Da Da Da.
Beiträge von Aleksandar Ivanov
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Ich finde die Formulierung mit "oder" auch etwas zu unbestimmt. Was bedeutet das? Ein animiertes Gif?
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[YOUTUBE]NN75im_us4k[/YOUTUBE]
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[YOUTUBE]2mlpxOaQinE[/YOUTUBE]
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Läuft ebenfalls durch das menschenleere Severanien wie Will Smith in 'I Am Legend', sieht Jurkovic und hält ihn für einen Zombie.
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Zitat
Original von Suzana Lugarić
SimOff: Weiss einer wie das im früheren Jugoslawien gehandhabt wurde? Ich habe jetzt wohl in Bosnien gesehen das dort föderale Symbole in beiden Schriften sind aber es ansonsten es immer an der Republik lag. In Srbska waren die offiziellen Schilder halt kyrillisch, und in der Föderation in Latein) SimOnAuf dem Wappen der SFRJ gab es nur ein Datum und keinen Text.
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Zitat
Original von Suzana Lugarić
Warum sind "föderale" Symbole eigentlich nur in Kyrillischen Buchstaben? (Auch das Bundeswappen) Sollten die nicht eigentlich in Latein und Kyrillisch sein?Das ist für die Symbole des Staates im Staatssymbolgesetz so festgelegt.
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Sieht aber gut aus!
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СтаранÑки ФудбалÑки Савез!
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Antrag der Regierung:
ZitatStrafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.I. Ermittlungsverfahren
§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.II. Strafverfahren
§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.§ 11 - Urteil
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
(5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(6) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
(7) Die Entscheidung ist durch das Gericht ausführlich zu begründen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Nochmal ein paar Details in § 11 überarbeitet:
ZitatStrafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.I. Ermittlungsverfahren
§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.II. Strafverfahren
§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.§ 11 - Urteil
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
(5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(6) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
(7) Die Entscheidung ist durch das Gericht ausführlich zu begründen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Gibt es noch Ergänzungen oder kann das Gesetz eingebracht werden?
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Kann das Gesetz eingebracht werden oder gibt es noch Ergänzungen?
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Überarbeitet:
ZitatStrafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Verwandte, Verschwägerte und Verheiratete von Beschuldigten oder Angeklagten haben das Recht, die Aussage zu verweigern.
(4) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(5) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(7) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.I. Ermittlungsverfahren
§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.II. Strafverfahren
§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.§ 11 - Urteil
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(5) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/quote]
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Zitat
Erstes Revisionsgesetz zum Strafgesetzbuch (1. RevGStrafGB)
§ 1
Als neuer Paragraph 3a wird mit unter dem Titel "Vorsatz" eingefügt:
"Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."§ 2
In den Paragraphen 26, 27, 29 II, 49, 51, 52 und 59 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.§ 3
Als neuer Paragraph 49a wird unter dem Titel "Schädigung der Volkswirtschaft" eingefügt:
"(1) Wer Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder sonstige Produktionsmittel aus der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ausführt, um sie der Vergesellschaftungsmasse eines zu sozialisierenden Unternehmens zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Vergesellschaftung des Unternehmens durch die Entlassung von Werktätigen abgewendet hat und anschließend Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder sonstige Produktionsmittel des Unternehmens ausführt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer die Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens erwirkt."§ 4
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft. -
Zitat
Original von Zlatko Vlic
Zudem bleibt die Frage bezüglich der Vermögenssteuer im Raum stehen.
Welches Kapital fällt in den Bereich: Immobilien, Effekte, Sachwerte, Spargeld?Alles!
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Wie wäre es denn mit einem Gesetz, welches die Struktur und Organisation von Genossenschaften vorgibt? Es ist z. B. sinnvoll, auszuschließen, dass sich Genossenschaften undemokratische Satzungen geben oder das eine Belegschaft ein Unternehmen ausplündert. Eventuell braucht es hier auch eine staatliche Aufsichtsbehörde, z. B. das Wirtschaftsministerium.
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Wo steht hier was von Strafbarkeit? Die Strafbarkeit für derartige Delikte ergibt sich nicht aus diesem Gesetz, sondern aus § 49 StrafGB.
Mir ist völlig egal, was ein Unternehmen mit seinem Geld macht. Ob eine Stiftung gemeinnützig ist, kommt darauf an, ob ihre Tätigkeit bestimmte Merkmale, die im Gesetz stehen, erfüllt.
Wenn eine Stiftung unter anderem den Zweck hat, Geld eines Unternehmens von der Steuer zu befreien und es danach indirekt wieder an das Unternehmen zurückfließen zu lassen, dann ist sie natürlich nicht gemeinnützig, weil sie nicht unter die Legaldefinition der ausschließlichen Gemeinnützigkeit fällt. Folglich ist sie ihrerseits nicht von der Steuer befreit.
Wenn das Unternehmen jedoch sein Geld an eine Stiftung fließen lässt, die tatsächlich gemeinnützig im Sinne des Gesetzes tätig ist, dann ist diese selbstverständlich auch steuerbefreit.
Wenn eine Stiftung zum Schutze des Meerschweins massenhaft teure und schließlich privat genutzte Dienstwagen anschafft, dann wird es ihr schwerfallen, eine ausschließliche Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
Ich weiß nicht recht, was für ein Problem Sie hier konstruieren wollen.