Anträge & Mitteilungen

  • Ich beantrage die Änderung der Verfassung:

    Verfassungsänderungsgesetz Amtszeit

    §1 - Umfang der Änderung

    Artikel 13 der pelagonischen Verfassung soll wie folgt geändert werden:

    "Im Falle des Todes, des Rücktritts, des Ablaufs der Amtszeit oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.

    Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden."

    §2 - Inkrafttreten

    Die neue Verfassung tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft.


    Eine Debatte ist erwünscht.

    Пеќа Радева
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    Ich möchte ein Severanien, in welchem die Republiken über den Bund herrschen und nicht umgekehrt.

  • Antrag:

    Landschaftsschutzgesetz

    (Закон за заштита на пејзажот)


    Člen 1 – Ziel des Gesetzes

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der natürlichen Landschaft, der ökologischen Vielfalt und des kulturell gewachsenen Raumes der Volksrepublik Pelagonien vor den Auswirkungen durch den Einsatz industrieller Windkraftanlagen.

    (2) Der Erhalt der Lebensräume geschützter Tierarten, insbesondere von Zugvögeln und Fledermäusen, sowie der Schutz des charakteristischen Landschaftsbildes gelten als vorrangige Interessen des pelagonischen Volkes.


    Člen 2 – Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Volksrepublik Pelagonien, einschließlich aller Land-, Binnengewässer- und Küstenzonen sowie öffentlicher und privater Flächen.


    Člen 3 – Verbot von Windkraftanlagen

    (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede Form der Erweiterung oder Reaktivierung von Windkraftanlagen sind untersagt.

    (2) Unter Windkraftanlagen im Sinne dieses Gesetzes fallen alle technischen Bauwerke, deren Zweck die Umwandlung von Windenergie in elektrische oder mechanische Energie ist, unabhängig von Leistung, Höhe oder technischer Ausführung.

    (3) Das Verbot erstreckt sich auch auf Kleinwindkraftanlagen, Demonstrationsanlagen sowie Versuchseinrichtungen jeder Art, unabhängig von Standort, Zweck oder technischer Ausführung.


    Člen 4 – Rückbaupflicht

    (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Windkraftanlagen müssen innerhalb von 12 Monaten vollständig rückgebaut werden.

    (2) Der Rückbau hat unter besonderer Rücksichtnahme auf Boden, Wasser und Vegetation zu erfolgen.

    (3) Materialien, insbesondere Rotorblätter aus Verbundstoffen, sind ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu recyceln.

    (4) Die betroffenen Flächen sind durch geeignete Maßnahmen in einen naturnahen Zustand zu überführen.

    (5) Die staatlichen Umwelt- und Naturschutzbehörden sind berechtigt, nicht fristgerecht zurückgebaute oder verbotene Anlagen zu demontieren und dem Betreiber sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen.


    Člen 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

  • Antrag:


    Gesetz über die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien


    Закон за областите на Народната Република Пелагонија


    Artikel 1 – Begriffsbestimmung

    Die Oblast ist eine territoriale Verwaltungseinheit für die Durchführung der Regionalpolitik, die Umsetzung staatlicher Aufgaben auf lokaler Ebene sowie die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen nationalen und lokalen Interessen.


    Artikel 2 – Benennung der Oblaste

    Die Oblaste der Volksrepublik Pelagonien tragen die Namen ihrer Verwaltungssitze. Es bestehen die folgenden Oblaste:

    1. Belovo

    2. Karašova

    3. Portograd

    4. Tripolja

    5. Veligrad

    6. Višegrad


    Artikel 3 – Oblastverwalter

    (1) Jede Oblast wird von einem Oblastverwalter geleitet, der durch die Oblastverwaltung unterstützt wird.

    (2) Der Oblastverwalter übt die Aufsicht über die Gemeinden der Oblast aus und stellt die Umsetzung der staatlichen Politik, die Wahrung der nationalen Interessen sowie von Recht und öffentlicher Ordnung sicher. Er ist befugt, Beschlüsse der Gemeinden aufzuheben, wenn diese im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

    (3) Der Oblastverwalter handelt im Rahmen der vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien festgelegten Weisungen.

    (4) Der Oblastverwalter wird vom Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ernannt.


    Artikel 4 – Oblastverwaltung

    (1) Die Oblastverwaltung ist das ausführende Organ der Oblast und unterstützt den Oblastverwalter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    (2) Die Oblastverwaltung setzt die vom Präsidenten und der Regierung der Volksrepublik Pelagonien erlassenen Weisungen um, bereitet Entscheidungen des Oblastverwalters vor und führt diese aus.

    (3) Die Oblastverwaltung gliedert sich in Abteilungen für öffentliche Ordnung, Wirtschaft, Infrastruktur, Umwelt, Bildung und soziale Angelegenheiten. Die Gliederung kann vom Oblastverwalter mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik Pelagonien angepasst werden.

    (4) Die Oblastverwaltung ist gegenüber dem Oblastverwalter rechenschaftspflichtig. Der Oblastverwalter bestellt die leitenden Mitarbeiter der Oblastverwaltung und ist für die Organisation und Funktionsfähigkeit der Verwaltung verantwortlich.


    Artikel 5 – Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

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