Beiträge von Boris Stanković

    Liebe Genossen,


    ich unterstütze diesen Antrag.


    Ich möchte aber noch eine weitaus tiefgreifende Veränderung vorschlagen, nämlich quasi die Abschaffung der beiden getrennten Kammern unseres Parlaments. Unter der aktuellen Rechtslage ist ansonsten die Beschlussfähigkeit des Parlaments insgesamt zu hinterfragen, sofern eine Kammer überhaupt nicht abgestimmt hat. Deshalb und auch zur Vereinfachung des Procederes sollte einfach unabhängig von der Kammer jede Stimme gleich zählen und die Mehrheit nicht mehr getrennt nach Kammer ermittelt werden.


    Mir ist bewusst, dass das potenziell das Gewicht hin zugunsten des Bundes verschiebt, da der Rat der Bürger über einen Abgeordneten mehr verfügt. Aber das ist ja nicht unabänderlich.

    Folgender Antrag des Abgeordneten Boban steht zur Debatte.


    Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    § 1 - Präsident der Bundesversammlung

    (1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.

    (2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode des Rats der Bürger oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

    (3) Bis zur Wahl eines Präsidenten verständigen sich die Mitglieder der Bundesversammlung auf ein erfahrenes Mitglied aus ihren Reihen, welches die Geschäfte des Hauses führt und die Aufgabe hat, die Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung einzuleiten.

    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein Mitglied der Bundesverammlung der geschäftsführender Präsident. Die Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt erfolgt in folgender Reihenfolge:

    1. letzter Präsident der Bundesversammlung

    2. längste Amtszeit in der Bundesversammlung

    3. Verständigung auf ein erfahrenes Mitglied

    4. der severanische Bundespräsident.


    § 2 - Rederecht

    (1) Rederecht im Bundesrat in der Bundesversammlung haben

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.

    (2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.


    § 3 - Anträge

    (1) Anträge werden beim Präsidenten der Bundesversammlung gestellt.

    (2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.

    (3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.

    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.


    § 4 - Debatten

    (1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung auf Antrag eröffnet.

    (2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf der Mitglieder der Bundesversammlung.

    (3) Besteht kein Diskussionsbedarf, kann der Präsident der Bundesversammlung die Debatte vorzeitig beenden.


    § 5 - Abstimmungen

    (1) Die gemeinsamen Abstimmungen beider Kammern der Bundesversammlung laufen grundsätzlich fünf Tage.

    (2) Die erforderlichen Mehrheiten werden getrennt nach Kammer ermittelt.

    (3) Sofern die Verfassung und die Gesetze Severaniens nichts anderes vorsehen, ist ein Antrag angenommmen, wenn er in beiden Kammern jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

    (4) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.


    § 6 - Schlussbestimmungen

    Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft.


    Nachtrag:


    Änderungsgesetz der Geschäftsordnung der Bundesversammlung


    §1

    Der bisherige §1 (2) ändert sich wie folgt:

    (2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode des Rats der Bürger oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.


    §2

    Der bisherige §1 (3) ändert sich wie folgt:

    (3) Bis zur Wahl des Präsidenten ist ein Mitglied der Bundesverammlung der geschäftsführender Präsident. Die Qualifizierung zu diesem geschäftsführenden Amt erfolgt in folgender Reihenfolge:

    1. letzter Präsident der Bundesversammlung

    2. längste Amtszeit in der Bundesversammlung

    3. Verständigung auf ein erfahrenes Mitglied

    4. der severanische Bundespräsident.



    §3

    Der bisherige §2 (1) ändert sich wie folgt:


    (1) Rederecht in der Bundesversammlung haben

    1. seine Mitglieder,

    2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,

    3. Gouverneure der Republiken,

    4. der Präsident Severaniens und

    5. die Mitglieder der Bundesregierung.


    §4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Ungarisch finde ich anspruchsvoll und es gibt momentan keinen Anknüpfungspunkt in der MN-Welt.


    Bei den Medjanen, die ja auch noch gar nicht ausgestaltet sind, haben wir ja rumänisch genommen, das wie italienisch eine romanische Sprache ist und damit ein Anknüpfungspunkt zu Novarien. Weil ansonsten der Übergang Mazedonien/Bulgarien zu Novara sehr hart wäre.

    Sehr interessant und aufschlussreich. Sowas sollten wir ins Wiki packen, am besten nicht als Grafik sondern klickbar mit weiterführenden Links. Ich habe auch gerade eine Vision davon, sowas irgendwie aufklappbar und interaktiv zu gestalten, aber das ist noch sehr unkonkret.

    Ich war früher überzeugter Firefox-Nutzer, aber mittlerweile nervt der mich, weil ständig irgendwelche Seiten nicht klappen.


    Ich sehe mir das aber trotzdem an.