Sozialgesetz der Republik Vesteran
§ 1 (Allgemeines)
Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Vesteran seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
§ 2 (Sicherung der Lebensgrundlage)
(a) Es besteht in der Republik Vesteran eine negative Einkommenssteuer für volljährige Bürger der Republik Severanien mit Wohnsitz in der Republik Vesteran. Diese werden von der gemäß dem Steuererhebungsgesetz (SteuerG) der Sozialistischen Republik Severanien erhobenen Gewinnsteuer, Umsatzsteuer und Vermögenssteuer am Monatsende abgezogen.
(b) Die negative Einkommenssteuer besteht aus einem Grundbetrag und einem Wohngeld.
(c) Ist die Differenz negativ wird der Unterschied ausgezahlt.
§ 3 (Höhe des Grundbetrages)
(a) Der Grundbetrag beträgt 400 Talir.
(b) Bei Berufsunfähigkeit beträgt der Grundbetrag 600 Talir.
§ 4 (Höhe des Wohngeldes)
(a) Das Wohngeld dient zur Grundabdeckung von Wohnraum sowie Heizkosten.
(b) Die Höhe des Wohngeldes wird am Durschnitt des Örtlichen Mietspiegels für 35m² Wohnfläche bemessen.
(c) Zusätzliche 35m² wird für jedes bei dem Erziehungsberechtigten wohnenden Kind angerechnet.
§ 5 (Pflicht zur Arbeit)
(a) Die Republik Vesteran richtet ein Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ein, dem jeder Arbeitslose Bürger meldepflichtig ist.
(b) Lehnt ein Bürger ohne Einkommen drei Arbeitsangebote von dem Amt zur Vermittlung von Arbeitsplätzen ab zu denen er geistig und körperlich fähig ist, so wird der Grundbetrag auf 200 Talir gekürzt.
(c) Vermögenseinkommen ist dabei nicht zu beachten.
(d) Der volle Grundbetrag wird wieder hergestellt, sobald ein Einkommen durch Steuererhebung nachgewiesen ist.
(e) Die Pflicht zur Arbeit entfällt ab einem Alter von 65 Jahren.
§ 6 (Erziehungsgeld)
Bei Minderjährigen Bürgern der Republik Severanien, wohnhaft in der Republik Vesteran erhalten die Erziehungsberechtigten ein Kindergeld von 400 Talir jeweils am Steuerstichtag.
§ 7 (Krankengeld)
(a) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, höchstens aber die Höhe des vesteranischen Durchschnittseinkommens.
(b) Als Nachweis ist ein ärztliches Atest zu erbringen.
(c) Während des Bezuges von Krankengeld, ist ein Unternehmer von seiner Pflicht Lohn oder Gehalt zu zahlen entbunden.
(d) Auf Grund von Krankheit darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert.
§ 8 (Mutterschutz)
(a) Eine Kündigung auf Grund von Schwangerschaft, bzw. den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung, sowie die in Anspruchnahme von Erziehungsurlaub ist strafbar.
Ein zuwiderhandeln wird mit einer Entschädigung, sowie einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Talir, in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten sanktioniert.
(b) Werdende Mütter müssen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beurlaubt werden. Die Beurlaubung endet 8 Wochen nach der Entbindung. Löhne und Gehälter werden für diese Zeitdauer vom Staat übernommen, betragen jedoch maximal den vesteranischen Durchschnittslohn.
(c) Ein Elternteil hat Anspruch auf 12 Monate Erziehungsurlaub, beginnend mit dem Ende des Schwangerschaftsurlaubes. Die Regelung ist entspricht denen des Schwangerschaftsurlaubes.
§ 9 (Krankenkassen)
(a) Die Medizinische Versorgung für Bürger mit Wohnsitz in der Republik Vesteran ist kostenlos.
(b) Ausnahme bilden Zahnersatz, wenn keine jährlichen Kontrolluntersuchungen wahrgenommen wurden. Dabei ist ein Versäumnis von maximal 1 von 10 Jahren zu tolerieren.
(c) Mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen ist besteht eine Überweisungspflicht von einem Hausarzt.
§ 10 (Finanzierung)
(a) Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein Solibeitrag in Höhe der Einkommenssteuer von den Unternehmen erhoben.
(b) Für die Medizinische Grundversorgung wird auf die Einkommenssteuer zusätzliche 5% jeweils vom Unternehmer, sowie das Einkommen erhoben.
§ 10 (Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.