Antrag:
GESETZ ÜBER DIE BERUFSORIENTIERTE SEKUNDARBILDUNG
Закон за средно насочено образование
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der berufsorientierten Sekundarbildung in der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 2
(1) Die berufsorientierte Sekundarbildung baut auf der abgeschlossenen Grundbildung auf.
(2) Sie dient der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung und Erziehung der Jugend, der Vorbereitung auf die Ausübung eines Berufes sowie, entsprechend dem jeweiligen Bildungsgang, der Vorbereitung auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens.
Artikel 3
(1) Die berufsorientierte Sekundarbildung beruht auf der Einheit von allgemeiner, fachlicher und praktischer Bildung.
(2) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit ist mit den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung, der Wirtschaft und Arbeitswelt, der Wissenschaft, der Kultur und anderer Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu verbinden.
(3) Die berufsorientierte Sekundarbildung trägt zur selbständigen beruflichen, gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.
Artikel 4
Die berufsorientierte Sekundarbildung steht unter gleichen Bedingungen allen Bürgern offen, die die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.
II. ORGANISATION DER BERUFSORIENTIERTEN SEKUNDARBILDUNG
Artikel 5
Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in folgenden Organisationsformen durchgeführt:
1. der Schule für berufsorientierte Sekundarbildung (Učilište za sredno nasočeno obrazovanie – USNO);
2. dem Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung (Centar za sredno nasočeno obrazovanie – CSNO).
Artikel 6
(1) Die Schule für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der ein oder mehrere Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung durchgeführt werden.
(2) Das Zentrum für berufsorientierte Sekundarbildung ist eine Bildungseinrichtung, in der mehrere Fachrichtungen und Bildungsgänge organisatorisch und fachlich zusammengefasst sind.
(3) Ein Zentrum kann Bildungsgänge verschiedener Fachrichtungen und unterschiedlicher Dauer durchführen.
Artikel 7
(1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird nach Fachrichtungen (struki) gegliedert.
(2) Innerhalb einer Fachrichtung werden einzelne Bildungsgänge (nasoki) nach ihrem Bildungsziel, ihrem Inhalt und ihrer Dauer bestimmt.
(3) Die Fachrichtungen und Bildungsgänge werden durch die für die berufsorientierte Sekundarbildung erlassenen Lehrpläne und Bildungsprogramme näher bestimmt.
III. BILDUNGSGÄNGE
Artikel 8
(1) Schulen und Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung werden von einer Gemeinde oder gemeinsam von mehreren Gemeinden gegründet, sofern die personellen, räumlichen, materiellen und sonstigen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Durchführung der vorgesehenen Bildungsgänge erfüllt sind.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der berufsorientierten Sekundarbildung und gewährleistet die Einheit und gleichmäßige Entwicklung des Bildungssystems.
(3) Die Gemeinden, die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien sowie die Schulen und Zentren wirken bei der Entwicklung und Durchführung der berufsorientierten Sekundarbildung zusammen.
Artikel 9
(1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird in dreijährigen und vierjährigen Bildungsgängen durchgeführt.
(2) Für einzelne Fachrichtungen oder Bildungsgänge kann eine abweichende Ausbildungsdauer vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Anforderungen der beruflichen Ausbildung oder des Bildungszieles erforderlich ist.
Artikel 10
(1) Der dreijährige Bildungsgang dient insbesondere dem Erwerb einer beruflichen Grundqualifikation und bereitet auf die Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten vor.
(2) Der vierjährige Bildungsgang vermittelt eine umfassendere allgemeine und fachliche Bildung und bereitet, entsprechend seinem Ziel und Inhalt, auf die Ausübung eines Berufes sowie auf die Fortsetzung der Bildung an Hochschulen und anderen Einrichtungen des höheren Bildungswesens vor.
Artikel 11
(1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.
(2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.
(3) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme bestimmen insbesondere:
1. die Ziele und Inhalte des Bildungsganges;
2. die Dauer und Gliederung der Ausbildung;
3. die allgemeinen und fachlichen Bildungsinhalte;
4. den Umfang und die Formen der praktischen Ausbildung;
5. die Anforderungen an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schüler;
6. die Formen der Leistungsfeststellung und des Abschlusses;
7. die erworbene berufliche Qualifikation;
8. die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Fortsetzung der Bildung.
IV. ALLGEMEINE, FACHLICHE UND PRAKTISCHE BILDUNG
Artikel 12
(1) Alle Bildungsgänge der berufsorientierten Sekundarbildung umfassen allgemeinbildende und fachliche Bildungsinhalte.
(2) Zum gemeinsamen allgemeinbildenden Inhalt gehören:
1. Muttersprache und Literatur;
2. Mathematik;
3. eine Fremdsprache;
4. körperliche Erziehung und Sport;
5. Grundlagen der Landesverteidigung und des gesellschaftlichen Selbstschutzes.
(3) Umfang und konkrete Ausgestaltung der allgemeinbildenden Bildungsinhalte richten sich nach den Zielen, dem Inhalt und der Dauer des jeweiligen Bildungsganges.
Artikel 13
(1) Die fachliche Bildung vermittelt die für die jeweilige Fachrichtung und den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(2) Die praktische Ausbildung ist Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges.
(3) Die praktische Ausbildung wird in Schulen, Werkstätten, Laboratorien, Betrieben und anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
Artikel 14
Die Schulen und Zentren arbeiten bei der Durchführung der praktischen Ausbildung mit Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen geeigneten Organisationen zusammen, die die erforderlichen Bedingungen für die Ausbildung gewährleisten.
V. AUFNAHME, RECHTE UND PFLICHTEN DER SCHÜLER
Artikel 15
In die berufsorientierte Sekundarbildung kann aufgenommen werden, wer die Grundbildung abgeschlossen hat und die für den jeweiligen Bildungsgang vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 16
(1) Der Schüler hat das Recht:
1. am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;
2. eine seinem Bildungsgang entsprechende allgemeine und fachliche Bildung zu erhalten;
3. über Möglichkeiten der weiteren Bildung und beruflichen Entwicklung beraten zu werden;
4. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule oder des Zentrums teilzunehmen;
5. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule oder des Zentrums betreffen.
(2) Der Schüler ist verpflichtet:
1. regelmäßig am Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilzunehmen;
2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;
3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;
4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule oder des Zentrums sorgfältig zu behandeln und zu schützen.
VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT
Artikel 17
Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern, Fachmitarbeitern, Ausbildern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.
Artikel 18
(1) Die Lehrkräfte und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, sind verpflichtet, ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen wahrzunehmen.
(2) Sie wirken an der allgemeinen, fachlichen und persönlichen Entwicklung der Schüler mit und fördern deren Fähigkeit zu selbständigem Lernen, Arbeiten und verantwortlicher Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
VII. LEITUNG UND ORGANE
Artikel 19
(1) Organe der Schule oder des Zentrums sind:
1. der Schulrat (Učilišen sovet);
2. der Direktor.
(2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule oder des Zentrums. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und Entwicklung und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Der Direktor leitet die Schule oder das Zentrum, vertritt sie oder es nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.
(4) Der Direktor sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Schulrates und für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich und durch das Statut bestimmten Aufgaben.
(5) Das Statut der Schule oder des Zentrums kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.
Artikel 20
Die Schule oder das Zentrum ist verpflichtet:
1. die genehmigten Lehrpläne und Bildungsprogramme durchzuführen;
2. die ordnungsgemäße Durchführung der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung sicherzustellen;
3. die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und anderen Organisationen zu fördern;
4. die vorgeschriebenen pädagogischen Aufzeichnungen und Bildungsdokumente zu führen;
5. die erforderlichen Bedingungen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Bildungsarbeit zu gewährleisten.
VIII. ABSCHLUSS DER BILDUNG
Artikel 21
(1) Die berufsorientierte Sekundarbildung wird durch den erfolgreichen Abschluss des vorgeschriebenen Bildungsganges und, sofern dies für den jeweiligen Bildungsgang vorgesehen ist, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung abgeschlossen.
(2) Art, Inhalt und Durchführung der Abschlussprüfung werden durch den Lehrplan und das Bildungsprogramm des jeweiligen Bildungsganges bestimmt.
Artikel 22
(1) Der Leistungsstand und die Fortschritte des Schülers werden während der Ausbildung in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.
(2) Der Schüler erhält nach Abschluss eines Schuljahres ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der allgemeinen, fachlichen und praktischen Bildung.
(3) Das Zeugnis enthält insbesondere die Bezeichnung des Bildungsganges, die Unterrichtsfächer und die in ihnen erzielten Leistungen sowie Angaben über die Teilnahme an der praktischen Ausbildung.
Artikel 23
(1) Wer einen Bildungsgang der berufsorientierten Sekundarbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Diplom über die erworbene Bildung und berufliche Qualifikation.
(2) Das Diplom über den Abschluss der berufsorientierten Sekundarbildung trägt die Bezeichnung Diploma za završeno sredno nasočeno obrazovanie.
(3) Im Diplom werden insbesondere die Fachrichtung, der Bildungsgang, die Dauer der Ausbildung und die erworbene berufliche Qualifikation angegeben.
Artikel 24
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges, dessen Lehrplan und Bildungsprogramm die Fortsetzung der Bildung an einer Hochschule oder einer anderen Einrichtung des höheren Bildungswesens vorsieht, berechtigt unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen zur Aufnahme eines entsprechenden Studiums.
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Bestehende Einrichtungen der Sekundarbildung werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes schrittweise in Schulen oder Zentren für berufsorientierte Sekundarbildung umgewandelt.
Artikel 26
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.
Artikel 27
Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Artikel 28
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.