Strafanzeige gegen Radmilo Mažuranić


  • РЕПУБЛИКА ВЕСТЕРАН


    An das
    Oberste Gericht

    Strafanzeige gegen Herrn Radmilo Mažuranić, Inhaber des Nachtclubs „NOĆ“

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Herrn Radmilo Mažuranić, Inhaber und verantwortlicher Betreiber des Nachtclubs „NOĆ“ in Vinasy, wegen des Verdachts mehrerer strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    Nach öffentlich bekannt gewordenen Tatsachen sowie dem am 14. November 2025 vollzogenen Durchsuchungsbeschluss (Az. 14/2025-VS) wurden in den Räumlichkeiten des Clubs erhebliche Mengen illegaler Substanzen sichergestellt, die augenscheinlich zur Weitergabe bzw. Verteilung an Gäste bestimmt waren. Darüber hinaus erfolgten mehrere vorläufige Festnahmen.


    Vor diesem Hintergrund besteht der begründete Verdacht, dass Herr Mažuranić als Betreiber und Verantwortlicher der Einrichtung zumindest billigend in Kauf genommen hat oder fahrlässig zugelassen hat, dass in seinem Verantwortungsbereich strafbare Handlungen begangen wurden.


    In Betracht kommen insbesondere folgende Straftatbestände:

    1. § 54 StGB – Verursachung einer Gemeingefahr
    2. § 55 StGB – Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
    3. Hilfsweise: § 23 StGB – Begünstigung

    Ich bitte um umfassende Prüfung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Betreibers, seiner Kenntnislage, seiner organisatorischen Maßnahmen sowie etwaiger wirtschaftlicher Vorteile aus den festgestellten Straftaten.


    Zugleich rege ich an, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs sowie mögliche steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gesondert zu prüfen.


    Mit freundlichen Grüßen



    Snežana Jelić

    Premijerka der Republik Vesteran



  • VRHOVNI SUD

    Socijalističke Savezne Republike Severanije


    Verfügung


    Die Eingabe der Premijerka der Republik Vesteran, Snežana Jelić, betreffend eine Strafanzeige gegen Herrn Radmilo Mažuranić, Inhaber und Betreiber des Nachtclubs „NOĆ“ in Vinasy, ist beim Obersten Gericht eingegangen.


    Die Eingabe wird als Strafanzeige beziehungsweise als Anregung zur Prüfung eines strafrechtlichen Anfangsverdachts ausgelegt.


    Das Oberste Gericht ist nicht Ermittlungsbehörde. Die Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens obliegt nach §§ 4 und 5 StPG der Staatsanwaltschaft. Das Oberste Gericht wird im Strafverfahren nach § 8 Abs. 1 StPG tätig, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Verfahrenssichernde Maßnahmen nach § 7 StPG bleiben einem Antrag der Staatsanwaltschaft vorbehalten.


    Eine inhaltliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts erfolgt daher nicht. Das Gericht wahrt seine Neutralität gemäß § 9 Abs. 1 StPG. Nach § 3 Abs. 5 GerichtsG ist es nicht Aufgabe des Richters, Beweise aus polizeilichen Ermittlungen selbst zu sammeln.


    Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.


    Die Weiterleitung enthält keine Feststellung über das Bestehen eines Anfangsverdachts.


    U Aresinju, 10. maja 2026.


    Slobodan Tesla

    Predsednik Vrhovnog suda

  • Bestätigung des Eingangs und Aufnahme von weiteren Ermittlungen

    Im Rahmen der Zuständigkeit des Justizministeriums, wird bis zur Berufung einer neuen Staatsanwaltschaft, das Verfahren durch das Ministerium aufgenommen.


    gez. Ivica Novak

    Vinaši, 14. maja 2026.

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