantwortlich. Die im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen notwendige Aus- und Weiterbildung der Werktätigen ist so zu planen und durchzuführen, dass die Werktätigen bei der Übernahme einer neuen oder veränderten Tätigkeit die erforderliche Qualifikation besitzen.
(5) Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter sind verpflichtet, die Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes zu verwirklichen.
§ 7 – Arbeitsentgelt
(1) Die Werktätigen erhalten Lohn entsprechend den Anforderungen ihrer Arbeitsaufgabe an die Qualifikation und Verantwortung, der tatsächlichen Arbeitszeit, den erzielten Arbeitsergebnissen nach Menge und Qualität sowie den Bedingungen ihrer Arbeit. Zusätzlich zum Lohn kann den Werktätigen für hohe individuelle und kollektive Arbeitsleistungen Prämien gewährt werden.
(2) Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Arbeitsaufgaben an die Qualifikation und Verantwortung der Werktätigen und den zweigspezifischen allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen werden für die Lohngruppen Tariflöhne festgelegt. Die Festlegung erfolgt durch die Regierung der Republik gemeinsam mit den Gewerkschaften.
(3) Jedem nicht in Ausbildung befindlichen Werktätigen ist ein Mindestbruttolohn in Höhe von 30 Talir pro Stunde zu zahlen.
(4) Ist der Werktätige auf Grund von Naturereignissen, Betriebsstörungen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden Umständen daran gehindert, seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, und wird ihm keine andere Arbeit übertragen, erhält der Werktätige für die ausfallende Arbeitszeit den Durchschnittslohn. Der Durchschnittslohn wird auf der Grundlage des in der gesetzlichen bzw. vereinbarten Arbeitszeit des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Lohnes berechnet.
(5) Die Lohnabrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden und die Lohnzahltage sind betrieblich festzulegen.
§ 8 – Arbeitszeit
(1) Für die Werktätigen gilt die 5-Tage-Arbeitswoche. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag zu verteilen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Werktätigen der Bereiche, die für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt werden kann, sind die arbeitsfreien Tage an anderen Wochentagen zu gewähren.
(3) In Zweigen bzw. Bereichen der Volkswirtschaft, in denen auf Grund der Vegetation und anderer Besonderheiten der Arbeit (z. B. in der Landwirtschaft, Schifffahrt, Hochseefischerei) den Werktätigen nicht in der Woche arbeitsfreie Tage gewährt werden können, ist die Arbeitszeit so festzulegen, dass ihnen im Jahresdurchschnitt die gleiche arbeitsfreie Zeit gewährt wird wie anderen Werktätigen.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht gleichmäßig verteilt werden, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist innerhalb von 6 Wochen auszugleichen.
(5) Die tägliche Arbeitszeit ist zur Erholung der Werktätigen durch ausreichende Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer zu unterbrechen. Die Dauer und die Anzahl sind nach der Art und den Bedingungen der Arbeit festzulegen. Der Werktätige darf nicht länger als 5 Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten.
(6) Die arbeitsfreie Zeit eines Werktätigen zwischen 2 Arbeitsschichten hat mindestens 12 Stunden zu betragen.
(7) Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung oder die Durchführung volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben erfordern.
§ 9 – Erholungsurlaub
(1) Alle Werktätigen erhalten jährlich einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 25 Arbeitstagen.
(2) Der Erholungsurlaub ist innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Aus dringenden betrieblichen Gründen oder auf Wunsch des Werktätigen kann festgelegt werden, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres angetreten wird.
(3) Beginn und Ende des Erholungsurlaubs sind im Urlaubsplan des Betriebes festzulegen. Der Betrieb ist verpflichtet, die Urlaubszeit der Werktätigen so festzulegen, dass die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gesichert wird sowie die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden. Dem Werktätigen sind zur Sicherung einer ausreichenden Erholung mindestens 2 Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs zusammenhängend zu gewähren.
(4) Eine Unterbrechung oder vorfristige Beendigung des Erholungsurlaubs darf nur aus zwingenden betrieblichen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden.
(5) Für die Zeit des Erholungsurlaubs erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Urlaubsvergütung wird für die durch den Erholungsurlaub ausfallende Arbeitszeit gewährt.
§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gez. Bogdan Savic
Ein paar Fragen:
Wird das Simon oder Simoff behandelt?
Also wird Severanien vom Admin als Spielleiter representiert oder vom Präsidenten?
Und wie wird die Karte selbst nun aussehen?
Da müssen sie sich an den Genossen Tesla wenden. Jedoch ist es ein gutes Zeichen erfolgreicher Sicherheitspolitik, wenn diese nicht groß in Erscheinung treten muss.