Beiträge von Ivan Nikolić
-
-
Sieht gut aus.
Bei der Gelegenheit sollte auch das bisherige GerichtsG renoviert bzw. ersetzt werden, oder?
-
Mal wieder etwas Niveau.
[YOUTUBE]00ZHah-c0hQ[/YOUTUBE]
-
Zitat
Original von Josip Olić
Hab mal kurz gequatscht mit dem US Präsi Scriptatore. Jens warst du nicht der Astor Botschafter? Können wir die Tage mal kurz quatschen via ICQ? Der Besuch sollte vorbereitet werden und ich würde dich unter Umständen mit einbinden wollen für den Anfang des Gesprächs im Weißen Haus.
Meine ID "Vladimir Petrovski" ist dort offiziell noch Botschafter. Der kann gerne wieder aktiver werden, wenn nötig. -
Hohes Haus!
Der vorliegende Antrag soll sicherstellen, dass unsere Heimat nicht von Billigerzeugnissen aus irgendwelchen Drittwelt-Kinderfabriken überschwemmt wird und die miltärische wie Versorgungssicherheit Severaniens gewährleistet ist. Zudem wird die Möglichkeit eines Embargos auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Ich bitte daher um Zustimmung.
-
-
Antrag der Regierung:
ZitatAußenhandelsgesetz (AußHG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Warenausfuhr
Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern
Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.§ 4 - Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.§ 5 - Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 6 - Erbringen von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Zitat
Drei Gründe für den Absturz der europäischen Linken
„Flexibilisierung der Arbeitswelt, das Loblied auf die Effizienz freier Märkte und auf den schlanken Staat haben sich auch die Sozialdemokraten antrainiert. (...) Sozialdemokratien "verschlankten" den Sozialstaat oder herrschten die Loser mit ihren Parolen vom "Fordern und fördern" an. In ihrer Außendarstellung setzten sie lieber auf Werbeagenturen als auf den Aktivismus ihrer altväterlichen Parteigänger.
Die Wirtschaftskrise verschlägt deshalb gerade den Sozialdemokraten die Sprache. Plötzlich scheint alles, was sie in den vergangenen zehn Jahren verzapften, als hohl, aber sie können deshalb ja auch nicht zum Jargon der Vor-Modernisierungs-Sozialdemokratie zurückkehren. In der Praxis versuchen sie es ein bisschen, was sie erst recht unglaubwürdig macht. Konzise Idee haben sie ohnehin keine. Und das spüren die Leute. (...)
Man weiß nicht, wofür sie stehen, weil sie nicht wissen, wofür sie stehen sollen. Die neoliberal gefärbte Modernisierungsideologie funktioniert nicht mehr, eine andere Idee haben sie aber nicht zur Hand. Sie sind unfähig, eine neue zu entwickeln, auch weil sie intellektuell ausgezehrt sind.“
Quelle: derStandard.at -
Zitat
Original von Josip Olić
Thema Zölle: Sollten wir diese nicht in Erwägung ziehen? Gut ich meine nicht unbedingt in diesem Gesetz, aber so allgemein, weiterführend.
Das Steuergesetz sieht einen Einfuhrzoll in Höhe der Verbrauchssteuer vor, um sicher zu gehen, dass importierte Güter genauso besteuert werden wie im Inland produzierte Waren.Zwar wären zusätzliche Zölle durchaus denkbar, allerdings würden die anderen Staaten im Gegenzug auch Zölle auf unserer Erzeugnisse erheben. Da ist es vielleicht einfacher, wenn das Handelsministerium eine Gesundheitsgefährdung unterstellt (irkanische Grippe, ganz schlimm!) und einfach die Grenzen dicht macht.
ZitatDem Gesetz kann ich so nur zustimmen.
Supi. -
So ist es richtig: VinaŠ¡i führt, die anderen folgen.
-
Zitat
Original von Aleksandar Ivanov
Teile schmeißen doch eh nur Vesteranen.
Das macht Pelagonen erträglicher. -
Nachschlag:
ZitatAußenhandelsgesetz (AußHG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Warenausfuhr
Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern
Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.§ 4 - Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.§ 5 - Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 6 - Erbringen von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Der Entwurf soll sicherstellen, dass unsere Heimat nicht von Billigerzeugnissen aus irgendwelchen Drittwelt-Kinderfabriken überschwemmt wird und wir Kontrolle darüber haben, ob lebenswichtige Güter und High-Tech unser Land verlassen.
-
Nachschlag:
ZitatAußenhandelsgesetz (AußHG)
§ 1 î º Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. Der Präsident ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Detailregelungen zu treffen.§ 2 î º Warenausfuhr
Die Ausfuhr von Waren kann beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 3 î º Ausfuhr von Rüstungsgütern
Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.§ 4 î º Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.§ 5 î º Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren kann zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 6 î º Erbringen von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.§ 7 î º Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Der Entwurf soll sicherstellen, dass unsere Heimat nicht von Billigerzeugnissen aus irgendwelchen Drittwelt-Kinderfabriken überschwemmt wird und wir Kontrolle darüber haben, ob lebenswichtige Güter und High-Tech unser Land verlassen.
-
Zitat
Original von Aleksandar Ivanov
Also ich esse auch Kinder. Aber ich bin ja auch Pelagone.
Ich esse nur Teile. -
Es haben lediglich zwei Stimmen zum Sieg gefehlt. Darauf lässt sich doch aufbauen.
-
Wie besprochen aktualisiert:
ZitatUnternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der aus den seit mindestens drei Monaten im Betrieb Beschäftigten zusammengesetzte Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Die Mitglieder des Arbeiterrates haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG). -
Zitat
Original von Aleksandar Ivanov
Erweitert: http://mnwiki.de/index.php?title=Severostaranische_SpracheAls nächstes sind die anderen Sprachartikel dran. Ich mache auch was zum Kayischen, da die Kaysteraner ja offenbar nicht aus dem Quark kommen.
Supij! -
Zitat
Original von Aleksandar Ivanov
In der Tat fehlt in diesem Entwurf die Rechtsform des Einzelkaufmanns, wie wir sie im bisherigen Gewerbegesetz haben.
Das Konstrukt "Einzelkaufmann" wurde in diesem Entwurf bewusst nicht berücksichtigt, da es weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Notwendigkeit gibt, zwischen Einzelkaufmann und Handelsgesellschaft zu trennen. Der Tischler mit drei Gesellen, zwei Lehrlingen und einer Bürokraft hat dann schlichtweg eine Handelsgesellschaft.ZitatOriginal von Zlatko Vlic
Der Begriff Konzern ist nun sehr aus dem Zusammenhang gerissen, da es ja eigentlich keine bestehende Gewerbeform ist. Man sollte das vielleicht doch ein wenig verdeutlichen.
Da muss nichts verdeutlicht werden - wenn ein Industrieller in Kaysteran seinen Industriebetrieb mit 120 Beschäftigten in drei formal-rechtlich eigenständige Unternehmen á 40 Beschäftigte aufspaltet, die aber weiterhin wirtschaftlich zusammengehören, dann ist das ein Konzern und dieser wird so behandelt, als sei er ein Unternehmen.ZitatSchoen das Sie mir hier zustimmen. Denke jedoch, dass nun jeder Unternehmer dieses jurisitische Schlumpfloch suchen wird, so dass es gleich eine Selbststaendige Personalabteilung, Marketingabteilung oder Putzkolonee geben wird.
Outsourcing ist modern, aber man sollte es nicht uebertrieben. Wenn man so dann die Anzahl der neu gegruendeten Unternehmen kuenstlich steigern will, dann weiter so.
Ich warne nur vor einer sehr unueberschaubaren Unternehmenslandschaft, die sich so entwickeln wird.
Diese Aufspaltung macht aber keinen Sinn, weil eben durch § 5 Abs. 5 das vermeintliche Schlupfloch geschlossen wurde. Das ist übrigens schon geltendes Recht. Da bringt es auch nichts, wenn die zuvor abhängig beschäftigte Marketingabteilung als vermeintlich eigenständiges Unternehmen ausgegliedert wird - wenn dieses von der Porduktionsabteilung abhängig ist, dann zählen die weiterhin zusammen als ein Unternehmen.Wenn Betriebsteile allerdings so weit von einander abgespalten und umgebaut werden, dass sie keine wirtschaftliche Einheit mehr bilden, dann ist das völlig ok so, weil mehrere kleine Unternehmen anstelle eines dominierenden Großunternehmens gut für den Wettbewerb und damit verbraucherfreundlicher Service und Innovation gestärkt werden.
-
Zitat
Original von Duro Jurković
1) Das Gesetz spricht im Paragraphen 5 "im Jahresdurchschnitt mehr als x Beschäftigte". Wie werden hier Beschäftigte definiert? Wenn eine Lokalzeitung zum Beispiel 15 Redakteure aber neunzig 14-jährige hat, die am Samstag morgen um ihr Taschengeld aufzubessern die Zeitung rundbringen, ist es dann ein Grossunternehmen? Und haben in so einem Fall dann alle Beschäftigte das gleiche Mitspracherecht?
Da ausdrücklich von "im Jahresdurchschnitt" die Rede ist, sind - um bei diesem Beispiel zu bleiben - 90 Hilfskräfte / 50 Samstage = 1,8 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt. Das Mitspracherecht ist hier aber ein berechtigter Kritikpunkt.Ergänzung:
ZitatZentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der aus den seit mindestens drei Monaten im Betrieb Beschäftigten zusammengesetzte Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Die Mitglieder des Arbeiterrates haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
Damit dürfte dieses Problem behoen sein.Zitat2) Im Paragraphen 8 gibt es einige mehr als schwammige Ausdrücke. Um mal anzufangen, was bedeutet sich Entstehen auf "Kosten der Allgemeinheit"?
Ein Gesetz sollte allgemeingültige Regelungen treffen. "Schwammige" Ausdrücke kann ich da nicht erkennen. Wenn z. B. ein Industriebetrieb die Umwelt schädigt oder ein Handelsbetrieb Druck auf seine Beschäftigten ausübt, um schlechtere Arbeitsbedingungen zu erzwingen, dann kein Unternehmer ernsthaft erwarten, zusätzlich zum daraus erzielten Profit auch eine Entschädigung in voller Höhe zu erhalten.Das muss dann im Einzelfall ggf. geprüft werden und notfalls der Rechtsweg eingeschlagen werden. Es ist aber schlichtweg unmöglich, jeden denkbaren Einzelfall detailliert aufzuführen.
-
Hohes Haus,
der vorliegende Entwurf ist eine Überarbeitung des bisherigen GewerbeG. Neben der Einführung von Kommunalen Unternehmen und einigen Ergänzungen stellt insbesondere der Punkt "Enteignung und Entschädigung" eine wesentliche Ergänzung dar, der die in der öffentlichen Debatte zum bisherigen GewerbeG geäußerte Kritik aufgreift.