DOM – Anträge und Mitteilungen

  • Ich beantrage eine Debatte zu folgendem Gesetz:


    Regionalgliederungsgesetz der Republik Kaysteran (RegRKG)


    § 1 – Verwaltungsebenen

    (1) Die Republik Kaysteran besteht aus vier Verwaltungsebenen:

    • Republik (Republika)
    • Regionen (Regije)
    • Gespannschaften (Županije)
    • Städte (Gradovi) bzw. Gemeinden (Općine).

    (2) Die höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die niedrigere Verwaltungsebene aus. Jede Verwaltungsebene organisiert und verwaltet sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 2 – Regionen (Regije)

    (1) Eine Region entscheidet selbstständig über Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Forstwirtschaft, Verkehrswesen und Raumordnung, soweit es die Region betrifft. Jede Region wird von einem Gouverneur (Upravitelj) geleitet, der in der Region wohnt und vom Predsjednik ernannt und entlassen wird.

    (2) Die Republik Kaysteran ist in acht Regionen (Regije) gegliedert:

    • Duranjska Regija (Region Duranje)
    • Centar (Zentralkaysteran)
    • Kaja (Kaya)
    • Gornje Poseverlje
    • Kravnice
    • Skenal
    • Primorska
    • Askatinska Obala (Askatinische Küste)

    (3) Die Aufteilung der Regionen obliegt der Republik über eine Regierungsverodnung mit einem entsprechenden kartographischen Anhang.


    § 3 – Gespannschaften (Županije)


    (1) Eine Gespannschaft (Županija) entscheidet selbstständig über örtliche Raumplanung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur, Arbeit und öffentliche Beschäftigung sowie Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen, soweit es die Županija betrifft.

    (2) Jede Gespannschaft wird von einem Präfekten (Župan) geleitet, der in der Gespannschaft wohnt und vom Gouverneur der Region ernannt und entlassen wird.

    (3) Die Gliederung der Gespannschaft erfolgt durch eine Verordnung der Republik Kaysteran.


    § 4 – Städte und Gemeinden (Gradovi/Općine)


    (1) Gemeinden (Općine) sind selbstverwaltete Gebietskörperschaften aus einer oder mehreren Siedlungen mit mindestens 5.000 Einwohnern.

    (2) Städte (Gradovi) sind gemeindefreie Orte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

    (3) Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig über Stadt- und Gemeindeplanung, Verkehr und Infrastruktur, Versorgung mit Energie und Wasser, Brandverhütung und -bekämpfung, Rettungsdienste, medizinische Grundversorgung sowie Schulen und Kinderbetreuung, soweit es die Kommune betrifft.

    (4) Jede Kommune wird von einem Bürgermeister (Gradonačelnik) geleitet, der in der Kommune wohnt.


    §5 – Abschlussbestimmungen

    Das bisherige Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG) verliert seine Gültigkeit.


  • Beantragung eine Debatte über Änderung des GOG


    Änderungsgesetz zur Geschäftsordung des Dom Republike


    §1

    Der §3 (4) wird wie folgt geändert:

    (4) Zu Beginn einer Debatte wird die Dauer auf fünf Tage festgelegt. Auf Antrag eines Mitglieds des Hauses der Republik oder der Regierung kann die Dauer auf bis zu 14 Tage verlängert werden.


    §2

    Der §3 (5) wird wie folgt geändert:

    Zu Beginn einer Abstimmung oder Wahl legt der Vorsitzende deren Dauer auf fünf Tage fest. Eine Abstimmung oder Wahl kann vorzeitig beendet werden, sobald eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist. Zulässige Abstimmungsoptionen sind "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend). Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.



    §3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Die Regierung möchte folgenden Gesetzentwurf debattieren:

    Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    • Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
    • Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
    • Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
    • Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
    • Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.

    § 2 – Ministerielle Aufgaben
    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:

    • Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.
    • Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.
    • Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.
    • Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.
    • Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.
    • Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.
    • Organisiert und setzt interne Überwachung um.
    • Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.

    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    (1) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    (2) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    (3) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    (4) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    (5) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    (6) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    (7) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    (8) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    (9) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet. (

    2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    • Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
    • Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.
    • Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.
    • Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.
    • Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.
    • Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.
    • Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.
    • Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet. (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.

    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    (1) Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:

    • Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
    • Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.
    • Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.
    • Durchführung und Umsetzung von festgelegten Maßnahmen bei der Grenzkontrolle und Sicherung der Staatsgrenze.
    • Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.
    • Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.

    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    • Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.
    • Vorladung.
    • Festnahme.
    • Durchsuchung von Personen und Gegenständen.
    • Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
    • Erteilung von Warnungen und Anweisungen.
    • Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.
    • Polygraphentests.
    • Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.
    • Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.
    • Sicherung und Untersuchung des Tatorts.
    • Entgegennahme von Anträgen.
    • Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.
    • Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.
    • Einsatz von Zwangsmitteln.
    • Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.
    • Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.

    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).


  • Die Regierung möchte folgenden Verfassungsänderungsentwurf debattieren:


    Verfassungsänderung zur Anpassung der verwaltungsorganisatorischen Struktur der Republik


    §1

    Artikel 7 (1) wird wie folgt geändert

    Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Verwaltungsebenen unterhalb der Republik werden durch ein Gesetz geregelt.


    §2

    Artikel 7 (2) wird wie folgt geändert

    Die direkte Verwaltungsebenen unterhalb der Republik üben auf dem Gebiet, für welches sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung.


    §3

    Artikel 7 (3) wird ersatzlos gestrichen.


    §4

    Die Änderungen treten mit der Verkündung in Kraft.

  • Ich beantrage hiermit eine Debatte zur aktuellen Vakanz der Innen- und Justizministerämter zu eröffnen. Die plötzliche Entlassung von Gospodin Ivica Novak als Innen- und Justizminister hat ernste Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung und die Gewährleistung der Sicherheit sowie der Rechtsstaatlichkeit in unserer Nation.


    Daher fordere ich eine Debatte über folgende Punkte:

    1. Die geplanten Maßnahmen der Regierung zur Nachbesetzung der vakanten Ministerposten und den Zeitrahmen für diesen Prozess
    2. Die Auswirkungen der Vakanz auf die Effektivität der Regierung und die Sicherheit unserer Nation
  • Das severanische Rundfunkgesetz schreibt eine Zulassung durch die Republiken vor. Hierfür möchten wir die gesetzliche Grundlage schaffen.


    Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG)


    Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysterna.

    (2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft.


    Artikel 2: Definitionen

    (1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet.

    (2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Rundfunkdienste, die durch die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) bereitgestellt werden.


    Artikel 3: Regulierungsbehörden

    (1) Der kaysteranische Rat für Medien überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist dem Innenministerium unterstellt.

    (2) Die kaysteranische Agentur für Medien unterstützt und überwacht den Rat bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie ist dem Dom Republike unterstellt.


    Artikel 4: Lizenzierung

    (1) Jeder Rundfunkanbieter muss eine Lizenz vom kaysteranischen Rat für Medien erhalten.

    (2) Lizenzen werden unter Berücksichtigung der Programmvielfalt und des öffentlichen Interesses vergeben.

    (3) Ein Lizenzentzug kann im Falle des Verstoßes gegen gesetzliche Richtlinien erfolgen und ist durch den Rat als auch die Agentur zu bestätigen.


    Artikel 5: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

    (1) Die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) wird durch Rundfunkgebühren und kommerzielle Aktivitäten finanziert.

    (2) RT muss objektiv und unabhängig berichten und einen Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsauftrag erfüllen.


    Artikel 6: Inhalte und Werbung

    (1) Inhalte müssen die Menschenwürde respektieren und dürfen nicht diskriminierend oder schädlich sein.

    (2) Werbung ist zeitlich zu begrenzen und darf nicht die Programmqualität beeinträchtigen.

    (3) Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.


    Artikel 7: Beschwerdeverfahren

    (1) Zuschauer und Hörer können Beschwerden über Verstöße gegen dieses Gesetz beim kaysteranische Rat für Medien einreichen.

    (2) Der Rat hat die Befugnis, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Artikel 8: Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Alle vorherigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.



    Zusätzlich wäre Programm und Finanzierung der RT in Kaysteran geregelt und der Weg ebenso frei für Sender Lizenzen zu erhalten.

  • Die Regierung möchte folgende Änderungen des Wahlgesetzes debattieren


    Änderungsgesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran

    §1

    Das Gesetz regelt Änderungen zum bisherigen PWahlG.


    §2
    Der §2(1) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekanntzugeben.


    §3
    Der §3(3) des PWahlG wird wie folgt geändert:
    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde. Im Falle der Vakanz oder Absenz vom Amt des Präsidenten, obliegt dem Haus der Republik die Weisungsbefugnis.


    §4
    Der §3 des PWahlG wird um (6) und (7) erweitert:

    (6) Eine Absenz des Präsidenten kann durch das Haus der Republik festgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, sollte der Präsident mehr als 30 Tagen nicht anwesend sein, oder die turnusgemäßen Wahlen mehr als 14 Tage ausstehen.

    (7) Falls kein Präsident im Amt ist oder seine Absenz festgestellt wurde, kann das Haus der Republik Wahlleiter und Wahltermin bestimmen.


    §5

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • Gesetz zur Förderung und Erhaltung des Centarkayischen


    Artikel 1 – Ziel des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz zielt darauf ab, das Centarkayische als kulturelles Erbe zu bewahren, ihren Gebrauch in allen Altersgruppen zu fördern und sicherzustellen, dass sie in zukünftigen Generationen lebendig bleibt.

    Das Centarkayische ist die traditionelle Sprache, die in der Republik Kaysteran gesprochen wird. Dieses Gesetz erkennt das Centarkayische als schützenswertes kulturelles Erbe an.

    (2) Die Regelungen des Gesetzes ist für Regionen mit einem Anteil von mehr als 15% der sprechenden Bevölkerung gedacht. Gespanschaften können ab einem Anteil von mehr als 15% ebenfalls das Gesetz anwenden, sollte die Region diesen Anteil unterschreiten.


    Artikel 2 – Förderung in der Bildung


    (1) Das Centarkayische wird als verpflichtendes Fach in den Lehrplänen der Grund- und weiterführenden Schulen in dem betreffenden Regionen oder Gespanschaften integriert. Es werden spezielle Programme für Schüler angeboten, um das Centarkayische zu erlernen und zu verwenden.

    (2) Sprachkurse für Erwachsene werden eingerichtet, um das Erlernen des Centarkayischen zu fördern, insbesondere für jüngere Generationen und Zugezogene.


    Artikel 3 – Medien und Kultur


    (1) Die Republik unterstützt die Produktion von Radio- und Fernsehsendungen sowie Online-Medien im Centarkayischen.

    (2) Kulturelle Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Musikfestivals und Literaturveranstaltungen im Centarkayischen, werden finanziell gefördert.


    Artikel 4 – Öffentliche Verwaltung


    (1) Bürger einer betreffenden Region oder Gespanschaft haben das Recht, im Centarkayischen mit öffentlichen Behörden zu kommunizieren. Dokumente und Formulare werden nach Möglichkeit im Centarkayischen bereitgestellt.

    (2) Das Centarkayische wird auf offiziellen Schildern und in öffentlichen Bekanntmachungen verwendet.


    Artikel 5 – Wissenschaft und Forschung


    (1) Die Erforschung des Centarkayischen, ihrer Geschichte und ihrer Verwendung wird durch staatliche Fördermittel unterstützt. Es sollen Dokumentationen und Studien zum Centarkayischen erstellt werden.

    (2) Partnerschaften mit Universitäten und Forschungseinrichtungen werden gefördert, um die Sprache wissenschaftlich zu untersuchen und ihre Erhaltung zu sichern.


    Artikel 6 – Intergenerationeller Sprachtransfer


    (1) Es werden Programme eingerichtet, um den intergenerationellen Transfer der Spraache zu fördern. Ältere Sprecher des Centarkayischen werden ermutigt, ihr Wissen an jüngere Generationen weiterzugeben, beispielsweise durch Sprachpatenschaften oder Workshops.


    Die Regierung beantragt eine Debatte…

  • Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK)


    Präambel

    Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die in der Republik Kaysteran zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.


    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen


    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Republik Kaysteran.


    (2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.


    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen


    Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:


    a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.


    b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.


    c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.


    e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Republik Kaysteran


    Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)


    (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens ein Gesellschafter.

    b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran.

    d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.


    (3) Haftung:

    a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.

    b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

    b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.


    Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)


    (1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum:

    a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.


    (4) Verwaltung:

    a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.


    Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)


    (1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.


    (2) Gründung:

    a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.

    b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.


    (3) Zweck:

    a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.

    b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.

    b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.


    Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)


    (1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.


    (2) Gründung:

    a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.

    b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.

    c) Keine Mindestkapitalanforderung.


    (3) Haftung:

    a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

    b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.


    (4) Verwaltung:

    a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.

    b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.


    Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)


    (1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.


    (2) Gründung:

    a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.

    b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.

    c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.


    (3) Eigentum und Gewinnverteilung:

    a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.

    b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.


    (4) Verwaltung:

    a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.

    b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.


    Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung


    Artikel 8 – Registrierungsverfahren


    (1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Republik Kaysteran registrieren.


    (2) Erforderliche Unterlagen umfassen:

    a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).

    b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.


    Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle


    (1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.


    (2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.


    (3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.


    Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten


    Artikel 10 – Rechte


    (1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.


    (2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.


    Artikel 11 – Pflichten


    (1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Republik Kaysteran einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.


    (3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.


    Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform


    Artikel 12 – Änderung der Rechtsform


    (1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    (2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.


    (3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.


    Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen.


    Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen


    Artikel 14 – Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 15 – Auslegung


    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.



    Die Regierung möchte das WORK-Gesetz im Dom besprechen.

  • Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)

    Präambel

    Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.



    Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen



    Artikel 1 – Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).


    (2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.

    Abschnitt 2 – Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße

    Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen


    (1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.


    (2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.


    Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung


    Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber


    (1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.


    (2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:


    a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.

    b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.


    Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze


    (1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.


    (2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.


    Abschnitt 4 – Sanktionen und Durchsetzung


    Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen


    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:


    a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.

    b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.

    c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.


    (2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.


    Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen


    Artikel 6 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze

    Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.


    Artikel 8 – Auslegung

    Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

  • Ich bitte um eine kombinierte Debatte von


    Gesetz zur Aufhebung des Geschäftsordnungsgesetzes (GoG)


    Artikel 1 – Aufhebung

    Das Geschäftsordnungsgesetz (GoG) wird aufgehoben.


    Artikel 2 – Übergangsregelung

    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Geschäftsordnungsgesetz seine Gültigkeit. Die Geschäftsordnung des Hauses der Republik wird fortan als eigenständiges Regelwerk durch das Haus selbst beschlossen und angepasst.


    Artikel 3 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    und

    Geschäftsordnung des Hauses der Republik


    Beschlossen durch das Haus der Republik Kaysteran

    I. Allgemeines


    I.1 Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise, Abläufe und Verfahrensregeln des Hauses der Republik.


    I.2 Mitglied des Hauses ist jede Person mit severanischer Staatsbürgerschaft und gemeldetem Wohnsitz in der Republik Kaysteran.


    I.3 Abstimmungsberechtigt ist, wer seit mindestens 14 Tagen dort gemeldet ist.

    II. Vorsitz


    II.1 Der oder die Vorsitzende des Hauses der Republik trägt den Titel Vorsitzende(-r) des Hauses


    In den Amtssprachen lauten die Bezeichnungen:

    – severo-kayisch: Predsjedavajući Doma / Predsjedavajuća Doma

    – centar-kayisch: Govornik Doma / Govornica Doma


    II.2 Der Vorsitz leitet die Sitzungen, übt das Hausrecht aus und vertritt das Haus nach außen. Ist das Amt vakant, übernimmt der oder die Präsident(in) Kaysterans vorübergehend die Aufgaben.


    II.3 Die Wahl des Vorsitzes erfolgt immer nach dem Abschluss der Wahlen zum Amt des kaysteranischen Präsidenten und wird von diesem als erste Amtshandlung geleitet. Sollte das Amt des Präsidenten vakant sein, kann auch sein(e) Vertreter(in) diese Wahlen einleiten, sollte der Vorsitz mehr als sechs Monate nicht mehr neu gewählt worden sein.


    II.4 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wählbar sind alle Mitglieder.


    II.5 Der Vorsitz bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


    II.6 Bei Rücktritt, Fernbleiben über 21 Tage oder Verlust der Mitgliedschaft übernimmt der oder die Präsident(in) Kaysterans bis zur Neuwahl.

    III. Anträge, Debatten und Abstimmungen


    III.1 Anträge können von jedem Mitglied schriftlich eingebracht und an einem vorgesehenen Ort veröffentlicht werden. Sie sind zeitnah zu behandeln.


    III.2 Über Anträge wird nach vorangehender Debatte abgestimmt. Wahlen erfolgen ohne Aussprache. Debatten und Abstimmungen sind im Verfahren entsprechend zu kennzeichnen.


    III.3 Debatten dauern regulär fünf Tage. Auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung kann die Dauer auf bis zu 14 Tage verlängert werden.


    III.4 Abstimmungen und Wahlen dauern fünf Tage. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.


    III.5 Zulässige Abstimmungsoptionen sind:

    Za (Dafür), Protiv (Dagegen), Suzdržano (Enthaltung)

    – alternativ: Da, Ne, Uzdržavanje


    III.6 Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr Mitglieder zustimmen als ablehnen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Es muss mindestens eine Ja-Stimme abgegeben worden sein.


    III.7 Angenommene Gesetzesvorschläge sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Republik zur Ausfertigung zu übermitteln.

    IV. Hausordnung und Sanktionen


    IV.1 Der Vorsitz führt das Hausrecht.


    IV.2 Mitglieder und Besucher haben sich respektvoll zu verhalten. Untersagt sind insbesondere:

    – Beleidigungen oder Herabwürdigungen,

    – Sachbeschädigungen,

    – Störungen der Sitzungen,

    – unbefugte Äußerungen im Sitzungssaal.


    IV.3 Rederecht haben die Mitglieder sowie Personen, die vom Vorsitz zugelassen wurden.


    IV.4 Verstößt ein Besucher gegen die Ordnung, kann der Vorsitz Hausverbot erteilen.


    IV.5 Verstößt ein Mitglied trotz Ermahnung gegen die Ordnung, kann es sanktioniert werden.


    IV.6 Zulässige Sanktionen sind:

    – Verhängung eines Strafgeldes,

    – zeitweiliger Entzug des Rederechts (maximal 14 Tage).


    IV.7 Ein Entzug des Stimmrechts ist nicht zulässig.

    V. Schlussbestimmungen


    V.1 Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch das Haus der Republik in Kraft.


    V.2 Sie ersetzt alle bisherigen Regelungen zur inneren Ordnung des Hauses.

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