Beiträge von Ivica Novak

    Die Bundesregierung schlägt erneut eine Initiative aus einer vorigen Legislatur vor.


    Die §1 und 3 korrigieren die falsche Zuordnung vom Bundesrat hin zur Bundesversammlung


    §2 ist aus Sicht der Regierung eine zwingende Definition auf Bundesebene. Wenn gleich wir Reformen in den Republiken erkannt haben und seit langem der Bundesrat auch wieder faktisch voll besetzt ist haben nicht alle Republiken Lösungen installiert um aus ungünstigen Szenarien eigenständig herauszukommen. Nichts anderes soll hier den Rahmen eben auch bundespolitisch regeln, denn ein Guverneurs nimmt im Zweifel auch wichtige administrative Rechte in der Republik wahr und Partizipationspriviligien im Bund.


    Die Regelung wird eben nicht dazu führen, wie es manch Jedinstvo-Anhänger in der Vergangenheit formulierte, dass der Bund schalten und walten kann wie er will. Es soll nur definieren, wann der Bund handeln muss. Eine Entfernung eines Präsidenten aus dem Amt einer Republik ist weiterhin nicht möglich.

    Sehr verehrte Abgeordnete und gewählte Vertreter der Republiken,

    ich wende mich an Sie am heutigen Tag um eine Debatte anzustoßen die unser Wahlrecht noch etwas verändern wird: statt der Vergabe einer, meist statischen Stimme, da sie vor allem nur einer Partei dient, nicht aber tatsächlich nur einer Person, empfehlen wir, dass eine Wahlberechtigter in Zukunft drei unabhängige Stimmen vergeben darf.


    Warum schlagen wir so etwas vor? Wir glauben an das Personenwahlrecht. Wir glauben daran, dass Stimmen nicht nur für Konstrukte wie Parteien vergeben werden sollten, sondern für Personen so dass sie wahre Vertreter des Volkes sind. Wir möchten damit die Diversität fördern: denn nicht nur die Parteizugehörigkeit spricht für einen Kandidaten, wir möchten genau das herauslösen aus der Wahlentscheidung. Personen sind so in der Lage, regional zu wählen oder bestimmten Strömungen aus mehreren Parteien das Recht auf parlamentarische Mitarbeit zu ermöglichen. Mit dem Panaschieren wird das möglich.


    Wir haben uns bewusst gegen eine Kumulieren entschieden. Bei - lediglich - drei Stimmen macht dies in dieser Form keinen Sinn.

    Ich beantrage eine Debatte über folgendes Gesetz:



    Änderungsgesetz zum Republiksvertretungsgesetz


    §1

    Der §1 des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Dieses Gesetz regelt die kollektive Übernahme der Aufgaben der Verfassungsorgane durch die Bundesversammlung Severaniens gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    §2

    Der §2(1) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Eine Teilrepublik ist nicht in der Lage, die ihr zustehende staatliche Gewalt auszuüben, wenn ihr länger als vier Wochen kein Staatsoberhaupt vorsteht.


    §3

    Der §2(2b) des Republiksvertretungsgesetz wird wie folgt geändert:

    Die Bundesversammlung hat das Recht, der Berufung des Gouverneurs mit qualifizierter Mehrheit zu widersprechen. In diesem Fall wähltdie Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit den Gouverneur.


    §4

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Ich beantrage eine Debatte über folgendes Gesetz:


    Änderungsgesetz zur Einführung des Mehrstimmenwahlrechts für die Wahl des Rates der Bürger


    §1

    Der §8 (2) des Wahlgesetz wird wie folgt geändert:

    Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen zu vergeben. Ein Panaschieren ist möglich: Die Vergabe der Stimmen kann auf mehr als einer Parteiliste erfolgen. Dem Wahlberechtigten ist es jedoch nur möglich eine Stimme einem Kandidaten zu geben.


    §2

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien Treue. Meine Pflichten werde ich zum Nutzen der Bürger erfüllen. Ich werde die Verfassung und die übrigen Gesetze wahren und so arbeiten, dass sie verwirklicht werden.

    Drage dame i gospodo,

    unsere gestartete Verwaltungsreform hat noch einen finalen Punkt, eine Verfassungsänderung. Bislang wurden sogenannte "Volksausschüsse" gebildet. Das ist nicht Kaysteran, das ist oktroyierter Ratskommunismus. Wir haben mit der Verwaltungsreform nun eine stabile demokratische Verwaltung definiert, den Regionen und Menschen eine Heimat gegeben und gleichzeitig auch mit den darunter liegenden Gespanschaften die Möglichkeit der demokratischen Partizipation auf einer umfassenderen Städte- und Gemeindeebene. Entsprechend ist der Artikel 7 zu ändern.

    Vielen Dank.

    Die Regierung möchte folgenden Verfassungsänderungsentwurf debattieren:


    Verfassungsänderung zur Anpassung der verwaltungsorganisatorischen Struktur der Republik


    §1

    Artikel 7 (1) wird wie folgt geändert

    Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Verwaltungsebenen unterhalb der Republik werden durch ein Gesetz geregelt.


    §2

    Artikel 7 (2) wird wie folgt geändert

    Die direkte Verwaltungsebenen unterhalb der Republik üben auf dem Gebiet, für welches sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung.


    §3

    Artikel 7 (3) wird ersatzlos gestrichen.


    §4

    Die Änderungen treten mit der Verkündung in Kraft.

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    MINISTARSTVO UNUTARNJIH POSLOVA

    MINISTARSTVO INTERNIJ

    INNENMINISTERIUM


    Ich verkünde das Ende der Kandidaturfrist für die Wahl zum Präsidenten der Republik Kaysteran. Nach Prüfung der eingereichten Kandidaturen ist folgender Kandidat zur Wahl zugelassen:


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    Marko Boban
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    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind und ihren Wohnsitz in Kaysteran haben.



    Duranje, den 27. März 2024


    Ivica Novak

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    MINISTARSTVO UNUTARNJIH POSLOVA

    MINISTARSTVO INTERNIJ
    INNENMINISTERIUM


    Die nächste Wahl zum Präsidenten Kaysterans findet vom 02. bis zum 07. April 2024 statt. Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind und ihren Wohnsitz in Kaysteran haben.



    Kandidaturen sind bis zum 26. März 2024 öffentlich bekanntzugeben.


    Duranje, den 14. März 2024


    Ivica Novak

    Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    a) Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

    b) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

    c) Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

    d) Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    e) Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.


    § 2 – Ministerielle Aufgaben

    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:


    a) Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.

    b) Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.

    c) Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.

    d) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.

    e) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.

    f) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.

    g) Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.

    h) Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.

    i) Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.

    j) Organisiert und setzt interne Überwachung um.

    k) Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.


    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    a) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    b) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    c) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    d) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    e) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    f) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    g) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    h) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    i) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet.

    (2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.

    d) Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.

    e) Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.

    f) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.

    g) Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.

    h) Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet.

    (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.


    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:


    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.

    d) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.

    e) Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.


    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    a) Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.

    b) Vorladung.

    c) Festnahme.

    d) Durchsuchung von Personen und Gegenständen.

    e) Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

    f) Erteilung von Warnungen und Anweisungen.

    g) Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.

    h) Polygraphentests.

    i) Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.

    j) Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.

    k) Sicherung und Untersuchung des Tatorts.

    l) Entgegennahme von Anträgen.

    m) Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.

    n) Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.

    o) Einsatz von Zwangsmitteln.

    p) Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.

    q) Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.


    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).


    Hier die Überarbeitung.

    Danke. Die Gesetzgebung zur Policija war seit fast 20 Jahren unverändert. Vorgängerregierungen haben eine Anpassung gemieden, trotz klarer Veränderungen der Zuständigkeiten seit dem Beitritt zur SSRS. Gerade der Grenzschutz ist hier hervorzuheben, der in die Zuständigkeit des Bundes fällt.


    In unserer Neuregelung wollen wir aber auch neben der Zuständigkeiten, Organisation und Regeln definieren. Dazu gehört die Zweigleisigkeit der Zuständigkeiten in einen ministeriellen Bereich und einen Bereich der Polizeidirektion.

    Hervorzuheben ist: Die Gespanschaften sind dabei die Gliederung der regionalen Polizeibehörden um möglichst nah vor Ort verwurzelt zu sein.


    Der Polizeidirektion direkt sind die Bereiche wie die zivile Kriminalpolizei, regionale/lokale Polizeibehörden (quasi Streifenpolizist, Bereitschaftspolizei, Küstenwache/Gewässerschutz, Anti-Terroreinheit, Polizeiakdamemie, Administration/Internes, Kriminalforensik und der Vollzug unterstellt.


    Gibt es Fragen?

    Die Regierung möchte folgenden Gesetzentwurf debattieren:

    Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    • Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
    • Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
    • Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
    • Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
    • Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.

    § 2 – Ministerielle Aufgaben
    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:

    • Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.
    • Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.
    • Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.
    • Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.
    • Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.
    • Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.
    • Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.
    • Organisiert und setzt interne Überwachung um.
    • Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.

    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    (1) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    (2) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    (3) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    (4) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    (5) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    (6) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    (7) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    (8) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    (9) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet. (

    2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    • Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
    • Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.
    • Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.
    • Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.
    • Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.
    • Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.
    • Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.
    • Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet. (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.

    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    (1) Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:

    • Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.
    • Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.
    • Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.
    • Durchführung und Umsetzung von festgelegten Maßnahmen bei der Grenzkontrolle und Sicherung der Staatsgrenze.
    • Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.
    • Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.

    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    • Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.
    • Vorladung.
    • Festnahme.
    • Durchsuchung von Personen und Gegenständen.
    • Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
    • Erteilung von Warnungen und Anweisungen.
    • Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.
    • Polygraphentests.
    • Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.
    • Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.
    • Sicherung und Untersuchung des Tatorts.
    • Entgegennahme von Anträgen.
    • Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.
    • Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.
    • Einsatz von Zwangsmitteln.
    • Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.
    • Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.

    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).


    Dies wäre die finale Version (Formatierungen/Fehler entfernt) die wir als Regierung zur Abstimmung geben wollen:



    Regionalgliederungsgesetz der Republik Kaysteran (RegGGRK)


    § 1 – Verwaltungsebenen


    (1) Die Republik Kaysteran besteht aus vier Verwaltungsebenen:

    • Republik (Republika)
    • Regionen (Regije)
    • Gespanschaften (Županije)
    • Städte (Gradovi) bzw. Gemeinden (Općine).

    (2) Die höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die niedrigere Verwaltungsebene aus. Jede Verwaltungsebene organisiert und verwaltet sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 2 – Regionen (Regije)


    (1) Eine Region entscheidet selbstständig über Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Forstwirtschaft, Verkehrswesen und Raumordnung, soweit es die Region betrifft. Jede Region wird von einem Gouverneur (Upravitelj) geleitet, der in der Region wohnt und vom Predsjednik ernannt und entlassen wird.

    (2) Die Republik Kaysteran ist in acht Regionen (Regije) gegliedert:

    • Duranjska Regija
    • Centar
    • Kaja (Kaya)
    • Gornje Poseverlje
    • Kravnice
    • Skenal
    • Primorska
    • Askatinska Obala

    (3) Die Aufteilung der Regionen obliegt der Republik über eine Regierungsverodnung mit einem entsprechenden kartographischen Anhang.


    § 3 – Gespanschaften (Županije)


    (1) Eine Gespanschaft (Županija) entscheidet selbstständig über örtliche Raumplanung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur, Arbeit und öffentliche Beschäftigung sowie Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen, soweit es die Županija betrifft.

    (2) Jede Gespanschaft wird von einem Präfekten (Župan) geleitet, der in der Gespanschaft wohnt und vom Gouverneur der Region ernannt und entlassen wird.

    (3) Durch eine Verordnung der Republik können Städte die Aufgaben einer Gespanschaft übernehmen.

    (4) Die Gliederung der Gespanschaft erfolgt durch eine Verordnung der Republik Kaysteran.


    § 4 – Städte und Gemeinden (Gradovi/Općine)


    (1) Gemeinden (Općine) sind selbstverwaltete Gebietskörperschaften aus einer oder mehreren Siedlungen mit mindestens 5.000 Einwohnern.

    (2) Städte (Gradovi) sind gemeindefreie Orte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

    (3) Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig über Stadt- und Gemeindeplanung, Verkehr und Infrastruktur, Versorgung mit Energie und Wasser, Brandverhütung und -bekämpfung, Rettungsdienste, medizinische Grundversorgung sowie Schulen und Kinderbetreuung, soweit es die Kommune betrifft.

    (4) Jede Kommune wird von einem Bürgermeister (Gradonačelnik) geleitet, der in der Kommune wohnt.


    §5 – Abschlussbestimmungen


    (1) Das bisherige Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG) verliert seine Gültigkeit.

    (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Anbei unser Vorschlag für die Gliederung:


    Duranjska Regija
    Grad Duranje Stadt Duranje Duranje
    Tolansko-Popajska županija
    Gespanschaft Tola-Popajovina Tola
    Regija Centar
    Ćevenička županija
    Gespanschaft Ćevenik Ćevenik
    Gisnarska županija Gespanschaft Gisnar Gisnar
    Katranska županija Gespanschaft Katran Katran
    Papučko-estarijska županija Gespanschaft Papuk-Estarija Papuk
    Kaja
    Kajaždinsko-Prijestoljska županija Gespanschaft Kajaždin--Prijestolje Kajaždin
    Lozanska županija
    Gespanschaft Lozka Lozka
    Oševečko-zagorska županija Gespanschaft Oševek-Zagorska Oševek
    Gornje Poseverlje
    Biškečka županija Gespanschaft Biškek Biškek
    Tanigradska županija
    Gespanschaft Tanigrad Tanigrad
    Kravnice
    Brodska županija Gespanschaft Brod Staranski Brod
    Vranjska županija
    Gespanschaft Vranja Vranja
    Skenal
    Moltarsko-rialska županija Gespanschaft Moltar-Rial Moltar
    Otanska županija Gespanschaft Oto Oto
    Raždinska županija Gespanschaft Raždin Raždin
    Primorska
    Dukačka županija
    Gespanschaft Duka Duka
    Sastrovnička županija Gespanschaft Sastrovnik Sastrovnik
    Askatinska Obala
    Adrinsko-askatinska županija Gespanschaft Adrina-Askatinija Adrina
    Optanska županija
    Gespanschaft Opta Opta
    Spitska županija Gespanschaft Spit Spit
    Tižanska županija Gespanschaft Tižo Tižo

    Führen Sie gerne lang aus, man versteht Sie ja kaum.

    Sehr gerne!


    Lassen Sie mich entsprechend lang ausführen, was unsere Regierung mit diesem Gesetzesentwurf bezweckt, welche dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Es handelt sich um einen sehr wichtigen und dringenden Gesetzesentwurf, der die folgenden Ziele verfolgt:

    • eine klare Differenzierung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Ebenen der Verwaltungsgliederung, nämlich den Regionen, den Gespannschaften und den Gemeinden, zu schaffen, um die Effizienz, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen und mögliche Kompetenzkonflikte oder Überschneidungen zu vermeiden. Dies ist notwendig, um eine bessere Abstimmung und Kooperation zwischen den verschiedenen Verwaltungseinheiten zu gewährleisten und um eine klare Aufgabenteilung und Verantwortungszuweisung zu erreichen. Damit soll auch die Bürgernähe und der Bürokratieabbau gefördert werden.
    • eine rechtliche Grundlage zu verbessern für die Defintion der Regionsgrenzen und ihrer Untergliederungen, die auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien wie der geographischen Lage, der historischen Entwicklung, der kulturellen Identität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der sozialen Kohäsion basiert, um die territoriale Gerechtigkeit, die regionale Entwicklung und die partizipative Demokratie zu fördern. Dies ist notwendig, um eine angemessene Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und Bedürfnisse zu gewährleisten und um eine gleichmäßige Verteilung der Ressourcen und der Chancen zu erreichen. Damit soll auch die regionale Identität und die Bürgerbeteiligung gefördert werden.

    Nach einer erfolgreichen Verabschiedung dieses Gesetzesentwurfs durch das Parlament wird unsere Regierung ebenso eine Neugliederung definieren und eine Verordnung erlassen, welche die Gespannschaften genau definiert. Die Gespannschaften sind die mittlere Ebene der Verwaltungsgliederung, die zwischen den Regionen und den Gemeinden angesiedelt sind und die eine wichtige Rolle bei der Koordination und der Umsetzung der regionalen Politiken spielen. Ziel dabei ist es, den acht Regionen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, insgesamt 22 Gespannschaften zu unterstellen. In der Regel wird eine Region damit zwei bis vier Gespannschaften umfassen, je nach ihrer Größe, ihrer Bevölkerung und ihrer Komplexität. Der Gespannschaftsvorsteher vertritt die Gespannschaft nach außen und führt die Verwaltungsgeschäfte. Die Gespannschaften werden über eigene Finanzmittel verfügen, die aus einem Anteil an den regionalen und nationalen Steuereinnahmen sowie aus eigenen Einnahmen bestehen. Die Gespannschaften werden auch über eigene Zuständigkeiten verfügen, die ihnen von den Regionen oder dem Bund übertragen werden können, wie zum Beispiel die Raumplanung, die Umweltschutz, die Verkehrsinfrastruktur, die Sozialhilfe, die Bildung oder die Kultur. Die Gespannschaften sollen somit die regionale Vielfalt und die lokale Autonomie stärken und gleichzeitig die Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Gemeinden fördern. Dies ist notwendig, um eine bessere Anpassung und Integration der regionalen Politiken an die lokalen Gegebenheiten und Herausforderungen zu gewährleisten und um eine effektivere und effizientere Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen zu erreichen. Damit soll auch die lokale Selbstverwaltung und die Subsidiarität gefördert werden.

    Lassen Sie mich nur kurz ausführen was unsere Regierung damit erreichen möchte:

    - klare Differenzierung der Zuständigkeiten

    - rechtliche Grundlage verbessern für die Defintion der Regionsgrenzen und ihrer Untergliederungen


    Nach einer erfolgreichen Verabschiedung wird unsere Regierung ebenso eine Neugliederung definieren und eine Verordnung erlassen, welche die Gespannschaften genau definiert. Ziel dabei ist es den acht Regionen insgesamt 22 Gespannschaften zu unterstellen. IdR wird eine Region damit 2-4 Gespannschaften umfassen.

    Ich beantrage eine Debatte zu folgendem Gesetz:


    Regionalgliederungsgesetz der Republik Kaysteran (RegRKG)


    § 1 – Verwaltungsebenen

    (1) Die Republik Kaysteran besteht aus vier Verwaltungsebenen:

    • Republik (Republika)
    • Regionen (Regije)
    • Gespannschaften (Županije)
    • Städte (Gradovi) bzw. Gemeinden (Općine).

    (2) Die höhere Verwaltungsebene übt die Fachaufsicht über die niedrigere Verwaltungsebene aus. Jede Verwaltungsebene organisiert und verwaltet sich selbst im Rahmen der Gesetze.


    § 2 – Regionen (Regije)

    (1) Eine Region entscheidet selbstständig über Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft, Wasser- und Forstwirtschaft, Verkehrswesen und Raumordnung, soweit es die Region betrifft. Jede Region wird von einem Gouverneur (Upravitelj) geleitet, der in der Region wohnt und vom Predsjednik ernannt und entlassen wird.

    (2) Die Republik Kaysteran ist in acht Regionen (Regije) gegliedert:

    • Duranjska Regija (Region Duranje)
    • Centar (Zentralkaysteran)
    • Kaja (Kaya)
    • Gornje Poseverlje
    • Kravnice
    • Skenal
    • Primorska
    • Askatinska Obala (Askatinische Küste)

    (3) Die Aufteilung der Regionen obliegt der Republik über eine Regierungsverodnung mit einem entsprechenden kartographischen Anhang.


    § 3 – Gespannschaften (Županije)


    (1) Eine Gespannschaft (Županija) entscheidet selbstständig über örtliche Raumplanung, Wirtschaftsentwicklung, Verkehr und Infrastruktur, Arbeit und öffentliche Beschäftigung sowie Planung und Entwicklung von Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Kultureinrichtungen, soweit es die Županija betrifft.

    (2) Jede Gespannschaft wird von einem Präfekten (Župan) geleitet, der in der Gespannschaft wohnt und vom Gouverneur der Region ernannt und entlassen wird.

    (3) Die Gliederung der Gespannschaft erfolgt durch eine Verordnung der Republik Kaysteran.


    § 4 – Städte und Gemeinden (Gradovi/Općine)


    (1) Gemeinden (Općine) sind selbstverwaltete Gebietskörperschaften aus einer oder mehreren Siedlungen mit mindestens 5.000 Einwohnern.

    (2) Städte (Gradovi) sind gemeindefreie Orte mit mehr als 20.000 Einwohnern.

    (3) Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig über Stadt- und Gemeindeplanung, Verkehr und Infrastruktur, Versorgung mit Energie und Wasser, Brandverhütung und -bekämpfung, Rettungsdienste, medizinische Grundversorgung sowie Schulen und Kinderbetreuung, soweit es die Kommune betrifft.

    (4) Jede Kommune wird von einem Bürgermeister (Gradonačelnik) geleitet, der in der Kommune wohnt.


    §5 – Abschlussbestimmungen

    Das bisherige Gesetz zur regionalen Gliederung (RGG) verliert seine Gültigkeit.