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Anträge & Mitteilungen
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Antrag:
ZitatGesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke
I. Allgemeines
§ 1. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke muss mit den Gesetzen der Volksrepublik Pelagonien übereinstimmen.
§ 2. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Bezirken oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
(2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen die Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner der Gemeinde zu fördern.
(3) Auftragsangelegenheiten werden den Gemeinden durch Gesetz, Verordnung und durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.§ 3. (1) Die Bezirke haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
(2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten können und sollen die Bezirke auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Bezirke zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.
(3) Auftragsangelegenheiten werden den Bezirken durch Gesetz oder durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.II. Vertretung und Verwaltung der Gemeinde
§ 4. (1) Die Vertretung der Gemeindeangehörigen und oberstes Willens und Beschlussorgan der Gemeinde ist der Gemeindevolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gemeindevolksrat beschließt die Ortssatzungen, den Haushaltplan und alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Gemeindeverwaltung und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.
(2) In Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern können die Stimmberechtigten mit Stimmenmehrheit beschließenn, dass an die Stelle des Gemeindevolksrates die Gemeindeversammlung tritt. Diese besteht aus sämtlichen Stimmberechtigten.
(3) Die Sitzungen des Gemeindevolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.§ 5. (1) Die Gemeindeverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
(3) Ein Mitglied der Gemeindeverwaltung kann zugleich Mitglied des Gemeindevolksrates sein.§ 6. (1) Die Gemeinden regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortssatzungen, die vom Gemeindevolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Ortssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung der Gemeinde, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Gemeindeaufgaben. Die Ortssatzungen sind öffentlich bekanntzumachen.III. Vertretung und Verwaltung des Bezirkes.
§ 7. (1) Oberstes Willens- und Beschlussorgan des Bezirkes ist der Bezirksvolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Bezirksvolksrat beschließt die Bezirkssatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Bezirksangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Bezirksverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.
(2) Die Sitzungen des Bezirksvolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.§ 8. (1) Die Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
(2) Ein Mitglied der Bezirksverwaltung kann zugleich Mitglied des Bezirksvolksrates sein.§ 9. Die Bezirke regeln ihre Angelegenheiten durch Bezirkssatzungen, die vom Bezirksvolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bezirkssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Bezirkes, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Bezirksaufgaben. Die Bezirkssatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.
IV. Schlussbestimmung.
§ 10. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Antrag:
ZitatGesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Antrag:
ZitatGesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Antrag:
ZitatVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Wahl der Volksdeputierten erfolgt in Wahlkreisen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
dem Volkskommissar für Volksaufklärung,
dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
dem Volkskommissar für Justiz,
dem Volkskommissar für Arbeit,
dem Volkskommissar für Inneres,
dem Volkskommissar für Handel und Industrie,
dem Volkskommissar für Soziale Fürsorge,
dem Volkskommissar für Finanzen,
dem Volkskommissar für Gesundheit.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.
Artikel 15.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.
Artikel 16.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
Artikel 17.
Die örtlichen Volksräte erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.
Artikel 18.
Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:
ZitatVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Antrag: Wahl eines Vorsitzenden des Sobranie aufgrund der einjährigen Abwesenheit des Претседател Димитар Илиевски, der ebenso interimsweise die Volksversammlung leitete.
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Antrag:
Das Gesetz über die Volksmiliz vom 24.11.2017 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Volksmiliz
Člen 1
Die nach militärischen Grundsätzen organisierte Volksmiliz besteht aus der Allgemeinen Volksmiliz und der Kriminalmiliz.
Člen 2
Die Allgemeine Volksmiliz hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.
Člen 3
(1) Die Kriminalmiliz verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.
(2) Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.
Člen 4
(1) Die Volksmiliz erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Milizangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.
Člen 5
Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Volksmiliz jene Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.
Člen 6
(1) Die Volksmiliz kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:
1) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;
2) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;
3) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsamsanzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 72 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.
Člen 7
Die Volksmiliz führt Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen, oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, auf Begehren Berechtigter dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder der zuständigen Behörde zu.
Člen 8
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.
(2) Die Volksmiliz kann solche Maßnahmen vornehmen:
1) an Personen, deren Identität anders nicht festgestellt werden kann;
2) an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Maßnahme verurteilt sind;
3) an Personen, die des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
4) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt sind.
(3) Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten.
Člen 9
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Volksmiliz eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
(2) Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
(3) Der Angehaltene kann zu einem Milizposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.
Člen 10
(1) Die Volksmiliz schreibt eine Person zur Fahndung aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:
1) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;
2) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
3) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;
4) die Voraussetzungen von čl. 7 vorliegen;
5) sie vermisst wird.
(2) Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.
Člen 11
Die Volksmiliz kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese:
1) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
2) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern;
3) die Volksmiliz an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.
Člen 12
Die Volksmiliz darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Člen 13
Die Volksmiliz kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:
1) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;
2) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden.
Člen 14
Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Volksmiliz in einer den Umständen angemessenen, verhältnismäßigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.
Člen 15
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Člen 16
Der Minister für Innere Angelegenheiten erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
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Antrag: Modifikation von Kapitel II, Artikel 5 der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien wie folgt:
Artikel 5.
Die Volksversammlung umfasst alle Bürger der Volksrepublik Pelagonien, die seit mindestens 14 Tagen ihren Wohnsitz in Pelagonien haben.
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Antrag: Einreichung eines Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkonsum innerhalb der Volksrepublik Pelagonien
Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsum innerhalb der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient als Grundlage für die Kontrolle des Alkoholkonsum. Das Gesetz findet ausschließlich auf dem Gebiet der Volksrepublik Pelagonien Anwendung.
Artikel 2 - Jugendschutz
Der Verkauf und der Ausschank an Menschen unter achtzehn ist untersagt
Artikel 3 - Über den Verkauf in Geschäften
1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn der Eigentümer eine Verkaufslizenz innehat
2) Einen Verstoß gegen Artikel zwei wird mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet
3) Geschäfte dürfen grundsätzlich nur bis neun Uhr Abends Alkohol verkaufen. Für eine längere Verkaufszeit benötigt man eine Sondergenehmigung.
Artikel 4 - Über den Verkauf in Gaststätten
1) Alkohol darf nur in Gaststätten ausgeschenkt werden, wenn der Eigentümer eine Schankgenehmigung innehat
2) Einen Verstoß gegen Artikel zwei wird mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet
3) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt
4) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis neun Uhr Abends Alkohol ausschenken. Für eine längere Schankdauer benötigt man eine Sondergenehmigung.
Artikel 5 - Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
1) Die Gemeinden können den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit einschränken
2) Um Alkohol an öffentlichen Festen auschenken zu dürfen benötigt man eine gesonderte Schankgenehmigung
3) Die gesonderte Schankgenehmigung an öffentlichen Festen kann bei einem Verstoß gegen Artikel 2 entzogen werden
Artikel 6 - Erhalt einer Verkaufslizenz, einer Schankgenehmigung und von Sondergenehmigungen
Sämtliche Verkaufslizenzen,Schankgenehmigungen und Sondergenehmigungen können ausschließlich vom zuständigen Ministerium der Volksrepublik Pelagonien oder des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ausgeteilt werden
Artikel 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß der gültigen Verfassung der Volksrepublik Pelagonien in Kraft
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Ich beantrage, dass ein Vorsitzender für die Narodno Sobranie gesucht und gewählt wird nach Artikel 7 unserer Verfassung.
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Ich erinnere an die noch austehenden Anträge
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Ich erinnere an die noch austehenden Anträge
Die übliche Jedinstvo-Taktik: wählen lassen und mit Absenz brillieren. Und danach sagen es sei ja Sommerpause gewesen.
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Sie hatten das bisher doch so schön gemacht? Ich könnte interimsweise übernehmen und wir wählen einen Parlamentspräsidenten. Aktuell sind wir ja alle nicht gewählt. Wir brauchen Reformen. Das Nötigste zuerst.
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Sie hatten das bisher doch so schön gemacht? Ich könnte interimsweise übernehmen und wir wählen einen Parlamentspräsidenten. Aktuell sind wir ja alle nicht gewählt. Wir brauchen Reformen. Das Nötigste zuerst.
In diesem Sinne werde ich erneut meinem Vaterland dienen und erkläre mich bereit für das Amt zu kandidieren. Blagorodna Želeva Starten sie also gerne einen Kandidaturphase und Abstimmung so wie es bereits in der Vergangenheit bei andauernder Absenz des Präsidenten gehandhabt wurde.
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Antrag auf Debatte
Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien
Člen 1
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Člen 2
Wahlberechtigt sind alle Bürger, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz in der Volksrepublik Pelagonien haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen.
Člen 3
Kandidieren können alle Personen, die das aktive und passive Wahlrecht der Volksrepublik Pelagonien besitzen. Die Kandidaturen müssen spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekanntgegeben werden. Kandidaten können ihre Kandidatur jederzeit zurückziehen.
Člen 4
Die Volksversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Wahl organisiert und das Ergebnis unmittelbar nach Wahlschluss verkündet.
Člen 5
Alle Wahlberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Wahl über den Termin informiert werden. Die Benachrichtigung dient gleichzeitig als Wahlberechtigung.
Člen 6
Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten abgestimmt haben.
Člen 7Der Präsident wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage und spätestens 7 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Amtszeit statt, es sei denn, eine Amtsenthebung oder ein Rücktritt machen einen früheren Termin erforderlich. Der neugewählte Präsident übernimmt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.
Člen 8
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Einleitung eines Feststellungsantrag zur dauernden Verhinderung des Präsidenten Pelagoniens
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Antrag:
Gesetz über die lokale Selbstverwaltung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Člen 1
Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung.
Člen 2
Die Gemeinde umfasst das Gebiet mehrerer zusammenhängender Siedlungen oder Stadtteile,
deren wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in gemeinschaftlichem Zusammenhang steht.
Člen 3
Organe der Gemeinde sind:
1. die Gemeindeversammlung (Собрание на општина);
2. der Präsident der Gemeinde (Претседател на општина);
3. der Exekutivrat (Извршен совет);
4. die Räte der Ortsgemeinschaften (Совети на месните заедници).
II. AUFGABEN DER GEMEINDE
Člen 4
Die Gemeinde erfüllt in eigener Verantwortung die Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, insbesondere:
1. Sicherstellung der kommunalen Infrastruktur, einschließlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßen- und Wegeunterhalt;
2. Pflege und Förderung von Bildung, Kultur und Sport im Gemeindegebiet;
3. Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, der Gefahrenabwehr sowie der notwendigen Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit;
4. Unterstützung der Gesundheitsversorgung durch gemeindenahe Einrichtungen;
5. Regelung und Kontrolle des gemeindlichen Bauwesens;
6. Wahrnehmung von Aufgaben des sozialen Beistands und der Sorge für Bedürftige;
7. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene.
Člen 5
Die Gemeinde erfüllt auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz übertragen werden.
III. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG
Člen 6
(1) Die Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus gewählten Vertretern der Bürger und tagt öffentlich.
(2) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von den Bürgern der Gemeinde in freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Člen 7
Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere:
1. Satzung der Gemeinde;
2. Haushaltsplan und Rechnungslegung;
3. Wahl und Abberufung des Präsidenten der Gemeinde und der Mitglieder des Exekutivrates;
4. Einrichtung, Aufhebung und Abgrenzung der Ortsgemeinschaften;
5. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen.
Člen 8
Die Gemeindeversammlung kann Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.
IV. DER PRÄSIDENT DER GEMEINDE
Člen 9
Der Präsident der Gemeinde ist das leitende Einzelorgan der Gemeinde. Er wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Člen 10
Der Präsident der Gemeinde:
1. vertritt die Gemeinde nach außen;
2. leitet die Arbeit des Exekutivrates;
3. führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus;
4. achtet auf die Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Gemeindegebiet.
V. DER EXEKUTIVRAT
Člen 11
Der Exekutivrat ist das ausführende Kollegialorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Präsidenten der Gemeinde als Vorsitzendem sowie einer von der Gemeindeversammlung bestimmten Zahl von Mitgliedern.
Člen 12
Der Exekutivrat:
1. führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde;
2. bereitet die Sitzungen der Gemeindeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;
3. koordiniert die Arbeit der Verwaltungsstellen;
4. wacht über die wirtschaftliche Verwendung der Gemeindemittel;
5. berichtet regelmäßig der Gemeindeversammlung über seine Tätigkeit.
VI. DIE RÄTE DER ORTSGEMEINSCHAFTEN
Člen 13
Die Gemeinde ist in Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert. Diese dienen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger bei der Lösung örtlicher Angelegenheiten.
Člen 14
Der Rat der Ortsgemeinschaft wird in geheimer Wahl durch die Bürger der jeweiligen Ortsgemeinschaft bestimmt. Er besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern.
Člen 15
Die Räte der Ortsgemeinschaften:
1. vertreten die Interessen ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde;
2. wirken bei der Planung und Durchführung örtlicher Vorhaben mit;
3. vermitteln bei Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens;
4. können eigene Mittel zur Erfüllung örtlicher Aufgaben verwalten.
Člen 16
Die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen und den Räten der Ortsgemeinschaften erfolgt in gegenseitiger Achtung und im Geiste der brüderlichen Zusammenarbeit.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Člen 17
(1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke vom 5. Mai 2017 ist aufgehoben.
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Ich beantrage eine Änderung von Kapitel IV der Verfassung.
Artikel 14.
Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 15.
Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.
Artikel 16.
In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.
Artikel 17.
Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.
Artikel 18.
Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.
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