Tja, sozialistisch ist bei der Jedinstvo oft, was Stimmen schafft...
Beiträge von Zulko Ahmetović
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Es freut uns immer zu hören, dass wir die Erwartungen der Wähler erfüllen.
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So sehr ich dieses Ansinnen nachvollziehen kann, sehe ich da doch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:
ZitatArtikel 2 (6) der Bundesverfassung
Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Sozialistischen Bundesrepublik Severanien fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.Vielleicht könnte man es jedoch in ein breiteres Jugendschutzgesetz einbinden. Da lässt sich doch bestimmt irgendwas in den Liedtexten finden um diese Musikkapellen auf den Index setzen zu können.
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*Tritt vor die Presse zur einberufenen Pressekonferenz*
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie Sie ja bereits gesehen haben, hat die NAPRED sich dazu entschlossen dieses Jahr nicht an den Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Wir wollen vorerst den Prozess der internen Neustrukturierung weiter vorantreiben und unsere Arbeit in den verschieden Republiken fortsetzen.
Dies bedeutet jedoch natürlich nicht, dass wir den Wahlen neutral gegenüber stehen. Diese Wahl bietet die historische Chance die kulturelle Hegemonie der Sozialisten zu brechen. In dieser schwierigen Zeit für unser Land ist es uns darum wichtig, dass die nationalen Kräfte vereint auftreten. Nach internen Überlegungen haben wir uns aus diesem Grund dazu entschlossen, den Kandidaten Vukan der Socijalni Nacionalni Pokret Sveseveranije zu unterstützen. Wir rufen darum unsere Wähler auf, um ihm ihre Stimme zu geben.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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Zitat
Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Sluоbeni glasnik Republike AresinijeSocijalni Zakon Republike Aresinije (SZ)
Социјални Закон Pепублике AреÑиније (СЗ)
Sozialgesetz der Republik Aressinien (SG)§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalna pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.§ 3 – Sozialsteuer
Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
(2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
(3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung ist geschlossen, der Vorschlag mit 2-0 Stimmen angenommen und er wird nun ebenfalls in in ein gültiges Gesetz umgewandelt.
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Zitat
Republika Aresinija
Savjet Građana Republike Aresinije
Sluоbeni glasnik Republike AresinijeZakon o medicinskoj njegi u Republici Aresiniji (ZMN)
Закон о медицинÑкој нјеги у Pепублици AреÑинији (ЗMH)
Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
(3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
(a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
(b) Zahnärztliche Grundversorgung
(c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
(d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
(e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8 ) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
(a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
(b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
(c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.§ 6 – Infrastruktur
(1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
(2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
(3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung ist geschlossen, der Vorschlag mit 2-0 Stimmen angenommen und wird nun in ein gültiges Gesetz umgewandelt.
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Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
ZitatSozialgesetz der Republik Aressinien(SG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter.§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalna pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.§ 3 – Sozialsteuer
Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben.§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.
(2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet.
(3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird.§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Ja, das sieht alles prima aus. Das werde ich dann auch mal zur Abstimmung stellen.
Was die Steuergelder im Bund angeht: ich denke, dass wir da am besten erstmal die Präsidentschaftswahlen abwarten und das Thema danach angehen.
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Das Gesetz passt so ja beinahe auf einen Bierdeckel.
Man sollte allerdings vielleicht noch einen Paragraphen einfügen, der die Möglichkeit der privaten Versicherung ausdrücklich erwähnt bzw. regelt.
Die Verteilung der Steuergelder zwischen Bundes- und Repubikebene ist sowieso ein Thema, dass mal angegangen werden sollte. Nach dem gegenwärtigen Schlüssel erhält der der Bundesstaat 50 Prozent der Einnahmen (§ 7 des Steuergesetzes). Die Verfassung gibt aber beinahe alle kostenintensiven Kompetenzen, wie das Gesundheitswesen und Sozial und Bildungsausgaben den Republiken, während der Bundesstaat außer Verteidigung und Innere Sicherheit kaum „teure“ Kompetenzen hat. Diese Schieflage sollten wir in nächster Zukunft mal korrigieren im Bundesrat.
SimOff: Die ganzen wirtschaftlichen Zahlen in Aressinien stimmen sowieso von vorne bis hinten nicht. Ich hatte mich vor einiger Zeit mal hingesetzt um das alles mit einer Excel-Tabelle durchzurechnen und danach herrschten in allen Republiken schon beinahe griechische Zustände. Eigentlich müsste man mal ein vernünftiges Basisprogramm entwickeln um die wirtschaftliche Situation etwas realistischer zu simulieren. SimOn
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Ich habe den Entwurf zum Gesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien bereits zur Abstimmung gegeben.
Der Einfachheit halber schlage ich vor, dass wir die Nationale Sozialversicherung ebenfalls hier diskutieren. Ich habe auf Basis Ihres Entwurfes hieran weitergearbeitet und nun folgenden Vorschlag entwickelt. Im Allgemeinen habe ich die Struktur stehen lassen und nur weiter ausgebaut. Inhaltlich ist die stärkste Veränderung, dass ich für eine gesetzliche Basisrente plädiere.
Aressinien ist sonnig, unser Essen reichhaltig und nahrhaft und mit einem Glas Rotwein am Tag erfreuen sich unsere älteren Generation einer hohen Lebenserwartung. Das ist schön, aber auch teuer für den Staat und wir haben leider nicht die dementsprechenden Geburtszahlen um das zu kompensieren. (Die Zulassung der Pille in Aressinien, die Dekriminaliserung von Kondomgebrauch und die strengere Alkoholgesetzgebung haben dann doch ihre Folgen gehabt. ;)) Aus diesem Grund denke ich, dass wir diese Basisrente besser direkt durch Steuer finanzieren und den Rest den privaten Versicherungen überlassen.
ZitatGesetz zur Nationalen Sozialversicherung und zur Nationalen Alters- und Invalidenversicherung in der Republik Aressinien (GSAI)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Invalidität und im Alter.
§ 2 – Nationale Sozialversicherung
(1) Jeder erwerbstätige Bürger der Republik Aressinien ist in der Nationalen Sozialversicherung (Nacionalna socijalno osiguranje) versichert.
(2) Die Nationale Sozialversicherung umfasst die Nationale Arbeitslosenunterstützung und die Nationale Sozialhilfe.
(3) Der Beitrag zur Nationalen Sozialversicherung beträgt 20 Prozent des Einkommens und ist vom Arbeitgeber direkt an das nationale Sozialversicherungsinstitut abzuführen.§ 3 – Nationale Arbeitslosenunterstützung
(1) Arbeitslose Werktätige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Dauer und Höhe bemisst sich nach der Dauer der Mitgliedschaft in der nationalen Sozialversicherung.
(3) Das Arbeitslosengeld beträgt 50 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 6.000 Talir im Monat.
(4) Arbeitslose haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Vermittlung und Integration.§ 4 – Nationale Sozialhilfe
(1) Jeder erwachsene Bürger der Republik Aressinien hat Anrecht auf die Nationale Sozialhilfe sofern:
(a) er kein eigenes Einkommen bezieht
(b) er keine Arbeitslosenunterstützung bezieht
(c) der Ehepartner kein Einkommen/keine Arbeitslosenunterstützung über 1500 Talir im Moment verdient.
(2) Die Dauer der Sozialhilfe ist begrenzt bis zum Eintritt ins Rentenalter.
(3) Die Höhe der Sozialhilfe ist 1000 Talir im Monat. Sie ist pro Haushalt auf 1500 Talir im Monat begrenzt.§ 5 – Nationale Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat bei Invalidität oder Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf eine gesetzliche Basisrente.
(2) Die gesetzliche Basisrente beträgt 1.500 Talir im Monat.
(3) Die gesetzliche Basisrente wird durch die Republik Aressinien ausbezahlt und mit Steuergeldern finanziert.
(4) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht eine private Altersversorgung und Invaliditätsversicherung abzuschließen. Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.
(5) Witwen und Witwer erhalten die Alters- und Invalidenrente des verstorbenen Versicherten, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich. Die Abstimmung dauert 5 Tage.
ZitatGesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MVG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die medizinische Grundversorgung.§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene Versicherungsunternehmen.§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet, eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung werden durch einen vom Versicherten zu tragenden Pauschalbeitrag sowie Zuschüsse aus dem Gesundheitsfonds gedeckt. Die Gesundheitsprämie kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Versicherte bis 18 Jahre sind von der Zahlungspflicht ausgenommen.
(3) Die Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
(4) Eine Krankenversicherung muss jeden Bürger als Versicherten akzeptieren (Kontrahierungszwang), mit Ausnahme der folgenden Fälle: Der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
(a) Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
(b) Zahnärztliche Grundversorgung
(c) Medikamente und Heilmittel, die zur Behandlung nötig sind.
(d) Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten.
(e) Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8) Für alle Bürger gilt eine Selbstbeteiligung an den Kosten von 10 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch zwei Prozent des Jahreseinkommens. Der Versicherte kann mit Zustimmung des Versicherers seine Gesundheitsprämie durch einen freiwillig höheren Eigenanteil reduzieren.§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger zahlt fünf Prozent seines steuerlichen Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds (Zdravstveni fond).
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden verwendet:
(a) für die beitragsfreie Versicherung von Minderjährigen ohne eigenes Einkommen;
(b) für Zuschüsse an Versicherte, wenn der Pauschalbeitrag mehr als acht Prozent des Jahreseinkommens beträgt;
(c) zum Ausgleich von unterschiedlichen Krankheitsrisikien und Einkommen der Versicherten zwischen den Versicherungen.§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht, eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.§ 6 – Infrastruktur
(1) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
(2) Der Nationale Gesundheitsdienst (Narodni zdravstveni zavod) stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
(3) Der Gesundheitsdienst verwaltet den Gesundheitsfonds.§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Korrekt. Und mit dieser kleinen Änderung halte ich das Gesetz auch für abgeschlossen und fertig um zur Abstimmung weitergeleitet zu werden.
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Der ganze Artikel ist ein wenig seltsam; da wird auch darüber gesprochen, dass die "bestehenden Gesetze Handlungsspielräume (öffnen), ganzen Gruppen von Flüchtlingen eine Bleiberechtsperspektive zu geben", ohne dann auch nur andeuten um welches ominöse Gesetz es denn gehen sollte.
Und wenn es denn angeblich diese Gesetze gibt, geht es also nicht um "Paragrafenreiterei" sondern um die Anwendung der entsprechenden Gesetze. Der ganze Text ist -meiner Meinung nach- ein wenig widersprüchlich.
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Ich habe da jetzt mal ein eigenes Gesetz zur medizinischen Versorgung in der Republik Aressinien draus gemacht, weil es sonst viel zu lang wurde und es besser ist die beiden Dinge zu trennen. Ich habe das Gesetz jetzt völlig überarbeitet und hoffe nun eine gute Mischform gefunden zu haben.
ZitatGesetz über die medizinische Versorgung in der Republik Aressinien (MSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen Grundversorgung.§ 2 – Versicherungsträger
Versicherungsträger sind von der Regierung zugelassene private Versicherungsunternehmen.§ 3 – Die obligatorische Grundversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist verplichtet eine Grundversicherung abzuschließen.
(2) Die Kosten der Grundversicherung können entweder durch den Bürger oder seinen Arbeitgeber übernommen werden.
(3) Der Beitrag zur Grundversicherung beträgt für jeden erwachsenen Bürger 100 Talir im Monat. Bürger die finanziell nicht in der Lage sind diesen Betrag vollständig oder teilweise zu bezahlen, wird die Versicherungsprämie vollständig oder teilweise vom Staat bezahlt.
(4) Eine Krankenversicherung darf keinen Bürger nicht als Kunden akzeptieren, mit Ausnahme der folgenden Fälle: der Antragsteller wurde innerhalb der letzten fünf Jahre durch eine Krankenversicherung wegen (a) Zahlungsrückstands oder (b) Versicherungsbetruges gekündigt.
(5) Eine Krankenversicherung darf einen Kunden nicht kündigen, mit Ausnahme der folgenden Fälle: (a) ein Zahlungsrückstand von einem Jahr oder (b) ein Versicherungsbetrug.
(6) Wenn ein Bürger nicht seiner Versicherungspflicht nachkommt, muss er 130 Prozent des nicht bezahlten Betrages in den Gesundheitsfonds als Strafe nachzahlen.
(7) Die Grundversicherung beinhaltet:
a. Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall.
b. Zahnärztliche Grundversorgung
c. Medikamente, die zur unmittelbaren Behandlung einer Krankheit nötig sind.
d. Die Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten. Die Kosten der Behandlung der Kinder von minderjährigen Eltern, werden durch den Staat übernommen bis ein Elternteil die Volljährigkeit erreicht hat.
e. Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet die obligatorische Grundversicherung dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung
(8 Für alle Bürger gilt eine jährliche verplichtete Selbstbeteiligung von 100 Talir.§ 4 – Gesundheitsfonds
(1) Jeder Bürger bezahlt 5 Prozent seines besteuerbaren Einkommens in den nationalen Gesundheitsfonds
(2) Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden an die Versicherungen für Risikoausgleichszahlungen gebraucht. Je mehr "Risikopatienten" eine Versicherung als Kunden hat, desto mehr Geld empfängt sie aus dem Gesundheitsfonds.§ 5 – Die freiwillige Zusatzversicherung
(1) Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht eine freiwillige Zusatzversicherung abschließen zu können.
(2) Die Annahmekriterien und Inhalte dieser Versicherungen werden durch die Versicherungsanbieter festgelegt.§ 6 – Infrastruktur
a) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen eingekauft.
b) Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.§ 7 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Ein sehr interessanter Entwurf zur Krankenversicherung (Ich denke, dass wir besser später zur Sozialversicherung kommen). Mein Eindruck ist, dass wir einen Konsens darüber haben (und die Verfassung schreibt es uns auch vor), dass alle Bürger unserer Republik eine Krankenversicherung benötigen.
Je mehr ich darüber ich darüber nachdenke, umso mehr bereitet mir jedoch dieses Nebeneinander von staatlicher und privater Versicherung Bauchschmerzen. Erfahrungsgemäß bringt das sehr häufig Probleme: entweder die staatlichen Versicherungen werden bevorteilt, weil sie halt den ganzen Staat finanziell und institutionell hinter sich haben; oder ober die staatlichen Versicherungen werden zum Auffangbecken für betriebswirtschaftlich uninteressante Kunden, für die dann die Steuerzahler aufkommen, während die interessanten Kunden zu den privaten Anbietern gehen. Ihr Entwurf probiert das ein wenig durch den Punkt 5 aufzufangen, aber da frage ich mich dann: Wenn alle den selben Preis anbieten müssen, wo bleibt dann der Wettbewerb?
Ich denke darum, dass wir grundsätzlich drei Optionen haben (I) der Staat regelt alles; (II) wir haben staatliche und private Versicherungen nebeneinander; und (III) wir haben private Versicherungen, die durch den Staat kontrolliert und beeinflusst werden. Persönlich tendiere ich im Moment aus den oben genannten Gründen zur dritten Option. Meiner Meinung nach könnten wir probieren einen Entwurf in diese Richtung entwickeln, der nicht die Verfassung verletzt.
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Ich habe die Doppelstruktur in diesen Entwurf eingebaut, aufgrund des folgendes Absatzes der severanischen Verfassung:
ZitatArtikel 3.6 der severanischen Verfassung
Die Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Notlage zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.Die Idee ist dementsprechend, dass die staatliche Versicherung nur für Fälle ist, in denen Bürger sich nicht selbst versichern können. Ein alternatives -und von mir auch bevorzugtes- Modell wäre den Markt völlig zu liberalisieren, aber durch Gesetze und finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, dass jeder Bürger sich versichern kann (SimOff: Aufgrund solcher "sozialistischen" Modelle legen die Republikaner ja gerade die ganze USA platt
SimOn). Da müsste man allerdings rechtlich prüfen, ob dies verfassungskonform wäre, da die Versorgung nicht mehr direkt, sondern nur indirekt vom Staat kommt.
Was den Punkt zur gesonderten Gesetzgebung angeht: das könnte man tatsächlich auch trennen. Wenn wir hier alle Änderungsvorschläge gesammelt haben, werde ich die beiden Punkte dann angepasst und getrennt erneut präsentieren.