Zur Abstimmung steht folgende Gesetzesänderung:
Sozialgesetz der Republik Aressinien (SG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und im Alter. Der Staat garantiert zusätzlich die Einhaltung einer gerechten Verteilung der Ressourcen und eine aktive Steuerung der nationalen Wirtschaft im Sinne des Wohls aller Bürger.
§ 2 – Sozialgeld
(1) Bürger der Republik Aressinien haben bei Erwerbslosigkeit, bei Invalidität und bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf ein staatliches Sozialgeld (socijalna pomoć).
(2) Das Sozialgeld beträgt monatlich 1.500 Talir bei volljährigen Personen und 750 Talir für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen. Die Beträge vermindern sich um eigenes Einkommen. Das Sozialgeld wird durch staatlich regulierte Verteilungssysteme ausgezahlt und unterliegt der staatlichen Kontrolle, um Missbrauch zu verhindern.
(3) Behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten.
(4) Das Sozialgeld wird in Form von staatlich verteilten Warenpaketen ergänzt, die grundlegende Lebensmittel, Kleidung und Haushaltsartikel umfassen. Diese Pakete werden von den regionalen Arbeiterkomitees überprüft und organisiert.
§ 3 – Sozialsteuer
(1) Zur Finanzierung des Sozialgeldes wird von jedem Beschäftigten eine Sozialsteuer (socijalni porez) in Höhe von 7 Prozent des steuerlichen Einkommens erhoben. Zusätzlich wird eine progressive Steuer auf Einkommen ab einer bestimmten Höhe eingeführt, deren Einnahmen in den Sozialfonds fließen und zur Finanzierung öffentlicher Großprojekte wie Wohnungsbau, Infrastruktur und nationale Industrialisierung verwendet werden.
(2) Eine zusätzliche Volkssteuer wird auf sämtliche Gewinne von Unternehmen in Schlüsselindustrien erhoben. Diese Steuer dient der Sicherstellung einer gerechten Ressourcennutzung und der nationalen Selbstgenügsamkeit.
§ 4 – Alters- und Invalidenversicherung
(1) Jedem Bürger obliegt die eigenverantwortliche Vorsorge für Alter und Invalidität. Unternehmen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur privaten Vorsorge zu zahlen. Der Zuschuss beträgt 12 Prozent des Einkommens, höchstens jedoch 60 Prozent des Vorsorgebeitrags.Alle Bürger sind verpflichtet, in das zentrale Sozialversicherungssystem einzutreten. Unternehmen haben die Pflicht, die Beiträge vollständig an den staatlichen Sozialversicherungsfonds abzuführen. Es wird ein nationaler Fonds eingerichtet, der alle Renten- und Invalidenansprüche verwaltet und durch eine nationale Sozialversicherungsbehörde überwacht wird.
(2) Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beizutreten. Die betriebliche Altersversorgung ist für den Beschäftigten freiwillig. Seine vereinbarten Ansprüche bleiben bestehen, auch wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Die staatlich organisierte Altersversorgung ist nicht nur auf finanzielle Beiträge angewiesen, sondern auch auf die aktive Teilnahme der Bürger an nationalen Produktionsprojekten. Ältere Menschen und Invaliden erhalten zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten in öffentlich geförderten Programmen zur Gemeinschaftspflege und landwirtschaftlichen Produktion, die als Teil ihres Beitrags zur Gesellschaft betrachtet werden.
(3) Der Vorsorgevertrag kann vom Versicherungsnehmer gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, wenn dieser während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird. Die Regierung garantiert, dass alle Alters- und Invalidenrenten gemäß den nationalen Planvorgaben und der Entwicklung der Wirtschaft jährlich angepasst werden. Eine unabhängige Kommission aus Arbeitgebern, Gewerkschaften und staatlichen Vertretern wird die Anpassungen überprüfen und sicherstellen, dass alle Bürger gleich behandelt werden.
§ 5 – Infrastruktur und staatliche Investitionen
(1) Zur Förderung des Wohls der Bevölkerung und zur Unterstützung der sozialen Sicherheit verpflichtet sich der Staat, kontinuierlich in groß angelegte Infrastrukturprojekte zu investieren. Diese Projekte dienen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verstärkung der nationalen Unabhängigkeit.
(2) Die Investitionen umfassen den Bau von Wohnungen, Schulen, Gesundheitszentren und die Entwicklung öffentlicher Verkehrssysteme. Besondere Aufmerksamkeit wird der Unterstützung von Gebieten gewidmet, die wirtschaftlich schwächer sind oder durch die Übergänge der Industrialisierung benachteiligt wurden.
(3) Das Projekt wird durch regionale Arbeiterkomitees überwacht und in enger Zusammenarbeit mit den staatlichen Planungsbehörden durchgeführt. Alle Arbeitskräfte, die in diesen Projekten tätig sind, erhalten zusätzlich zum Sozialgeld eine Vergütung aus dem öffentlichen Sektor, um ihre Lebensqualität zu sichern.
§ 6 – Volkswirtschaftliche Planung und Produktion
(1) Die Regierung der Republik Aressinien implementiert einen zentralisierten, langfristigen Wirtschaftsplan, der alle Bereiche der Produktion, Verteilung und Konsumtion umfasst. Der Plan wird jährlich in Zusammenarbeit mit regionalen und sektoralen Arbeiterkomitees und Wirtschaftsplanern erstellt und überprüft.
(2) Unternehmen, die in Bereichen wie Bergbau, Energie und Landwirtschaft tätig sind, werden verpflichtet, ihren Produktionsplan der staatlichen Planungsbehörde zu unterbreiten. Die Produktion wird gemäß den nationalen Bedürfnissen und den Vorgaben des zentralen Plans durchgeführt. Private Unternehmen müssen ihre Produktion den allgemeinen Planvorgaben anpassen oder sich unter staatliche Kontrolle stellen.
(3) Der Staat übernimmt die Kontrolle über alle strategischen Wirtschaftssektoren, um sicherzustellen, dass Ressourcen gleichmäßig verteilt und die industrielle Selbstgenügsamkeit gewährleistet werden.
§ 5 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit 'Da', 'Ne' oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.