Besser spät, als nie. Ein Gesetzesentwurf zur Gewährleistung der medizinischen und sozialen Grundversorgung in unserer Republik.
ZitatAlles anzeigenGesetz über die medizinische und soziale Grundversorgung in der Republik Aressinien (MSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Aressinien gewährleistet seinen Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen- und sozialen Grundversorgung.
§ 2 - Gesundheitsdienst
1. Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht sich in der Nationalen Krankenkasse (Nacionalna zdravstveno osiguranje) zu versichern.
2. Jeder Bürger der Republik Aressinien hat das Recht sich teilweise oder vollständig bei einer privaten Krankenkasse zu versichern.
3. Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von Krankenkassen (öffentlich und privat) eingekauft.
4. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sowohl von öffentlichen wie privaten Anbietern sicher.
§ 3 – Soziale Dienste
1. Jeder arbeitende Bürger der Republik Aressinien ist automatisch in der Nationalen Sozialversicherung versichert (Nacionalna socijalno osiguranje).
2. Die Nationale Sozialversicherungsanstalt hat die folgenden Aufgaben
a) Die Ausbezahlung von Arbeitslosenhilfe. Diese beträgt monatlich 1.500 Talir. Die Dauer der Ausbezahlung hängt von der Versicherungsdauer des Arbeitssuchenden ab.
b) Hilfe bei der Arbeitssuche und –vermittlung
c) Unterstützung bei der Integration schwer vermittelbarer Arbeitssuchenden.
§ 4 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.