Beiträge von Plamen Nikolov

    Pelagonski Žar


    Seit 1901 steht Pelagonski Žar für die Kunst der traditionellen Traubenbrennerei. Aus reifen Weintrauben der pelagonischen Hänge gewonnen und in kupfernen Brennkesseln sorgfältig destilliert, verbindet dieser charaktervolle Lozova rakija überlieferte Handwerkskunst mit der Erfahrung der Zemjodelska zadruga „Crven Grozd“.


    Klar, kräftig und von feinem Traubenaroma geprägt, entfaltet Pelagonski Žar einen warmen, vollmundigen Charakter und einen angenehm runden Abgang. Seine traditionelle Stärke von 45 % vol. verleiht ihm Ausdruck, ohne die fruchtige Herkunft des Destillats zu überdecken.


    Serviert in kleinen Gläsern, leicht temperiert und begleitet von Weißkäse, Oliven, Paprika oder anderen herzhaften Spezialitäten, wird Pelagonski Žar zum besonderen Auftakt einer geselligen Runde. Ein Rakija für den Moment, in dem man zusammenkommt, anstößt und genießt.


    Pelagonski Žar – Tradition, die man schmeckt.




    Antrag:


    GESETZ ÜBER DIE BERUFSORIENTIERTE SEKUNDARBILDUNG


    Закон за средно насочено образование


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Artikel 1


    Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der berufsorientierten Sekundarbildung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 2


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung baut auf der abgeschlossenen Grundbildung auf.


    (2) Sie dient der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung und Erziehung der Jugend, der Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes sowie, entsprechend dem jeweiligen Bildungsgang, der Vorbereitung auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens.


    Artikel 3


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung beruht auf der Einheit von allgemeiner, fachlicher und praktischer Bildung.


    (2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit ist mit den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaft und Arbeitswelt, der Wissenschaft, der Kultur und anderer Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu verbinden.


    (3) Die berufsorientierte Sekundarbildung trägt zur selbständigen beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.


    Artikel 4


    Die berufsorientierte Sekundarbildung steht unter gleichen Bedingungen allen Bürgern offen, die die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.


    II. ORGANISATION DER BERUFSORIENTIERTEN SEKUNDARBILDUNG


    Artikel 5


    Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in folgenden Organisationsformen durchgeführt:


    1. der Schule für berufsorientierte Sekundarbildung (Učilište za sredno nasočeno obrazovanie – USNO);


    2. dem Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung (Centar za sredno nasočeno obrazovanie – CSNO).


    Artikel 6


    (1) Die Schule für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der ein oder mehrere Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung durchgeführt werden.


    (2) Das Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der mehrere Fachrichtungen und Bildungsgänge organisatorisch und fachlich zusammengefasst sind.


    (3) Ein Zentrum kann Bildungsgänge verschiedener Fachrichtungen und unterschiedlicher Dauer durchführen.


    Artikel 7


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird nach Fachrichtungen (struki) gegliedert.


    (2) Innerhalb einer Fachrichtung werden einzelne Bildungsgänge (nasoki) nach ihrem Bildungsziel, ihrem Inhalt und ihrer Dauer bestimmt.


    (3) Die Fachrichtungen und Bildungsgänge werden durch die für die berufsorientierte Sekundarbildung erlassenen Lehrpläne und Bildungsprogramme näher bestimmt.


    III. BILDUNGSGÄNGE


    Artikel 8


    (1) Schulen und Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung werden von einer Gemeinde oder gemeinsam von mehreren Gemeinden gegründet, sofern die personellen, räumlichen, materiellen und sonstigen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung der vorgesehenen Bildungsgänge erfüllt sind.


    (2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der berufsorientierten Sekundarbildung und gewährleistet die Einheit und gleichmäßige Entwicklung des Bildungssystems.


    (3) Die Gemeinden, die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien sowie die Schulen und Zentren wirken bei der Entwicklung und Durchführung der berufsorientierten Sekundarbildung zusammen.


    Artikel 9


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in dreijährigen und vierjährigen Bildungsgängen durchgeführt.


    (2) Für einzelne Fachrichtungen oder Bildungsgänge kann eine abweichende Ausbildungsdauer vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Anforderungen der beruflichen Ausbildung oder des Bildungszieles erforderlich ist.


    Artikel 10


    (1) Der dreijährige Bildungsgang dient insbesondere dem Erwerb einer beruflichen Grundqualifikation und bereitet auf die Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten vor.


    (2) Der vierjährige Bildungsgang vermittelt eine umfassendere allgemeine und fachliche Bildung und bereitet, entsprechend seinem Ziel und Inhalt, auf die Ausübung eines Berufes sowie auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens vor.


    Artikel 11


    (1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.


    (2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.


    (3) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme bestimmen insbesondere:


    1. die Ziele und Inhalte des Bildungsganges;


    2. die Dauer und Gliederung der Ausbildung;


    3. die allgemeinen und fachlichen Bildungsinhalte;


    4. den Umfang und die Formen der praktischen Ausbildung;


    5. die Anforderungen an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler;


    6. die Formen der Leistungsfeststellung und des Abschlusses;


    7. die erworbene berufliche Qualifikation;


    8. die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Fortsetzung der Bildung.


    IV. ALLGEMEINE, FACHLICHE UND PRAKTISCHE BILDUNG


    Artikel 12


    (1) Alle Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung umfassen allgemeinbildende und fachliche Bildungsinhalte.


    (2) Zum gemeinsamen allgemeinbildenden Inhalt gehören:


    1. Muttersprache und Literatur;


    2. Mathematik;


    3. eine Fremdsprache;


    4. körperliche Erziehung und Sport;


    5. Grundlagen der Landesverteidigung und des gesellschaftlichen Selbstschutzes.


    (3) Umfang und konkrete Ausgestaltung der allgemeinbildenden Bildungsinhalte richten sich nach den Zielen, dem Inhalt und der Dauer des jeweiligen Bildungsganges.


    Artikel 13


    (1) Die fachliche Bildung vermittelt die für die jeweilige Fachrichtung und den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.


    (2) Die praktische Ausbildung ist Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges.


    (3) Die praktische Ausbildung wird in Schulen, Werkstätten, Laboratorien, Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt.


    Artikel 14


    Die Schulen und Zentren arbeiten bei der Durchführung der praktischen Ausbildung mit Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen geeigneten Organisationen zusammen, die die erforderlichen Bedingungen für die Ausbildung gewährleisten.


    V. AUFNAHME, RECHTE UND PFLICHTEN DER SCHÜLER


    Artikel 15


    In die berufsorientierte Sekundarbildung kann aufgenommen werden, wer die Grundbildung abgeschlossen hat und die für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.


    Artikel 16


    (1) Der Schüler hat das Recht:


    1. am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;


    2. eine seinem Bildungsgang entsprechende allgemeine und fachliche Bildung zu erhalten;


    3. über Möglichkeiten der weiteren Bildung und beruflichen Entwicklung beraten zu werden;


    4. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule oder des Zentrums teilzunehmen;


    5. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule oder des Zentrums betreffen.


    (2) Der Schüler ist verpflichtet:


    1. regelmäßig am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;


    2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;


    3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;


    4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule oder des Zentrums sorgfältig zu behandeln und zu schützen.


    VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 17


    Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern, Fachmitarbeitern, Ausbildern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.


    Artikel 18


    (1) Die Lehrkräfte und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, sind verpflichtet, ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen wahrzunehmen.


    (2) Sie wirken an der allgemeinen, fachlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler mit und fördern deren Fähigkeit zu selbständigem Lernen, Arbeiten und verantwortlicher Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.


    VII. LEITUNG UND ORGANE


    Artikel 19


    (1) Organe der Schule oder des Zentrums sind:


    1. der Schulrat (Učilišen sovet);


    2. der Direktor.


    (2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule oder des Zentrums. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und Entwicklung und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.


    (3) Der Direktor leitet die Schule oder das Zentrum, vertritt sie oder es nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.


    (4) Der Direktor sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Schulrates und für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich und durch das Statut bestimmten Aufgaben.


    (5) Das Statut der Schule oder des Zentrums kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.


    Artikel 20


    Die Schule oder das Zentrum ist verpflichtet:


    1. die genehmigten Lehrpläne und Bildungsprogramme durchzuführen;


    2. die ordnungsgemäße Durchführung der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung sicherzustellen;


    3. die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen Organisationen zu fördern;


    4. die vorgeschriebenen pädagogischen Aufzeichnungen und Bildungsdokumente zu führen;


    5. die erforderlichen Bedingungen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Bildungsarbeit zu gewährleisten.


    VIII. ABSCHLUSS DER BILDUNG


    Artikel 21


    (1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird durch den erfolgreichen Abschluss des vorgeschriebenen Bildungsganges und, sofern dies für den jeweiligen Bildungsgang vorgesehen ist, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung abgeschlossen.


    (2) Art, Inhalt und Durchführung der Abschlussprüfung werden durch den Lehrplan und das Bildungsprogramm des jeweiligen Bildungsganges bestimmt.


    Artikel 22


    (1) Der Leistungsstand und die Fortschritte des Schülers werden während der Ausbildung in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.


    (2) Der Schüler erhält nach Abschluss eines Schuljahres ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung.


    (3) Das Zeugnis enthält insbesondere die Bezeichnung des Bildungsganges, die Unterrichtsfächer und die in ihnen erzielten Leistungen sowie Angaben über die Teilnahme an der praktischen Ausbildung.


    Artikel 23


    (1) Wer einen Bildungsgang der berufsorientierten Sekundarbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Diplom über die erworbene Bildung und berufliche Qualifikation.


    (2) Das Diplom über den Abschluss der berufsorientierten Sekundarbildung trägt die Bezeichnung Diploma za završeno sredno nasočeno obrazovanie.


    (3) Im Diplom werden insbesondere die Fachrichtung, der Bildungsgang, die Dauer der Ausbildung und die erworbene berufliche Qualifikation angegeben.


    Artikel 24


    (1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges, dessen Lehrplan und Bildungsprogramm die Fortsetzung der Bildung an einer Hochschule oder einer anderen Einrichtung des höheren Bildungswesens vorsieht, berechtigt unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme eines entsprechenden Studiums.


    IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 25


    Bestehende Einrichtungen der Sekundarbildung werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes schrittweise in Schulen oder Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung umgewandelt.


    Artikel 26


    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.


    Artikel 27


    Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.


    Artikel 28


    Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

    Antrag:



    GESETZ ÜBER DIE GRUNDLEGENDE ERZIEHUNG UND BILDUNG


    Закон за основното воспитание и образование


    I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


    Artikel 1


    Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der grundlegenden Erziehung und Bildung in der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 2


    (1) Die grundlegende Erziehung und Bildung ist Bestandteil des einheitlichen Erziehungs- und Bildungssystems der Volksrepublik Pelagonien.


    (2) Sie dient der allgemeinen Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Fähigkeiten sowie der Vorbereitung auf die weitere Bildung und das gesellschaftliche Leben.


    Artikel 3


    (1) Die grundlegende Erziehung und Bildung steht unter gleichen Bedingungen allen Kindern offen.


    (2) Niemand darf aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder anderer persönlicher Umstände von der grundlegenden Erziehung und Bildung ausgeschlossen werden.


    Artikel 4


    Die grundlegende Erziehung und Bildung wird in den Grundschulen durchgeführt und umfasst acht Schuljahre.


    II. VORSCHULISCHE ERZIEHUNG UND BILDUNG


    Artikel 5


    (1) Vor dem Eintritt in die Grundschule kann ein freiwilliges Vorschuljahr besucht werden.


    (2) Das Vorschuljahr dient der Vorbereitung des Kindes auf den Eintritt in die Grundschule und fördert insbesondere seine sprachliche, geistige, körperliche und soziale Entwicklung.


    (3) Das Vorschuljahr ist nicht Bestandteil der Schulpflicht.


    Artikel 6


    Das Vorschuljahr wird in Kindergärten, Grundschulen und anderen hierfür zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.


    III. SCHULPFLICHT


    Artikel 7


    (1) Die Schulpflicht umfasst acht Schuljahre.


    (2) Die Schulpflicht beginnt mit dem Beginn des Schuljahres, in dem das Kind das siebente Lebensjahr vollendet.


    Artikel 8


    (1) Die Schulpflicht wird durch den regelmäßigen Besuch der Grundschule erfüllt.


    (2) Die Eltern oder anderen gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind regelmäßig die Grundschule besucht.


    (3) Die Gemeinden gewährleisten die Voraussetzungen für den Besuch der Grundschule durch die schulpflichtigen Kinder ihres Gebietes.


    IV. UNTERRICHT UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 9


    (1) Die Grundschule vermittelt eine einheitliche allgemeine Bildung und trägt zur geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.


    (2) Zum Inhalt der grundlegenden Erziehung und Bildung gehören insbesondere:


    1. Lesen und Schreiben;


    2. Mathematik;


    3. Naturkunde;


    4. Gesellschaftskunde;


    5. eine Fremdsprache;


    6. körperliche Erziehung und Sport;


    7. musische und künstlerische Bildung;


    8. technische und praktische Bildung.


    Artikel 10


    (1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.


    (2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.


    Artikel 11


    (1) Der Unterricht und die sonstige Bildungs- und Erziehungsarbeit werden entsprechend dem Alter und den Entwicklungsbedürfnissen der Schüler organisiert.


    (2) Die Schule kann ergänzende Bildungs-, Kultur-, Sport- und andere Aktivitäten durchführen.


    Artikel 12


    Die Grundschule arbeitet mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern, den Gemeinden sowie kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen Einrichtungen zusammen, soweit dies der Bildungs- und Erziehungsarbeit dient.


    V. SCHÜLER


    Artikel 13


    (1) Der Schüler hat das Recht:


    1. eine seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechende Bildung und Erziehung zu erhalten;


    2. am Unterricht und an den schulischen Aktivitäten teilzunehmen;


    3. nach den vorgeschriebenen Formen beurteilt zu werden;


    4. über seinen Leistungsstand und seine Entwicklung informiert zu werden;


    5. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule teilzunehmen;


    6. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule betreffen.


    (2) Der Schüler ist verpflichtet:


    1. regelmäßig am Unterricht teilzunehmen;


    2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;


    3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;


    4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule sorgfältig zu behandeln.


    Artikel 14


    (1) Der Leistungsstand und die Fortschritte der Schüler werden während der Schulzeit in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.


    (2) Nach Abschluss eines Schuljahres erhält der Schüler ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der Bildung und Erziehung.


    Artikel 15


    (1) Nach erfolgreichem Abschluss der achten Klasse erhält der Schüler ein Zeugnis über den Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung.


    (2) Der erfolgreiche Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung berechtigt zur Aufnahme in die berufsorientierte Sekundarbildung unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.


    VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT


    Artikel 16


    Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.


    Artikel 17


    (1) Die Lehrer und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, erfüllen ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.


    (2) Sie wirken an der allgemeinen, persönlichen und sozialen Entwicklung der Schüler mit.


    VII. LEITUNG UND ORGANE DER GRUNDSCHULE


    Artikel 18


    (1) Organe der Grundschule sind:


    1. der Schulrat (Učilišen sovet);


    2. der Direktor.


    (2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.


    (3) Der Direktor leitet die Grundschule, vertritt sie nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.


    (4) Das Statut der Schule kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.


    VIII. ZUSTÄNDIGKEITEN


    Artikel 19


    (1) Die Gemeinden schaffen die räumlichen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der grundlegenden Erziehung und Bildung.


    (2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der grundlegenden Erziehung und Bildung und erlässt die für ihre einheitliche Durchführung erforderlichen Rechtsvorschriften.


    (3) Die Gemeinden und die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien arbeiten bei der Sicherung der Voraussetzungen für die grundlegende Erziehung und Bildung zusammen.


    IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    Artikel 20


    Die bestehenden Grundschulen werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und an dessen Bestimmungen angepasst.


    Artikel 21


    Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.


    Artikel 22


    Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.


    Artikel 23


    (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.


    (2) Das Gesetz über das Schulwesen vom 1. März 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.

    Konfekcija Modateks (pelagonisch Конфекција Модатекс) ist ein pelagonischer Bekleidungshersteller mit Sitz in Veligrad, der Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien. Das 1972 gegründete Unternehmen ist seit 2006 als Arbeitergenossenschaft (Работничка задруга) organisiert.


    Modateks fertigt Damenbekleidung im mittleren Preissegment und ist auf minimalistische Alltags- und Freizeitmode spezialisiert. Das Sortiment umfasst unter anderem Strickwaren, Kleider, Röcke, Hosen, leichte Oberbekleidung sowie Lederaccessoires. Charakteristisch sind zeitlose Schnitte, natürliche Materialien wie Leinen und Baumwolle sowie eine zurückhaltende Farbgestaltung.


    Ein Kleidungsstück im Wandel: Die Učilišna prestilka zwischen Tradition und Moderne



    Die Učilišna prestilka (Училишна престилка, Schulschürze) ist eine traditionelle Form der Schulkleidung in Pelagonien. Sie verbreitete sich in den 1950er Jahren im damaligen Königreich Pelagonien und diente ursprünglich vor allem dem Schutz der Alltagskleidung vor Kreide, Tinte und anderen Verschmutzungen des Schulalltags. Zugleich förderte sie ein einheitliches Erscheinungsbild und verringerte die Sichtbarkeit sozialer Unterschiede bei der Kleidung.


    Die klassische Prestilka war schlicht und zweckmäßig geschnitten und überwiegend dunkelblau. An einigen Schulen wurden ab der 5. Klasse unterschiedliche Farben zur Kennzeichnung der älteren Jahrgänge verwendet: Mädchen trugen teilweise Bordeauxrot, während Jungen überwiegend Dunkelblau sowie an einzelnen Schulen Graubraun, Dunkelbraun oder Schwarz trugen.


    Seit den 1990er Jahren ging die Verwendung der Učilišna prestilka zurück. Mit der Gründung der Volksrepublik Pelagonien wurde sie wiederbelebt und zugleich modernisiert. Heute bestehen neben dem traditionellen Dunkelblau auch dunkelgraue, dunkelbraune und schwarze Varianten. Die Prestilka ist grundsätzlich schlicht und ohne Symbole gestaltet.


    Über Einführung, Gestaltung und Verpflichtungsgrad entscheidet der Učilišen odbor (Училишен одбор) der jeweiligen Bildungseinrichtung. Eine landesweit einheitliche Verpflichtung besteht nicht. An Schulen, die die Prestilka verwenden, dient sie neben dem Schutz der Kleidung weiterhin der schulischen Gemeinschaft und macht Schüler auch auf dem Schulweg und im öffentlichen Raum als solche erkennbar.

    Prizma (pelagonisch: Призма) ist eine 1969 in Veligrad gegründete pelagonische Wochenzeitschrift für Fernsehen, Radio, Film, Musik und Theater. Sie wird vom Verlag Izdavačko pretprijatie „Progres“ herausgegeben und zählt zu den bekanntesten und traditionsreichsten Kultur- und Medienzeitschriften Pelagoniens. Neben ausführlichen Fernseh- und Radioprogrammen veröffentlicht Prizma Hintergrundberichte, Interviews, Kritiken, Ankündigungen von Kulturveranstaltungen sowie Porträts und Berichte über bekannte Persönlichkeiten aus dem Kultur- und Medienleben.


    Die freitags erscheinende Zeitschrift berichtet neben pelagonischen Künstlern auch über Kulturschaffende aus den anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie über internationale Künstler und Produktionen. Seit 1975 verleiht Prizma jährlich die Auszeichnung „Zlaten venec“ (Златен венец) in den Kategorien Bester Schauspieler, Beste Schauspielerin, Bester Film und Beste Fernsehserie.


    Erstausgabe von Prizma vom 29. August 1969 mit dem Schauspieler Gjorgje Simiḱ auf dem Titelblatt.

    Kriminalistite (Криминалистите)


    Historische Krimiserie, Pelagonien – 8 Folgen à ca. 52 Min.


    Veligrad, 1931: In einer Zeit politischer Veränderungen arbeitet die Grupa eden der Abteilung für allgemeine Kriminalität an der Aufklärung schwerer Verbrechen. Unter der Leitung des besonnenen Inspektors Dimitar Popovski ermittelt das Team in Mordfällen, Raubüberfällen, Betrugsdelikten und anderen Verbrechen, die sie in die unterschiedlichsten Milieus der Hauptstadt führen.


    Dabei steht nicht die Politik, sondern die Polizeiarbeit im Mittelpunkt: Spuren werden gesichert, Aussagen überprüft und Tatabläufe rekonstruiert. Unterstützt werden die Ermittler von der Polizeifotografin und Daktyloskopistin Sofija Naumovska sowie dem Gerichtsmediziner Dr. Isak Kamhi. Doch unter dem autoritären Stambolov-Regime ist selbst eine scheinbar gewöhnliche Ermittlung nicht immer frei von äußerem Druck.


    Atmosphärische historische Krimiserie mit klassischer Ermittlungsdramaturgie, sorgfältig rekonstruiertem Veligrad der 1930er Jahre und einem Ensemble, bei dem die unterschiedlichen Charaktere der Ermittler ebenso wichtig sind wie die jeweiligen Fälle.

    КЛЕТВА ИЗ ВРАЊЕВА

    Ein abgelegenes Dorf. Ein unheimlicher Fluch. Und ein Toter, der nicht im Grab bleiben will.


    Vranjevo, 1725. Als in einem abgelegenen Dorf mehrere Menschen unter rätselhaften Umständen sterben, wächst unter den Bewohnern die Angst vor einem Wiedergänger. Türen und Fenster werden mit Knoblauch geschützt, Gebete begleiten die Nächte – und schließlich fällt der Verdacht auf den längst begrabenen Petar Bogojević.


    Der imperianische Arzt und Naturforscher Dr. Johann Melchior Thalmann wird vom Vojvoden von Bechtograd nach Vranjevo entsandt. Er glaubt nicht an Vampire und ist überzeugt, für die Ereignisse eine vernünftige Erklärung zu finden. Doch je länger er im Dorf bleibt, desto schwerer lassen sich die Berichte der Bewohner, die rätselhaften Todesfälle und die unheimlichen Vorgänge auf natürliche Weise erklären.


    Als Bogojevićs Grab geöffnet wird, scheint sich der Verdacht der Dorfbewohner zunächst nicht zu bestätigen. Doch die Ruhe ist trügerisch. In den folgenden Nächten kehrt die Angst nach Vranjevo zurück – und Thalmann muss erkennen, dass hinter den Gerüchten mehr steckt als bloßer Aberglaube.


    Kletva iz Vranjeva verbindet historische Atmosphäre mit klassischem Gothic Horror und erzählt von einem Dorf, in dem die Grenze zwischen Leben und Tod durchlässig geworden ist. Eine düstere Geschichte über Angst, Aberglauben und einen Toten, der nicht im Grab bleiben will.


    Seit dem 13. August 2026 in den Kinos.

    Svemirska patrola

    Svemirska patrola ist eine severanische Science-Fiction-Comicreihe, die erstmals im Januar 1981 vom Verlag Izdavačka kuća „Horizont“ veröffentlicht wurde. Der Verlag publiziert vor allem illustrierte Unterhaltungsliteratur, Science-Fiction, Abenteuerreihen und populärwissenschaftliche Werke. Die Reihe erscheint im zweimonatlichen Rhythmus.


    Die Handlung spielt etwa ein Jahrhundert in der Zukunft und folgt der Besatzung des Patrouillenschiffs SP 24837, das für Einsätze im interplanetaren Raum eingesetzt wird. Die Serie verbindet Science-Fiction-Abenteuer mit Elementen des Kriminal-, Mystery- und Technothrillers. Im Mittelpunkt stehen technische Zwischenfälle, Rettungs- und Inspektionseinsätze, Piraterie, Schmuggel, Konflikte um Bergbaugebiete und politische Spannungen in den Kolonien.

    Hintergrund

    Die Zavod za Orbitalni Razvoj i Astronauku (ZORA) ist eine von mehreren multinationalen Organisationen, die an der Entwicklung und Verwaltung der Raumfahrt beteiligt sind. Zu ihren Aufgaben gehören wissenschaftliche Programme, die Koordination interplanetarer Raumfahrt sowie die Verwaltung und Überwachung von Raumfahrtinfrastruktur.


    Die Svemirska patrola ist der operative Raumfahrtdienst von ZORA. Ihre Aufgaben umfassen Raumfahrtaufsicht, Rettung, Inspektionen, Ermittlungen und die Durchsetzung von Vorschriften. Die Patrouillenschiffe sind keine Kriegsschiffe, sondern auf langfristige Polizei-, Rettungs- und Sicherungseinsätze ausgelegt. Ihre Bewaffnung ist überwiegend auf nichtletale Intervention und das zeitweilige Ausschalten anderer Raumfahrzeuge ausgerichtet.

    Figuren

    Die Hauptfiguren der Reihe sind die fünf Offiziere des Patrouillenschiffs SP 24837:

    • Major Milan Petrović (35) – Kommandant;
    • Kapetan Ivan Kovač (32) – Erster Offizier und Pilot;
    • Poručnik Jelena Marković (28) – Taktik und Waffen;
    • Potporučnik Amina Hadžić (24) – Aufklärung und Funk;
    • Poručnik Aleksandar Trajkovski (40) – Bordingenieur.

    Unterstützt wird die Besatzung von VESNA, einem künstlichen Intelligenzsystem. Der Name ist das Akronym für Višenamenski Elektronski Sistem Navigacije i Analize. VESNA übernimmt unter anderem Navigation, Datenanalyse, technische Überwachung und Kommunikation.

    Handlungsorte

    Zu den wichtigsten Schauplätzen gehören die Bergbau- und Industriesiedlungen des Erdmondes, die zu den ältesten dauerhaft erschlossenen Gebieten außerhalb der Erde zählen.


    Der Mars ist ein weiterer zentraler Schauplatz. Dort leben mehr als 100.000 Menschen in dauerhaft bewohnten Kolonien. Die über Generationen an die geringe Schwerkraft angepasste Marsbevölkerung besitzt einen auffallend hochgewachsenen und schlanken Körperbau. Neben technischen und wirtschaftlichen Konflikten bilden politische Bestrebungen nach größerer Selbstverwaltung bis hin zur Unabhängigkeit von irdischen Verwaltungsstrukturen einen wiederkehrenden Hintergrund der Serie.


    Weitere Handlungsorte sind die Bergbaukolonien und Industrieanlagen des Asteroidengürtels sowie die weiter entfernten Siedlungen auf Callisto und Ganymed. Dort spielen insbesondere die große Entfernung zu den inneren Regionen des Sonnensystems, Versorgungsprobleme, Bergbaukonflikte und die begrenzte staatliche Kontrolle eine Rolle.

    Stil

    Svemirska patrola verbindet Hard Science Fiction, Abenteuer- und Kriminalelemente mit einem ausgeprägten Retro-Futurismus. Die visuelle Gestaltung orientiert sich an der technischen und industriellen Ästhetik der 1960er und 1970er Jahre. Raumfahrzeuge, Kolonien und Ausrüstungsgegenstände sind funktional und technisch geprägt und vermeiden eine stark militarisierte oder aerodynamische Gestaltung.


    Die Serie stellt die Erschließung des Sonnensystems nicht als militärischen Konflikt mit außerirdischen Mächten dar, sondern als etablierten Bestandteil menschlicher Zivilisation. Dadurch stehen beruflicher Alltag, technische Probleme, Kriminalfälle und gesellschaftliche Konflikte neben den eigentlichen Science-Fiction-Abenteuern.



    Titelbild von „Svemirska patrola“ Nr. 04 (1981)

    Voltaž


    Voltaž ist eine seit August 1978 erscheinende Science-Fiction-Comicreihe des Verlags Izdavačka kuća „Horizont“ in Vinasy. Im Mittelpunkt steht der Elektroingenieur und Erfinder Nikola Kovačević, der unter der Identität Voltaž mit einer selbst entwickelten Hochspannungs- und Energieausrüstung gegen organisierte Kriminalität, wissenschaftlichen Missbrauch und technologische Bedrohungen kämpft. Zentraler Handlungsort ist die fiktive Industriemetropole Sivograd.


    Die Reihe erscheint im zweimonatlichen Rhythmus und verbindet Science-Fiction mit Elementen des Kriminalgenres und dem Retro-Futurismus der 1970er Jahre. Zu den wiederkehrenden Themen gehören wissenschaftlicher Fortschritt, die gesellschaftlichen Folgen neuer Technologien, das Verhältnis zwischen Mensch und Maschine sowie die Verantwortung beim Einsatz wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Handlung verbindet klassische Abenteuer mit Ermittlungen, technischen Konflikten und gesellschaftlichen Fragestellungen.


    Zu Voltažs wichtigsten Verbündeten gehört der Kriminalinspektor Milan Nikolić, der durch klassische Ermittlungsarbeit Informationen über kriminelle Aktivitäten beschafft. Eine ambivalente Rolle nimmt die Diplomingenieurin Tatjana „Tanja“ Mijatović ein, die unter dem Decknamen Puls auf Hochfrequenztechnik, elektromagnetische Systeme und elektronische Gegenmaßnahmen spezialisiert ist.


    Zu den wichtigsten Gegenspielern zählt der Kybernetiker Professor Konrad Stahlmann, der den menschlichen Körper durch technische Transformation überwinden will. Seine Kybernauten sind künstlich verstärkte Wesen mit menschlichen Gehirnen und zentralen Nervensystemen in mechanischen Körpern. Weitere Gegner sind der durch ein geheimes militärisches Programm veränderte Söldner Udar (Dragan Vuković), die radikale Wissenschaftlerin und Saboteurin Mora (Monika Radović) sowie der Syndikatsführer Petar Vasiljević, genannt Knez.


    Sivograd bildet den Mittelpunkt der erzählten Welt und vereint industrielle Anlagen, Forschungseinrichtungen, technische Infrastruktur und eine weitverzweigte Unterwelt. Die Stadt steht zugleich für die zentralen Gegensätze der Reihe: wissenschaftlichen Fortschritt und gesellschaftliche Kontrolle, technische Innovation und menschliche Verantwortung sowie organisierte Macht und individuelle Freiheit.


    Stilistisch verbindet Voltaž funktionale Industrieästhetik mit futuristischen Vorstellungen der 1970er Jahre. Maschinen, Fahrzeuge und technische Ausrüstung greifen zeitgenössische Formen, Materialien und Bedienelemente auf und werden um spekulative Technologien ergänzt. Die Gestaltung der Figuren folgt diesem Prinzip ebenfalls: Voltaž verbindet industrielle Schutztechnik mit futuristischer Energieausrüstung, Stahlmann und seine Kybernauten verkörpern die Verschmelzung von Mensch und Maschine, während Mora und Puls unterschiedliche Positionen im Umgang mit technologischer Entwicklung repräsentieren.


    Die Reihe entwickelt sich zu einem festen Bestandteil der severanischen Comic- und Science-Fiction-Kultur. Ihre eigenständige Bildsprache, die technisch geprägten Zukunftsvorstellungen und die wiederkehrende Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Entwicklungen machen Voltaž zu einer der bekanntesten Comicreihen des severanischen Kulturraums.



    Titelbild der ersten Ausgabe von Voltaž (1978)

    Bekanntmachung des Exekutivrates der Stadt Višegrad

    Voller Einsatz für unsere wachsende Stadt: Straßenbauarbeiten in der Siedlung Sončev rid schreiten mit Hochdruck voran!


    Genossinnen und Genossen, werte Bürgerinnen und Bürger von Višegrad,


    der Sommer über unserer Stadt zeigt sich derzeit von seiner heißesten Seite – mit strahlend blauem Himmel und unerbittlichen Temperaturen. Doch während viele verständlicherweise die Abkühlung suchen, kennt der Ausbau unserer städtischen Infrastruktur kein Stillstehen!


    Der Exekutivrat der Stadt Višegrad ist außerordentlich erfreut, Ihnen mitteilen zu können, dass die Erschließungs- und Straßenbauarbeiten in unserem jüngsten Neubaugebiet Sončev rid zügig und absolut im Zeitplan voranschreiten. Der Name „Sonnenhügel“ ist in diesen Tagen wahrlich Programm: Die beauftragten Bautrupps arbeiten mit beispielhaftem Einsatz daran, die Verkehrswege von morgen für unsere Gemeinschaft zu ebnen. Selbst die flirrende Mittagshitze hält die hochmotivierten Fachkräfte nicht davon ab, mit schwerem Gerät – unter vollem Körpereinsatz – die Straßen unserer wachsenden Stadt zu modernisieren.


    Warum dieser Aufwand? Weil das gemeinsame Vorankommen unser ständiger Antrieb ist!


    • Zukunftssichere Infrastruktur: Wir investieren planmäßig in ein modernes Straßennetz, das der dynamischen Entwicklung und dem Wachstum von Višegrad vollumfänglich gerecht wird.

    • Effiziente Umsetzung: Durch unsere stringente Planung und den unermüdlichen Einsatz der Werktätigen vor Ort garantieren wir, dass die Maßnahmen in Sončev rid mit größtmöglicher Konsequenz vorangetrieben werden.

    • Wachstum mit Weitblick: Wir verbinden die neuen Wohnräume harmonisch mit unserer bestehenden Architektur und schaffen so die Grundlage für eine florierende Nachbarschaft mit höchstem Wohnwert.


    Natürlich erfordern solch ambitionierte Projekte temporäre Baustellenabsperrungen, Staub und Lärm. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihr Verständnis und Ihre kollektive Geduld. Wenn Sie das nächste Mal an den rot-weißen Baken in Sončev rid vorbeifahren und die hart arbeitenden Teams sehen, wissen Sie: Hier wird Schweiß für eine erstklassige Infrastruktur und die gemeinsame Zukunft von Višegrad vergossen!


    Wir bauen für das Wohl aller. Mit voller Energie und höchstem Anspruch.


    Der Exekutivrat der Stadt Višegrad

    Die Slatkarnica „Pod lipite“ (pelagonisch: Слаткарница „Под липите“) ist eine seit 1964 bestehende traditionelle Konditorei mit Cafébetrieb in der Altstadt von Višegrad. Der familiengeführte Betrieb ist insbesondere für hausgemachte Süßspeisen, täglich frisch hergestelltes Speiseeis und Boza bekannt. Mit seiner traditionellen Einrichtung und der kleinen Außengastronomie im Schatten alter Linden zählt die Slatkarnica zu den bekanntesten Treffpunkten der historischen Altstadt.


    Višegrad ist eine im zentralen Teil Pelagoniens gelegene Stadt am Fluss Tivka, die von einer abwechslungsreichen Landschaft aus Hügeln, Wäldern und fruchtbaren Tälern umgeben ist. Die Stadt verbindet eine historisch gewachsene Altstadt am östlichen Flussufer mit einer modernen, im 20. Jahrhundert erweiterten Neustadt im Westen.


    Über der Altstadt erhebt sich das Višegradsko kale, eine weitläufige mittelalterliche Festungsanlage, die das Stadtbild prägt und weite Ausblicke über das Flusstal bietet. Am Fluss selbst laden Uferpromenaden, Brücken und Plätze zum Verweilen ein und bilden einen zentralen Bestandteil des städtischen Lebens.


    Višegrad gilt als regionales Verwaltungs- und Versorgungszentrum und bietet neben kulturellen Einrichtungen wie dem Dom na kultura auch kleinere Museen, Märkte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Die Stadt ist zudem Ausgangspunkt für Ausflüge in die umliegenden Dörfer und die naturnahe Hügellandschaft der Region.