Abkommen über Planung, Bau und Betrieb des „Tunel ispod Medianskog zaljeva / Galleria del Golfo Medianico“
Präambel
Die hohen, vertragsschließenden Parteien – die Regierung der Socijalistička Savezna Republika Severanija und die Regierung des Regno di Gran Novara – getragen vom Willen, die Verbindung ihrer Wirtschafts- und Lebensräume auf Dauer zu sichern, den Austausch von Menschen und Gütern zu erleichtern und ein gemeinsames Bauwerk von strategischer, technischer und symbolischer Bedeutung zu verwirklichen, schließen dieses Abkommen. Sie bekennen sich zur Gleichberechtigung, zur Sorgfalt im Umgang mit öffentlichen Mitteln, zur Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und zur friedlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
I. Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand des Abkommens
(1) Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Planung, Finanzierung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb des „Tunel ispod Medianskog zaljeva / Galleria del Golfo Medianico“ (im Folgenden: „Medianski Tunel / Galleria Medianica“) als grenzüberschreitende Eisenbahnverbindung.
(2) Das Projekt ist ausschließlich dem Eisenbahnverkehr gewidmet; ein Straßen- oder Mischbetrieb ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.
Artikel 2 Projektumfang
Zum Projekt gehören insbesondere:
a) Tunnelbauwerk samt Portalen, Betriebs- und Rettungsstollen, Energieversorgung, Entwässerung und baulichem Brandschutz,
b) Bahntechnik einschließlich Oberbau, Oberleitung bzw. Stromschiene (je nach Systementscheid), Bahnstromversorgung, Telekommunikation, Leit- und Sicherungstechnik,
c) Sicherheits- und Rettungsinfrastruktur samt Einsatzkonzepten und Übungsbetrieb,
d) Test- und Probebetrieb bis zur regulären Verkehrsfreigabe.
Artikel 3 Gleichberechtigung & Partner
(1) Die Vertragsparteien tragen das Projekt als Partner gleichen Ranges.
(2) Keine Vertragspartei darf einseitige Vorgaben setzen, die den gemeinsam beschlossenen Projektgrundlagen widersprechen.
(3) Das Königreich Targa beteiligt sich finanziell zu 50% am novarischen Anteil der Trägergesellschaft und erhält dafür Verkehrs- und Nutzungsrechte für den Langstreckenzugverkehr.
II. Organisation und Trägerstruktur
Artikel 4 Gemeinsamer Lenkungsausschuss
(1) Zur politischen Steuerung wird ein Gemeinsamer Lenkungsausschuss eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei entsendet drei stimmberechtigte Mitglieder; Entscheidungen erfolgen grundsätzlich im Konsens.
Artikel 5 Gemeinsames Technisches Büro
(1) Zur operativen Harmonisierung von Standards, Schnittstellen und Abnahmeverfahren richten die Vertragsparteien ein Gemeinsames Technisches Büro ein.
(2) Dieses Büro legt insbesondere fest: Betriebsparameter (u. a. Zuglängen, Achslasten, Profil), Energie- und Sicherungssystemkompatibilität sowie Übergabepunkte an den nationalen Netzen.
Artikel 6 Medianski Tunel Radna Zajednica / Consorzio della Galleria Medianica
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen ihre zuständigen Stellen sowie ihre jeweils staatlichen oder staatlich beauftragten Bahninfrastrukturträger zur Gründung einer „Medianski Tunel Radna Zajednica / Consorzio della Galleria Medianica“ (im Folgenden: „Arbeitsgemeinschaft) für Bau und späteren Betrieb.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft führt Ausschreibungen und Vergaben durch, überwacht Bau und Qualitätssicherung, organisiert Abnahmen, verantwortet Inbetriebnahme und betreibt den Tunnel nach Maßgabe dieses Abkommens und der Betriebsordnung.
III. Finanzierung und Kostenteilung
Artikel 7 Grundsatz der Kostenteilung
(1) Die Vertragsparteien tragen die Gesamtkosten zu gleichen Teilen.
(2) Die Kostenteilung beträgt 50 % Severanija / 50 % Gran Novara.
(3) Von den Kosten von Gran Novara werden 50% vom Königreich Targa getragen.
Artikel 8 Kostendeckel
(1) Die Gesamtkosten werden auf 120 Milliarden Talir / 6,421 Milliarden AVERE festgesetzt.
(2) Nationale Anschlussmaßnahmen außerhalb des unmittelbaren Projektbereichs trägt jede Partei selbst, sofern der Gemeinsame Lenkungsausschuss nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
Artikel 9 Anpassungen und Mehrkosten
(1) Änderungen des Kostendeckels bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Gemeinsamen Lenkungsausschusses sowie der innerstaatlich erforderlichen Zustimmungen beider Parteien.
(2) Sicherheitsrelevante, unvorhersehbare Mehrkosten sind unverzüglich anzuzeigen, zu begründen und gemeinsam zu behandeln.
Artikel 10 Finanzierungsplan und Berichtspflichten
(1) Die Beiträge werden nach einem gemeinsamen Finanzierungsplan in Tranchen erbracht, gebunden an definierte Projektmeilensteine.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft legt halbjährlich einen Finanz- und Fortschrittsbericht vor.
IV. Vergabe, Technik und Sicherheit
Artikel 11 Grundsätze der Vergabe
(1) Vergaben erfolgen nach den Grundsätzen fairen Wettbewerbs, fachlicher Eignung, Nachvollziehbarkeit und Korruptionsprävention; wesentliche Entscheidungen sind zu dokumentieren.
(2) Davon abgesehen werden Unternehmen von Severanien und Gran Novara und der unmittelbaren Region bevorzugt.
Artikel 12 Leit- und Sicherungstechnik
(1) Die sicherheitskritischen Systeme der Leit- und Sicherungstechnik werden international ausgeschrieben.
(2) Zuschläge dürfen nur an Anbieter erteilt werden, deren Lösungen nachweislich die vereinbarten Sicherheitsanforderungen erfüllen und dauerhafte Wartbarkeit sowie Ersatzteilversorgung gewährleisten.
Artikel 13 IT-Systeme und Cybersicherheit
(1) Planung, Beschaffung, Implementierung und Wartung sämtlicher informations- und kommunikationstechnischer Systeme mit sicherheitskritischer Relevanz für Betrieb, Leitsteuerung, Energieversorgung, Zugpositionierung, Datenübertragung sowie Zugangskontrolle des Medianski Tunel / der Galleria Medianica unterliegen besonderen Schutzanforderungen.
(2) Die Vergabe von Leistungen gemäß Absatz 1 darf ausschließlich an Unternehmen erfolgen,
a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Intesa haben oder
b) die mehrheitlich von juristischen oder natürlichen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Intesa kontrolliert werden.
(3) Der Einsatz von Hard- und Software aus Drittstaaten außerhalb der Intesa ist nur zulässig, soweit keine sicherheitskritischen Funktionen betroffen sind und der Gemeinsame Lenkungsausschuss einstimmig zustimmt.
(4) Sämtliche sicherheitsrelevanten IT-Systeme sind so auszugestalten, dass
a) Datenhoheit und operative Kontrolle ausschließlich bei der Arbeitsgemeinschaft verbleiben,
b) Quellcode-Hinterlegung, Systemprüfbarkeit und unabhängige Sicherheitszertifizierung gewährleistet sind,
c) keine einseitige Abschalt-, Fernzugriffs- oder Manipulationsmöglichkeit durch externe Stellen besteht.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einrichtung eines gemeinsamen Cyber-Sicherheitsprotokolls einschließlich regelmäßiger Audits, Penetrationstests und Notfallübungen.
(6) Näheres regelt eine Durchführungsvereinbarung, die vom Gemeinsamen Lenkungsausschuss zu beschließen ist.
Artikel 14 Eisenbahnbetrieb und Interoperabilität
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Tunnelbetrieb grenzüberschreitend ohne vermeidbare Systembrüche möglich ist.
(2) Soweit technische Unterschiede der nationalen Netze bestehen, sind diese durch klare Übergabepunkte, Betriebsregeln und abgestimmte Umrüst- bzw. Mehrsystemlösungen zu beherrschen.
Artikel 15 Sicherheits- und Rettungskonzept
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren ein einheitliches Sicherheits- und Rettungskonzept für den Eisenbahntunnel, einschließlich Evakuierung, Brand- und Rauchmanagement, Kommunikationsketten und medizinischer Erstversorgung.
(2) Zuständigkeiten für Einsatzleitung und grenzüberschreitende Unterstützung werden in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
(3) Gemeinsame Übungen finden regelmäßig statt; ihre Ergebnisse sind dem Gemeinsamen Lenkungsausschuss vorzulegen.
V. Betrieb, Kapazität und Entgelte
Artikel 16 Betriebsordnung
(1) Die Arbeitsgemeinschaft erlässt eine Betriebsordnung, die der Zustimmung des Gemeinsamen Lenkungsausschusses bedarf.
(2) Die Betriebsordnung regelt insbesondere: Betriebszeiten, Instandhaltungsfenster, Sperrkonzepte, Betriebsführung bei Störungen, Prioritäten im Notfall sowie die Koordination mit den nationalen Fahrplan- und Dispositionsstellen.
Artikel 17 Trassen und Kapazitätszuweisung
(1) Der Zugang zum Tunnel erfolgt diskriminierungsfrei für zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe der Sicherheits- und Kapazitätsregeln. Es sind jedenfalls die Staatsbahnen von Gran Novara, Severanien und Targa zuzulassen.
(2) Die Zuweisung von Trassen erfolgt transparent und planbar; Konflikte werden nach objektiven Kriterien gelöst, die in der Betriebsordnung festzulegen sind.
(3) Der unmittelbare Verkehr der Region wird bevorzugt.
Artikel 18 Nutzungsentgelte
(1) Für die Nutzung des Tunnels werden Entgelte erhoben, die Betrieb, Instandhaltung, Sicherheitsbereitschaft und Rücklagen angemessen berücksichtigen.
(2) Die Entgeltordnung bedarf der Zustimmung des Gemeinsamen Lenkungsausschusses.
(3) Die targische Mitfinanzierung ist ebenso zu berücksichtigen.
VI. Recht, Daten, Kontrolle
Artikel 19 Genehmigungen und anwendbares Recht
(1) Jede Vertragspartei stellt die erforderlichen Genehmigungen auf ihrem Hoheitsgebiet sicher.
(2) Für die Arbeitsgemeinschaft gilt das in der Gründungsurkunde festgelegte Recht, soweit dieses Abkommen nichts Abweichendes bestimmt.
Artikel 20 Informationsaustausch und Vertraulichkeit
(1) Projektbezogene Informationen und sicherheitsrelevante Erkenntnisse werden in dem Umfang ausgetauscht, der zur Umsetzung erforderlich ist.
(2) Vertrauliche Informationen sind zu schützen; Weitergaben an Dritte bedürfen der Zustimmung der jeweils übermittelnden Partei, sofern nicht zwingende Sicherheitsgründe entgegenstehen.
Artikel 21 Revision und Kontrolle
(1) Die Arbeitsgemeinschaft unterliegt einer gemeinsamen Revision; jede Partei kann Prüfungen durch ihre zuständigen Kontrollorgane veranlassen.
(2) Festgestellte Mängel sind innerhalb angemessener Fristen zu beheben; der Gemeinsame Lenkungsausschuss ist zu unterrichten.
VII. Umwelt- und Naturschutz
Artikel 21 Grundsatz der Umweltvorsorge
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Planung, Bau, Inbetriebnahme und Betrieb des Medianski Tunel / Galleria Medianica nach dem Vorsorgeprinzip auszurichten und Eingriffe in Natur und Landschaft soweit möglich zu vermeiden, im Übrigen zu vermindern und zuletzt auszugleichen.
(2) Umwelt- und Naturschutz sind querschnittlich zu berücksichtigen; wirtschaftliche oder zeitliche Erwägungen dürfen Sicherheits- oder Schutzstandards nicht unterlaufen.
Artikel 22 Umweltprüfungen und Monitoring
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass vor Beginn wesentlicher Bauabschnitte die erforderlichen Umweltprüfungen vorliegen und fortgeschrieben werden.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft richtet ein kontinuierliches Monitoring ein (insbesondere zu Lärm, Erschütterungen, Wasserhaushalt, Staub- und Stoffeinträgen sowie Biodiversität) und berichtet dem Gemeinsamen Lenkungsausschuss regelmäßigen Abständen.
(3) Ergeben Monitoring oder Gutachten eine relevante Gefährdung sensibler Lebensräume, sind Methodik, Taktung oder Bauablauf unverzüglich anzupassen.
Artikel 23 Schutz sensibler Gebiete und Arten
(1) Bereiche mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit (Schutzgebiete, Brut- und Rückzugsräume, Karst- und Quellenbereiche, Küsten- und Feuchtbiotope) sind durch projektbezogene Schutzkorridore und Sperrzeiten zu sichern.
(2) Bei Feststellung geschützter oder projektgefährdeter Populationen sind spezifische Maßnahmen (z. B. Umgehung, Abschirmung, Umsiedlung nach Fachstandard, Bauzeitenfenster) vorzusehen; die Entscheidung trifft die Arbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen beider Parteien.
(3) Als besonders zu berücksichtigende Art gilt dabei ausdrücklich der schnalzende Mauergecko seine bekannten oder neu festgestellten Rückzugs- und Fortpflanzungsräume sind durch Sperrzeiten, Abschirmungen und angepasste Vermessungs- und Bauverfahren wirksam zu schützen. Für den unabdingbaren Fall sind Umsiedlungen in geeignete Naturräume schonend durchzuführen.
Artikel 24 Bauverfahren, Stoffmanagement und Emissionsminderung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten die Arbeitsgemeinschaft, Bauverfahren zu wählen, die Emissionen und Eingriffe minimieren (u. a. Staubbindung, Lärmschutz, erschütterungsarme Verfahren, kontrollierte Sprengregime, Schutz vor Einträgen in Gewässer).
(2) Aushub, Ausbruchmaterial und Baustoffe sind nach einem Stoff- und Entsorgungskonzept zu behandeln; illegale Ablagerungen und unsachgemäße Entsorgung sind auszuschließen.
(3) Wo technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind energie- und emissionsarme Logistikketten sowie möglichst kurze Transportwege zu bevorzugen.
Artikel 25 Wasser, Meeresumwelt und Havarievorsorge
(1) Der Schutz des Grundwassers und der Meeresumwelt ist vorrangig zu behandeln; Entwässerung, Abdichtung und Wasserhaltung sind so auszulegen, dass dauerhafte Veränderungen des Wasserhaushalts vermieden werden.
(2) Für Bau- und Betriebsphase wird ein Havarie- und Notfallkonzept festgelegt (insbesondere bei Stoffaustritt, Brandereignis, Löschwassermanagement, Küsten- und Gewässerschutz), das grenzüberschreitend abgestimmt und regelmäßig geübt wird.
Artikel 26 Beteiligung, Transparenz und Ausgleich
(1) Die Vertragsparteien fördern die frühzeitige Einbindung fachlich einschlägiger Stellen sowie anerkannter gesellschaftlicher Akteure; Stellungnahmen sind sachgerecht zu prüfen und – soweit begründet – in Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen zu überführen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft veröffentlicht in geeigneter Weise zusammenfassende Umweltberichte (ohne Preisgabe sicherheitsrelevanter Details) und dokumentiert die beschlossenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(3) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind so zu wählen, dass sie ökologisch wirksam, langfristig gesichert und kontrollierbar sind; ihre Pflege und Erfolgskontrolle ist vertraglich zu regeln.
VIII. Streitbeilegung, Änderungen, Schlussbestimmungen
Artikel 27 Konsultationen
Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zunächst im Gemeinsamen Lenkungsausschuss beraten; die Parteien verpflichten sich zu einer Lösung ohne Verzögerung, soweit dies mit Sorgfalt und Sicherheit vereinbar ist.
Artikel 28 Schlichtung
Bleibt eine Einigung binnen 60 Tagen aus, wird ein paritätisch besetztes Schlichtungsgremium eingesetzt; dessen Vorschlag ist den Regierungen unverzüglich vorzulegen.
Artikel 29 Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und der innerstaatlich erforderlichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
Artikel 30 Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft, vorbehaltlich innerstaatlich erforderlicher Bestätigungen, die unverzüglich nachzuholen sind.
(2) Es gilt bis zur vollständigen Projektabwicklung und darüber hinaus für die Dauer des Betriebs, sofern es nicht durch ein Folgeabkommen ersetzt wird.
Artikel 31 Ausfertigung
Dieses Abkommen wird in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.
Unterzeichnet in Mediana am 27.11.2025
Für die Socijalistička Savezna Republika Severanija: Predsednik Severanije Tomislav Batić
Für das Regno di Gran Novara: Il Re Santo de Gran Novara Aldo XII.