Gesetz über Auslandsinvestitionen

  • PoŠ¡tovani Kolege,


    Zur Debatte steht folgendes Gesetz. Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.

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  • Ehrenwerte Mitglieder des Bundesrates,


    ich begrüße diesen Gesetzesvorschlag außerordentlich. Doch sehe ich in folgender Passage eine gewisse Gefahr:


    " § 4 (3) Investoren haben bei Beendigung der Beteiligung einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, soweit diese nicht durch Verluste aufgezehrt ist."


    Vielleicht stecken die ausländischen Investitionen in Waren- oder Gebäudewerten, diese schlagartig veräußern zu müssen, um an Kapital zu erlangen, dürfte das Ende der Organisation der vereinten Arbeit sein.


    Wir sollten Schutzmechanismen im Gesetz verankern, die dies unmöglich machen. Vielleicht eine Rückzugsankündigung von mehreren Monaten, die es der Organisation der vereinten Arbeit ermöglicht einen anderen Investor zu finden oder einen Kredit bei einer Bank zu bekommen.

  • Danke für diesen Hinweis.


    Grundsätzlich soll dieser Absatz eine unrechtmäßige "Enteignung" von Investoren verhindern.


    Ich werde mir Gedanken darüber machen, wie der Absatz sinnvoll ergänzt werden kann.

  • Das ist eine gesellschaftsrechtliche Frage.


    Eigentlich muss man gar keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage ins Gesetz reinschreiben. Den gibt es sonst auch nicht, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt es. Ein Ausverkauf der Betriebsmittel müsste ebenfalls gesellschaftsrechtlich legitimiert sein und dies verhindert eigentlich schon die Begrenzung der Beteiligungsquote. Eigentlich ist aber aber bereits gesetzlich komplett ausgeschlossen.


    Die Investoren besitzen eben eine Forderung, die man natürlich mit Geld befriedigen kann, wenn das so vereinbart ist. Oder man verkauft seinen Anteil, wenn es die Organisation der vereinigten Arbeit abnickt. Vieles ist möglich, nur eben nicht, Betriebsmittel zu verkaufen, um sich daraus zu befriedigen.


    Wenn, dann müsste man das im Zivilgesetzbuch regeln, meine ich.

  • Ich stimme überein, dass in diesem Gesetz keine Rückzahlung geregelt werden muss. In der Praxis kann eine Rückzahlung auch durch eine Umwandlung in ein Darlehen erfolgen.


    Durch Absatz (2) ist bereits geregelt, dass Investoren kein Eigentum an den Produktionsmitteln erwerben, so dass es bereits einen "Schutzmechanismus" gibt. Alles weitere ist zivilrechtlich zu klären.

  • Überarbeitet:


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