Anträge & Mitteilungen

  • Antrag:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Antrag:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Antrag:


  • Antrag:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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  • Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:


    Димитар Илиевски
    Претседател на Советот на народни комесари


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    Einmal editiert, zuletzt von Dimitar Ilievski () aus folgendem Grund: Formatierung

  • Antrag: Wahl eines Vorsitzenden des Sobranie aufgrund der einjährigen Abwesenheit des Претседател Димитар Илиевски, der ebenso interimsweise die Volksversammlung leitete.

    Никола Михајлов
    Nikola Mihajlov
    Domovina

    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and
    I never hesitate to put a Ratelonian on his back


  • Antrag:


    Das Gesetz über die Volksmiliz vom 24.11.2017 wird wie folgt geändert:


    Gesetz über die Volksmiliz

    Člen 1

    Die nach militärischen Grundsätzen organisierte Volksmiliz besteht aus der Allgemeinen Volksmiliz und der Kriminalmiliz.


    Člen 2

    Die Allgemeine Volksmiliz hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.


    Člen 3

    (1) Die Kriminalmiliz verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.

    (2) Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Sicherheit des Staates gerichtet sind.


    Člen 4

    (1) Die Volksmiliz erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit.

    (2) Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Milizangehörige in Zivil haben sich auf Verlangen auszuweisen.


    Člen 5

    Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Volksmiliz jene Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.


    Člen 6

    (1) Die Volksmiliz kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen:

    1) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden;

    2) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören;

    3) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben.

    (2) Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsamsanzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 72 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen.


    Člen 7

    Die Volksmiliz führt Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entziehen, oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entweichen, auf Begehren Berechtigter dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder der zuständigen Behörde zu.


    Člen 8

    (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme daktyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung körperlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.

    (2) Die Volksmiliz kann solche Maßnahmen vornehmen:

    1) an Personen, deren Identität anders nicht festgestellt werden kann;

    2) an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Maßnahme verurteilt sind;

    3) an Personen, die des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

    4) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt sind.

    (3) Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten.


    Člen 9

    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Volksmiliz eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

    (2) Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.

    (3) Der Angehaltene kann zu einem Milizposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.


    Člen 10

    (1) Die Volksmiliz schreibt eine Person zur Fahndung aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn:

    1) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht;

    2) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;

    3) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss;

    4) die Voraussetzungen von čl. 7 vorliegen;

    5) sie vermisst wird.

    (2) Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.


    Člen 11

    Die Volksmiliz kann Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn diese:

    1) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

    2) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindern;

    3) die Volksmiliz an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern.


    Člen 12

    Die Volksmiliz darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.


    Člen 13

    Die Volksmiliz kann, wenn nötig mit Gewalt, in eine Wohnung eindringen:

    1) wenn im Innern jemand um Hilfe ruft;

    2) im Falle schwerer und unmittelbar drohender Gefahr für Personen, die sich in der Wohnung und in deren Nähe befinden.


    Člen 14

    Steht kein anderes Mittel zur Verfügung, so kann die Volksmiliz in einer den Umständen angemessenen, verhältnismäßigen Weise körperlichen Zwang anwenden oder, wenn die Situation es erfordert, von der Schusswaffe Gebrauch machen.


    Člen 15

    Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.


    Člen 16

    Der Minister für Innere Angelegenheiten erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

  • Antrag: Modifikation von Kapitel II, Artikel 5 der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien wie folgt:


    Artikel 5.

    Die Volksversammlung umfasst alle Bürger der Volksrepublik Pelagonien, die seit mindestens 14 Tagen ihren Wohnsitz in Pelagonien haben.

  • Antrag: Einreichung eines Gesetzes zur Kontrolle des Alkoholkonsum innerhalb der Volksrepublik Pelagonien


    Gesetz zur Kontrolle des Alkoholkonsum innerhalb der Volksrepublik Pelagonien


    Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich

    Dieses Gesetz dient als Grundlage für die Kontrolle des Alkoholkonsum. Das Gesetz findet ausschließlich auf dem Gebiet der Volksrepublik Pelagonien Anwendung.


    Artikel 2 - Jugendschutz

    Der Verkauf und der Ausschank an Menschen unter achtzehn ist untersagt


    Artikel 3 - Über den Verkauf in Geschäften

    1) Alkohol darf nur in Geschäften verkauft werden, wenn der Eigentümer eine Verkaufslizenz innehat


    2) Einen Verstoß gegen Artikel zwei wird mit dem sofortigen Entzug der Verkaufslizenz geahndet


    3) Geschäfte dürfen grundsätzlich nur bis neun Uhr Abends Alkohol verkaufen. Für eine längere Verkaufszeit benötigt man eine Sondergenehmigung.


    Artikel 4 - Über den Verkauf in Gaststätten

    1) Alkohol darf nur in Gaststätten ausgeschenkt werden, wenn der Eigentümer eine Schankgenehmigung innehat


    2) Einen Verstoß gegen Artikel zwei wird mit dem sofortigen Entzug der Schankgenehmigung geahndet


    3) Der Ausschank von Alkohol auf Kredit ist untersagt


    4) Gaststätten dürfen grundsätzlich nur bis neun Uhr Abends Alkohol ausschenken. Für eine längere Schankdauer benötigt man eine Sondergenehmigung.


    Artikel 5 - Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit

    1) Die Gemeinden können den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit einschränken


    2) Um Alkohol an öffentlichen Festen auschenken zu dürfen benötigt man eine gesonderte Schankgenehmigung


    3) Die gesonderte Schankgenehmigung an öffentlichen Festen kann bei einem Verstoß gegen Artikel 2 entzogen werden


    Artikel 6 - Erhalt einer Verkaufslizenz, einer Schankgenehmigung und von Sondergenehmigungen

    Sämtliche Verkaufslizenzen,Schankgenehmigungen und Sondergenehmigungen können ausschließlich vom zuständigen Ministerium der Volksrepublik Pelagonien oder des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ausgeteilt werden


    Artikel 7 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt gemäß der gültigen Verfassung der Volksrepublik Pelagonien in Kraft

  • Sie hatten das bisher doch so schön gemacht? Ich könnte interimsweise übernehmen und wir wählen einen Parlamentspräsidenten. Aktuell sind wir ja alle nicht gewählt. Wir brauchen Reformen. Das Nötigste zuerst.

  • Sie hatten das bisher doch so schön gemacht? Ich könnte interimsweise übernehmen und wir wählen einen Parlamentspräsidenten. Aktuell sind wir ja alle nicht gewählt. Wir brauchen Reformen. Das Nötigste zuerst.

    In diesem Sinne werde ich erneut meinem Vaterland dienen und erkläre mich bereit für das Amt zu kandidieren. Blagorodna Želeva Starten sie also gerne einen Kandidaturphase und Abstimmung so wie es bereits in der Vergangenheit bei andauernder Absenz des Präsidenten gehandhabt wurde.

    Никола Михајлов
    Nikola Mihajlov
    Domovina

    Rat-tat-tat-tat, tat-ta-tat, like that, and
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  • Antrag auf Debatte


    Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien



    Člen 1

    Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.


    Člen 2

    Wahlberechtigt sind alle Bürger, die seit mindestens zwei Wochen ihren Hauptwohnsitz in der Volksrepublik Pelagonien haben und die Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien besitzen.


    Člen 3

    Kandidieren können alle Personen, die das aktive und passive Wahlrecht der Volksrepublik Pelagonien besitzen. Die Kandidaturen müssen spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekanntgegeben werden. Kandidaten können ihre Kandidatur jederzeit zurückziehen.


    Člen 4

    Die Volksversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Wahl organisiert und das Ergebnis unmittelbar nach Wahlschluss verkündet.


    Člen 5

    Alle Wahlberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Wahl über den Termin informiert werden. Die Benachrichtigung dient gleichzeitig als Wahlberechtigung.


    Člen 6

    Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten abgestimmt haben.


    Člen 7

    Der Präsident wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß der Verfassung gewählt. Die Wahl findet frühestens 21 Tage und spätestens 7 Tage vor Ablauf der sechsmonatigen Amtszeit statt, es sei denn, eine Amtsenthebung oder ein Rücktritt machen einen früheren Termin erforderlich. Der neugewählte Präsident übernimmt sein Amt nach Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.


    Člen 8

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Никола Михајлов
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  • Einleitung eines Feststellungsantrag zur dauernden Verhinderung des Präsidenten Pelagoniens

    Никола Михајлов
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  • Antrag:


    Gesetz über die lokale Selbstverwaltung


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Člen 1

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung.


    Člen 2

    Die Gemeinde umfasst das Gebiet mehrerer zusammenhängender Siedlungen oder Stadtteile,

    deren wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in gemeinschaftlichem Zusammenhang steht.


    Člen 3

    Organe der Gemeinde sind:

    1. die Gemeindeversammlung (Собрание на општина);

    2. der Präsident der Gemeinde (Претседател на општина);

    3. der Exekutivrat (Извршен совет);

    4. die Räte der Ortsgemeinschaften (Совети на месните заедници).


    II. AUFGABEN DER GEMEINDE


    Člen 4

    Die Gemeinde erfüllt in eigener Verantwortung die Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, insbesondere:

    1. Sicherstellung der kommunalen Infrastruktur, einschließlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßen- und Wegeunterhalt;

    2. Pflege und Förderung von Bildung, Kultur und Sport im Gemeindegebiet;

    3. Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, der Gefahrenabwehr sowie der notwendigen Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit;

    4. Unterstützung der Gesundheitsversorgung durch gemeindenahe Einrichtungen;

    5. Regelung und Kontrolle des gemeindlichen Bauwesens;

    6. Wahrnehmung von Aufgaben des sozialen Beistands und der Sorge für Bedürftige;

    7. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene.


    Člen 5

    Die Gemeinde erfüllt auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz übertragen werden.


    III. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG


    Člen 6

    (1) Die Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus gewählten Vertretern der Bürger und tagt öffentlich.

    (2) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von den Bürgern der Gemeinde in freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.


    Člen 7

    Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere:

    1. Satzung der Gemeinde;

    2. Haushaltsplan und Rechnungslegung;

    3. Wahl und Abberufung des Präsidenten der Gemeinde und der Mitglieder des Exekutivrates;

    4. Einrichtung, Aufhebung und Abgrenzung der Ortsgemeinschaften;

    5. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen.


    Člen 8

    Die Gemeindeversammlung kann Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.


    IV. DER PRÄSIDENT DER GEMEINDE


    Člen 9

    Der Präsident der Gemeinde ist das leitende Einzelorgan der Gemeinde. Er wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.


    Člen 10

    Der Präsident der Gemeinde:

    1. vertritt die Gemeinde nach außen;

    2. leitet die Arbeit des Exekutivrates;

    3. führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus;

    4. achtet auf die Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Gemeindegebiet.


    V. DER EXEKUTIVRAT


    Člen 11

    Der Exekutivrat ist das ausführende Kollegialorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Präsidenten der Gemeinde als Vorsitzendem sowie einer von der Gemeindeversammlung bestimmten Zahl von Mitgliedern.


    Člen 12

    Der Exekutivrat:

    1. führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde;

    2. bereitet die Sitzungen der Gemeindeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;

    3. koordiniert die Arbeit der Verwaltungsstellen;

    4. wacht über die wirtschaftliche Verwendung der Gemeindemittel;

    5. berichtet regelmäßig der Gemeindeversammlung über seine Tätigkeit.


    VI. DIE RÄTE DER ORTSGEMEINSCHAFTEN


    Člen 13

    Die Gemeinde ist in Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert. Diese dienen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger bei der Lösung örtlicher Angelegenheiten.


    Člen 14

    Der Rat der Ortsgemeinschaft wird in geheimer Wahl durch die Bürger der jeweiligen Ortsgemeinschaft bestimmt. Er besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern.


    Člen 15

    Die Räte der Ortsgemeinschaften:

    1. vertreten die Interessen ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde;

    2. wirken bei der Planung und Durchführung örtlicher Vorhaben mit;

    3. vermitteln bei Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens;

    4. können eigene Mittel zur Erfüllung örtlicher Aufgaben verwalten.


    Člen 16

    Die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen und den Räten der Ortsgemeinschaften erfolgt in gegenseitiger Achtung und im Geiste der brüderlichen Zusammenarbeit.


    VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Člen 17

    (1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    (2) Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke vom 5. Mai 2017 ist aufgehoben.

  • Ich beantrage eine Änderung von Kapitel IV der Verfassung.


    Artikel 14.

    Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen Organisation und der politischen Selbstverwaltung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 15.

    Die Gemeinde verwirklicht die souveränen Rechte der werktätigen Bevölkerung und ihrer Organisationen in allen Angelegenheiten der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Entwicklung auf ihrem Gebiet.


    Artikel 16.

    In der Gemeinde verwirklichen die Bürger unmittelbar und über ihre gewählten Organe die Macht der werktätigen Menschen, auf der Grundlage der Selbstverwaltung, der Solidarität und der sozialistischen Demokratie.


    Artikel 17.

    Die Gemeinde garantiert die Gleichheit und die freie Entfaltung aller Nationalitäten sowie die Wahrung der Brüderlichkeit und Einheit aller Bürger.


    Artikel 18.

    Die Gemeinde besitzt das Recht auf selbständige Regelung und Leitung ihrer Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien.

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