Gesetz zur Änderung des Gerichtsgesetzes (Regelung zur Bundesanwaltschaft)
Artikel 1 – Änderung des Gerichtsgesetzes
Das Gerichtsgesetz (GerichtsG) vom 14.05.2004, zuletzt geändert am 04.07.2008, wird wie folgt geändert:
Globale Namensanpassung
In § 3 Absatz 2 , § 5 Absatz 5 , § 6 Absatz 3 und § 7 werden das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Bundesanwaltschaft“ und das Wort „Staatsanwalt“ durch das Wort „Bundesanwalt“ (sowie deren grammatikalische Deklinationsformen) ersetzt.
Neufassung von § 4
§ 4 erhält folgende neue Fassung:
„§ 4 Bundesanwaltschaft
(1) Der Vertreter des Volkes und der Leiter der Ermittlungen in den Verhandlungen ist der Bundesanwalt. Ist kein Bundesanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben.
(2) Der Bundesanwalt sammelt im Vorfeld der Verhandlung die Beweise aus den polizeilichen Ermittlungen und lässt diese dann dem Richter zukommen.
(3) Der Bundesanwalt sucht Zeugen, die im Sinne der Urteilsfindung aussagen können. Die Liste seiner Zeugen lässt er dem Richter zukommen.
(4) Nachdem der Richter mit der Befragung der Zeugen geendet hat, dürfen Bundesanwalt und Verteidigung, ohne sich dabei zu unterbrechen, mit ihrer Befragung beginnen.
(5) Der Bundesanwalt wird direkt durch das Justizministerium ernannt.
(6) Für die Zeit seines Amtes muss der Bundesanwalt sämtliche öffentlichen und politischen Ämter, sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien ruhen lassen, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.“
Artikel 2 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das Wort hat der Herr Bundesminister, Ivica Novak.