Beiträge von Marko Boban

    So, Mittagspause mal bißchen rumgespielt für Kaysteran:

    Theoretisch muss man von einem Bevölkerungsrückgang ausgehen.

    Ich habe folgende Thesen aufgestellt:


    1. der Rückgang der kaysteranischen und vesteranischen Ethnien - das ist einfach demographisch das logischste könnte zudem auch noch politisch sein, da gerade Liberale ab 2009 vielleicht auch vermehrt ausgewandert sind (während davor bei den Vesteranern eher eingewandert)
    2. Während 2009 zunächst Harnarer und Aztheraner eher in das entstandene Assakhien gingen, gab es wahrscheinlich mehr Rückkehrer inkl. Familien bis 2024
    3. Novaren fühlen sich wohl in Südkaysteran, das war historisch bereits so, die Nähe Severaniens zu Gran Novara und der spätere Beitritt zur IC haben das verstärkt
    4. Aressinier siedeln jetzt auch verstärkt nach Kaysteran, gerade nach Moltar/Skenal da historisch muslimisch geprägte Gegend und relativ nah an touristischen Orten an der Küste
    5. Zunahme bei den Pelagonen und Medjanen auch durch Beitritt zur SSRS logisch
    6. Zunahme bei Harbotheneser wegen der unruhigen Jahre in Ratelon
    7. Roma, stete aber nur langsame Zunahme da keine typische Romaregion

    Ich habe die Imperianer rausgenommen, da keine historischen Verbindungen. Zudem ein paar Prozentpunkte zu Sonstige hinzu als Backup.

    Ich würde mir dann auch die kaysteranischen Zahlen noch mal anschauen und Roma hinzufügen – zudem würde ich Zahlen für heute und bspw. 2003 simulieren um die Veränderungen seit dieser Zeit auszugestalten. Fände ich persönlich gerade für Vesteran auch noch eine interessante Sache.

    Ich kann ewig so weiter machen und Zahlen aufstellen!


    Pelagonien (10,4 Mio EW)

    1.Pelagonen71,03%7.387.120
    2.Roma
    7,6%790.400
    3.Aressinier7,35%764.400
    4.Medjanen
    5,55%577.200
    5.Vesteraner
    5,31%
    552.240
    6.Novaren
    1,38%143.520
    7.Imperianer
    0,88%91.520
    8.Ascaaroner
    0,20%20.800
    9.Kaysteraner
    0,18%18.720
    10.Sonstige0,52%54.080


    Wobei ich bei den Imperianern und Novaren tendenziell deutlich höhere Zahlen sehen würde.

    - Schließlich war Portograd lange imperianisch und ein wichtiger Standort am Medianik.
    - Novaren gerade an der Grenze sicher auch nicht so selten plus auch wieder Faktor Portograd als Handelsstadt

    Die Bevölkerung Portograds ist insgesamt sehr gemischt. 35 Prozent der Portograder sind Pelagonen, 24 Prozent Vesteranen und 15 Prozent Imperianer. Die übrigen 26 Prozent bilden viele kleine Gruppen von Minderheiten, darunter Aressinen, Kaysteraner und Juden.

    Vorschlag für Vesteran…


    Vesteran (20 Mio EW)

    1.Vesteraner84,22%16.844.000
    2.Roma
    4,55%910.000
    3.Kaysteraner4,20%840.000
    4.Aressinier
    3,29%658.000
    5.Pelagonen
    2,33%
    466.000
    6.Medjanen
    0,30%60.000
    7.Imperianer
    0,27%54.000
    8.Novaren
    0,21%42.000
    9.Harbothenser
    0,11%22.000
    10.Sonstige0,52%104.000

    Meine verehrten Mitbürgerinnen und Mitbürger von Severanien,

    die Rolle unseres Staates in der Nachkriegszeit und die Notwendigkeit der Errichtung einer "Befriedungszone" in Freistein sind auch für die PROGRES ein wichtiger Faktor. Nach dem entbehrungsreichen Kampf gegen Ratelon ist es an der Zeit, die Grundlagen für einen nachhaltigen, internationalen Frieden zu schaffen. Wir als Land sind in einer einzigartigen Position, einen Beitrag zu leisten, der über bloße Diplomatie hinausgeht.


    Unsere Verantwortung erstreckt sich über die herkömmlichen Grenzen hinaus, wenn wir verstehen, dass dauerhafter Frieden nicht nur das Ende von Feindseligkeiten bedeutet, sondern auch den Aufbau von Strukturen für eine Koexistenz. In diesem Geiste schlagen wir als PROGRES vor, in Freistein eine "Befriedungszone" zu errichten, die als Mittel zur Sicherung von Stabilität und Wiederaufbau dient.


    Die "Befriedungszone" sollte nicht nur dazu dienen, die Auswirkungen des Krieges zu mildern, sondern auch als ein Raum des Dialogs und der Zusammenarbeit fungieren. Unser Ziel ist es dies während der kommenden Jahre durch einen internationalen Friedensplan umzusetzen. Diese Phase bietet die Gelegenheit für alle beteiligten Nationen, gemeinsam an einer langfristigen Lösung zu arbeiten, die auf gegenseitigem Respekt und Verständnis basiert.


    Das beinhaltet nicht nur politische Verhandlungen, sondern auch den Fokus auf sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Wiederaufbau. Wir sind der Meinung, dass es dazu gehört um die Bedürfnisse der Menschen in Freistein zu kümmern, und sicherstellen, dass sie eine Zukunft Frieden dem Krieg bevorzugen.

    1. Einen eigenständigen Staat "Freistein" sehen wir für erfolgsversprechender an, gegenüber einer rein severanisch-besetzten Zone.
    2. Wir glauben nur durch die entente/IC, Astor und Albernia wird der Frieden nachhaltig gestützt.
    3. Den Nachfolgestaaten darf vorerst keine Autonomie über Militär und ihr Arsenal gegeben werden, insbesondere die Gebiete Imperia, Katista und Freistein.
    4. Die Kriegskosten sind durch Ratelons Nachfolgestaaten zu tragen.

    Es ist an der Zeit, dass wir gemeinsam eine neue Ära des Friedens einläuten. Wir können die vergangene Zeit des Krieges nicht rückgängig machen, aber wir haben die Macht, die kommenden Jahre zu gestalten und eine bessere Zukunft für alle zu schaffen.

    Umgekehrt werden Union und FDP doch ständig in AfD-Nähe gerückt und letztere damit salonfähig gemacht. Und "rechts" und "rechtsextrem" sind eben nicht identisch.


    Jaja, das Ding teilt ja gerade irgendwie jeder.


    Es ist gerade eine Entscheidung, auch der Union, den Begriff für Deutschland wieder zu normalisieren und wenn bürgerlich und konservativ nicht mehr ausreichen dann ist das halt bewusst. Ich find's halt Panne, das in einer Zeit zu machen, in der rechts der Union doch Platz zu sein scheint und zwar noch viel weiter rechts als dass der Strauss Franz es eigentlich meinte.


    https://de.wikipedia.org/wiki/…landschaft_in_Deutschland

    Das Problem für sie ist halt, dass die Union inhaltlich völlig entkernt ist und – ähnlich wie zuvor Schröder – eine undefinierte Mitte ansprechen wollte. Jetzt, wo ihr der rechte Rand weggebrochen ist und sie irgendwo bei 20+x liegt, versucht die CDU wieder rechts zu blinken.


    Grundsätzlich finde ich es innerhalb des demokratischen Spektrums völlig okay, wenn eine Partei rechte Positionen vertritt. Klöckners Stellungnahme beißt sich aber mit der Distanzierung von der sogenannten Werteunion. Das ist alles komplett planlos, was die veranstalten.

    Ja, das ist ja alles klar. Mein Empörung ist, dass der Begriff "Rechts" wieder normalisiert wird. Der Sprachgebrauch ist bewusst "Bürgerlich" oder "Konservativ" (gewesen). Dass das die KackFD macht: klar. Aber dass es auch einfach wieder nachgeplappert wird… unfassbar. Diese Verwässerung hat ja leider schon Jahre Methode: rechtsradikale Gesetzesbrüche x-mal so hoch wie linksradikale oder islamistische… aber natürlich: GeGEn jeDe f0rM vOn eXtreMismuS!!!


    Hier noch ein Gedenkbild unserer Brandmauer


    Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    a) Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

    b) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

    c) Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

    d) Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    e) Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.


    § 2 – Ministerielle Aufgaben

    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:

    a) Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.

    b) Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.

    c) Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.

    d) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.

    e) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.

    f) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.

    g) Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.

    h) Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.

    i) Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.

    j) Organisiert und setzt interne Überwachung um.

    k) Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.

    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    a) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    b) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    c) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    d) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    e) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    f) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    g) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    h) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    i) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet.

    (2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.

    d) Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.

    e) Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.

    f) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.

    g) Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.

    h) Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet.

    (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.


    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.

    d) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.

    e) Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.

    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    a) Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.

    b) Vorladung.

    c) Festnahme.

    d) Durchsuchung von Personen und Gegenständen.

    e) Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

    f) Erteilung von Warnungen und Anweisungen.

    g) Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.

    h) Polygraphentests.

    i) Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.

    j) Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.

    k) Sicherung und Untersuchung des Tatorts.

    l) Entgegennahme von Anträgen.

    m) Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.

    n) Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.

    o) Einsatz von Zwangsmitteln.

    p) Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.

    q) Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.


    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).

    Seit wann nennen sich Konservative eigentlich "Rechts"? Ich habe das in Deutschland eben wegen der Vergangenheit eher so wahrgenommen, dass Rechts eben schon der Nationalist (nicht unbedingt nur der Neonazi) ist. Damit wolltest du als CxUler aber nichts zu tun haben.


    Ich erinnere nur an "Rock gegen Rechts" - natürlich gegen Rechtsextremismus - aber jetzt wird lieber der Ausdruck "Rechts" verteidigt, die Aussage von vielen Menschen auf der Straße wird lieber verwässert, als ein klares Zeichen zu setzen.


    Folgendes Gesetz steht zur Abstimmung:


    Gesetz zur Organisation und Aufgabenregelung der kaysteranischen Republikspolizei (Republikspolizeigesetz)


    § 1 – Allgemeines

    Die Polizei der Republik Kaysteran (Republička policija) hat folgende Aufgaben:

    a) Gefahren vom Einzelnen und Gemeinwesen abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

    b) Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

    c) Die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.

    d) Die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    e) Den Schutz von Personen und Eigentum zu gewährleisten.


    § 2 – Ministerielle Aufgaben

    Als öffentlicher Polizeidienst des kaysteranischen Ministeriums des Inneren, welcher polizeiliche Aufgaben gemäß dem Gesetz wahrnimmt, übt das Ministerium folgende Rechte und Pflichten aus:

    a) Bestimmt Personal- und Bildungsbedarf.

    b) Erlässt Entwicklungs-, Organisations- und andere grundlegende Richtlinien für die Arbeit.

    c) Erstellt Pläne für die Verwendung von materiellen und finanziellen Ressourcen.

    d) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Informationssystems um.

    e) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines Funkkommunikations- und Telekommunikationssystems um.

    f) Erstellt und setzt Pläne für den Bau und die Nutzung eines sicherheitsgeschützten kryptologischen Systems um.

    g) Bestimmt Bedarf und beschafft technische Mittel.

    h) Organisiert republikübergreifende und internationale Zusammenarbeit.

    i) Führt festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Hochschule der Polizei durch.

    j) Organisiert und setzt interne Überwachung um.

    k) Führt andere gesetzlich festgelegte Aufgaben durch.

    § 3 – Organisation

    Das Generaldirektorat (Ravnateljstvo policije) in Duranje ist die oberste Polizeibehörde. Ihr unterstellt sind:

    a) Die Direktion für die Kriminalpolizei (Uprava kriminalističke policije)

    b) Die regionalen Polizeibehörden (Policijske uprave) als uniformierte Polizei.

    c) Die Interventionseinheit (Interventna jedinica) als Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der lokalen Polizeikräfte in besonderen Gefahrenlagen.

    d) Die Küstenwache (Obalna straža Republike Kajsteranske) zur Sicherung der Gewässer.

    e) Die Spezialeinheit ATEK zur Abwehr terroristischer Gefahren.

    f) Die Polizeiakademie (Policijska akademija) zur Ausbildung von Polizeikräften.

    g) Die Polizeiadministration zur übergreifenden Verwaltung der Behörden und des Personals.

    h) Das Zentrum für kriminaltechnische Expertise (Centar za kriminalistička vještačenja) als unabhängige kriminaltechnische Einheit.

    i) Der Vollzug zur Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Sondervollzugsanstalten.


    § 4 – Direktoratsaufgaben

    (1) Die Direktion wird vom leitenden Direktor der Polizei (Glavni ravnatelj policije) geleitet.

    (2) Die Aufgaben der Direktion umfassen:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie Phänomene, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Harmonisierung, Leitung und Überwachung der Arbeit der Polizeiverwaltungen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung bestimmter komplexerer Aufgaben aus dem Arbeitsbereich der Polizeiverwaltungen.

    d) Gewährleistung der Umsetzung internationaler Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Akte, für die sie zuständig ist.

    e) Organisation und Durchführung kriminaltechnischer Untersuchungen.

    f) Schaffung von Bedingungen für die Arbeit der Polizeiakademie.

    g) Erlass von Standards für Ausrüstung sowie materielle und technische Mittel.

    h) Gemäß spezieller Vorschriften wird auf die Einsatzbereitschaft der Polizei unter außergewöhnlichen Bedingungen geachtet.

    (3) Die Polizeidirektion wird vom Polizeidirektor im Rang eines Staatssekretärs geleitet. Er wird auf Vorschlag des Innenministers durch den Präsidenten der Republik Kaysteran ernannt und abberufen.


    § 5 – Regionale Polizeibehörden

    Die regionalen Polizeibehörden im Gebiet ihrer jeweiligen Gespanschaft haben folgende Aufgaben:

    a) Überwachung und Analyse des Sicherheitszustands sowie von Phänomenen, die das Auftreten und die Entwicklung von Kriminalität begünstigen.

    b) Organisation, Koordination, Leitung und Überwachung der Arbeit von Polizeistationen.

    c) Direkte Beteiligung an der Durchführung komplexerer Aufgaben im Rahmen der Arbeit der Polizeistation.

    d) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz bestimmter Personen und Einrichtungen.

    e) Erfüllung weiterer durch spezielle Vorschriften festgelegter Aufgaben. (2) Die Aufteilung der Regionen erfolgt entsprechend der gültigen Verordnung zur Aufteilung der Gespanschaften in der Republik Kaysteran.

    § 6 – Befugnisse und Rechte

    (1) Polizeibeamte sind Personen, die polizeiliche Befugnisse anwenden. Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet, jederzeit die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und persönlicher Sicherheit von Menschen und Eigentum zu ergreifen.

    (2) Polizeibeamte sind befugt, Waffen und Munition sowie andere Zwangsmittel (körperliche Gewalt, Schlagstock, Sprühgerät mit Reizstoff, Mittel zum Binden einer Person, Vorrichtung zur erzwungenen Anhaltung eines Kraftfahrzeugs, Diensthunde, chemische Mittel, Dienstpferde, Schusswaffen, Vorrichtung zum Aussenden von Wasserstrahlen, spezielle Kraftfahrzeuge und spezielle Arten von Waffen und Sprengstoffen) zu führen, die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen einsetzen.

    (3) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

    (4) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

    (5) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

    (6) Polizeirechte sind im Sinne des Gesetzes:

    a) Überprüfung und Feststellung der Identität von Personen und Gegenständen.

    b) Vorladung.

    c) Festnahme.

    d) Durchsuchung von Personen und Gegenständen.

    e) Vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

    f) Erteilung von Warnungen und Anweisungen.

    g) Vorübergehende Beschlagnahme von Gegenständen.

    h) Polygraphentests.

    i) Inspektion von Räumen, Flächen, Einrichtungen und Dokumentation.

    j) Inspektion von Personen, Gegenständen und Transportmitteln.

    k) Sicherung und Untersuchung des Tatorts.

    l) Entgegennahme von Anträgen.

    m) Öffentliche Bekanntgabe von Auszeichnungen.

    n) Filmaufnahmen an öffentlichen Orten.

    o) Einsatz von Zwangsmitteln.

    p) Schutz von Opfern von Straftaten und anderen Personen.

    q) Sammlung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten.


    § 7 – Uniform und Ränge

    (1) Ein Polizeibeamter verfügt über ein offizielles Abzeichen und einen offiziellen Dienstausweis sowie eine Uniform, die er tragen muss, wenn er Aufgaben zur Aufrechterhaltung von öffentlicher Ordnung und Frieden, zur Überwachung des Verkehrsmanagements auf den Straßen, zur Überwachung und Sicherung der Gewässer oder zur Erfüllung anderer Aufgaben ausführt.

    (2) Die Bezeichnungen und Rangordnung der Dienstränge erfolgt durch eine Verordnung des Innenministeriums oder des Präsidenten.


    § 8 – Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisher gültige Policijagesetz (PolicijaG).


    Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder des DomZastupnici Doma Republike (Abgeordnete des Dom Republike)


    Stimmen Sie bitte mit:

    "Za" (Dafür), "Protiv" (Dagegen) oder "Suzdržano" (Enthaltend).

    Es kann alternativ auch mit "Da" (Ja), "Ne" (Nein) oder "Uzdržavanje" (Enthaltung) abgestimmt werden.

    Bosnien hat also laut Statista 2% Roma, ich hab das entsprechend eingefügt und noch über die Kays gestellt.


    Aressinien (6,8 Mio EW)

    1.Aressinier71,5 % 6363500
    2.Vesteraner13,71 %1220190
    3.Pelagonen8,76 %779640
    4.Roma2,06%183340
    5.Kaysteraner
    2,01%
    178890
    6.Medjanen
    0,42%37380
    7.Harnarer
    0,41%36490
    8.Novaren
    0,19%0,19 %
    9.Imperianer0,11%0,11 %
    10.Sonstige0,83%0,83 %


    Für Kaysteran kann ich mir eben wegen der Geschichte mit Harnar, Drull (und isolationistischer Kurs) nur 0,25% von 12.2 Mio vorstellen, das wären dann 30.000 Roma.


    Gingen wir bei Vesteran von 4-4,5% Roma aus (als Mittelwert) wären wir bei 800.000-900.000 dort von 20 Mio. EW.


    Pelagonien wäre dann mit seinen 10,4 Mio EW wohl am stärksten vertreten. Gehen wir beispielsweise von 11% aus, dann wären wir bei 1.144.000 Roma.


    Das wäre dann eine Gesamtzahl von 2,25 bis 2,35 Mio Roma und ein Gesamtbevölkerungsanteil von 4,55% bis 4,75%. Ich könnte mir das als offizielle Zahlen vorstellen, würde dann aber beim Artikel über die Roma anmerken, dass es Schätzungen gibt die durchaus von 3 Mio ausgehen.

    Ich fände es gut wenn die Zahlen eben extrem unterschiedlich sind in jeder Republik.

    Ich glaube für Pelagonien könnten die Zahlen schon hoch sein, da ist ja auch noch gar nix defineirt. Auch in Teilen eben Aressinien kann das durchaus Ethnie Nr. 4 oder 5 sein.


    Bei Vesteran wäre ich zumindest wegen der langen Zugehörigkeit zu Ratelon/Imperia eher vorsichtig mit der Höhe. Wiki sagt für Serbien 2% (140 000) und eben die geschätzten 500 000 von Statista, was dann eher 7% entspräche. Ich würde da konservativ einen Mittelwert von um die 4% in Vesteran wählen, was dann immer noch veritable 800 000 wären und vielleicht sogar dann zur drittplatzierten Ethnie reichen könnte (ich gehe davon aus Kays sind wegen Prašovo die zweite Ethnie).


    Aber für Kaysteran macht das absolut keinen Sinn, sowohl RL-Vorbild (0,2% bei Wikipedia - ja deine Zahlen sagen eher 1% und natürlich gibt es da Schwierigkeiten bei der Bestimmung) … aber auch die Simulation haben das nie inkludiert. 1% wären mehr als Harnarer und Aztheraner zusammen, mit denen es eine gemeinsame Geschichte gibt.

    Das fällt dir aber früh auf… also 9-10% (3,9 Mio. laut Artikel) in Severanien allein sind Roma? Wow, lese ich zum ersten mal, ist das realistisch? In Kaysteran hatten wir das nie simuliert, siehe Zusammenstellung der Ethnien von 2009 dort.
    Das würde gerade in Aressinien und Pelagonien den prozentualen Anteil immens hochschrauben, da Kaysteran ja rund ein Viertel der severanischen Bevölkerung ausmacht.