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Gesetz über Feiertage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kaysteran (FtAfTG)
§1 - Grundsätzliches
Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran.
§2 - Feiertage
a) Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeit
- 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940)
b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten:
- 06. Januar: Dreikönigsfest
- 15. August: Mariä Himmelfahrt
- 01. November: Allerheiligen
- 25. Dezember: 1. Weihnachtsfeiertag
- 26. Dezember: Stephanstag
c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten:
- 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag
d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten:
- jeweils Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der christlichen Kirchen.
§3 - Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen.
§4 - Branchenspezifische Sonderregelungen
Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind:
- Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
- Soziale Hilfseinrichtungen
- Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung
§5 - Aufhebung
Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben.
Stimmen Sie diesem Gesetz zu? Bitte stimmen Sie mit Ako (Ja), Ni (Nein) oder Nanej (Enthaltung). Die Abstimmung endet in 120 Stunden.