In diesem Thread können die Mitglieder der Narodna SkupŠ¡tina Beschlussanträge stellen.
Anträge
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ich bitte um die Behandlung des folgenden Antrags zur Änderung der Geschäftsordnung:
§ 2 der Geschäftsordnung der Skupstina wird um folgenden neuen dritten Absatz ergänzt:
(3) Anträge, die in der Skupstina keine Mehrheit finden, dürfen erst drei Monate nach der ersten Abstimmung über diese erneut in der Skupstina eingebracht werden.
Begründung:
Die aktuelle Praxis der Frau Jovic, der Jedinstvo und ihrer Vasallen ist demokratiefeindlich. Es sollte nicht das Motto gelten: "Wenn ich heute keine Mehrheit habe, habe ich vielleicht ja morgen eine."In einem Rechtsstaat sollte die Rechtssicherheit an oberster Stelle stehen. Dies wird durch das Verhalten der Frau Jovic untergraben.
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Präsidentin Sćepanović,
ich bitte um das Wort zur Abgabe einer Erklärung hinsichtlich der jüngsten Äußerungen der Unionskanzlerin Friedmann heute in Manuri.
Hvala lepo.
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Werte Frau Premijera Markiević,
mit einem konkreten Titel der Erklärung eröffne ich gern die Aussprache.
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Nennen wir es "Vor der eigenen Haustür kehren".
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Frau Präsidentin?
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Bezugnehmend auf die Volkszählung übernehme ich erneut gemäß Â§ 1, Abs. 3 der Geschäftsordnung die Leitung der Sitzungen der Narodna skupŠ¡tina und bitte die Genossin Sćepanović inständig um die ordnungsgemäße Erlangungen von staatsbürgerlichen Unterlagen.
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Ich beantrage folgende Änderungen des Schulgesetzes.
ZitatSchulgesetz der Republik Vesteran
§ 1 - Recht auf Bildung
(1) Jeder Schulpflichtige hat das Recht auf kostenlose Bildung durch die Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung der Republik Vesteran. Hochschulen stehen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offen.
(2) Der Unterricht ist durch Lehrer, die ein Examen (ispit) absolviert haben, durchzuführen.
(3) Die Schulpflichtigen haben bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ein Recht auf Ganztagsbetreuung§ 2 - Schulpflicht
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle in der Republik Vesteran wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit Vollendung des dritten Lebensjahres und endet mit der Hochschulreife oder einem einem berufsqualifizierenden Abschluss, spätestens jedoch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Durch Vertrag oder Rechtsverordnung können außerhalb des Landes erworbene Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden.§ 3 - Dauer des Unterrichts
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.§ 4 - Schulische Selbstverwaltung
Die Schulen treffen eigenverantwortlich Regelungen zu ihren Verwaltungsorganen, zur Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie zu den Stundentafeln und Stundenplänen. Die Regierung stellt durch externe Prüfungen und jährliche Leistungsvergleiche die Einhaltung der nationalen Bildungsstandards sicher. Sie hat ein Weisungs- und Sanktionsrecht gegenüber den Schulleitungen.
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.§ 5 - Kindergarten
Der Kindergarten (dečji vrtić) dient der Betreuung und Frühförderung von Kindern bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres und vermittelt Grundfertigkeiten unter anderem im Lesen und Rechnen.§ 6 - Grundschule
(1) Die Grundschule (osnovna Š¡kola) beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und hat eine Dauer von neun Jahren. Nach ihrem Abschluss hat der Schulpflichtige die Wahl zwischen den folgenden drei Schultypen:
1. Gymnasium (gimnazija) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
2. die Berufschule (stručna Š¡kola) hat eine Dauer von drei Jahren und endet mit der Hochschulreife;
3. Duale Ausbildung bei Handwerksberufen, bestehend aus der Ausbildung im Betrieb und dem allgemeinbildenden Unterricht der Berufsschule.
(2) An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Theologie mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Gesellschaftskunde mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. Naturwissenschaften mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
10. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
110. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens zwei Sprachen anbieten, unter denen Imperianisch sein muss;Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.
(3) Der Abschluss erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, Mathematik, einer Fremdsprache sowie in einem gesellschaftskundlichen oder einem naturwissenschaftlichen Fach.§ 7 - Gymnasium
(1) Das Gymnasium (gimnazija) baut auf der Grundschule auf und vermittelt den Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Es gibt folgende Arten von Gymnasien:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie und der Auswahl zwischen Medianisch oder Dionyschanstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
3. geisteswissenschaftlich-theologischer Zweig mit Fokus auf Theologie, Politik und Geschichte;
4. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.
(3) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch Prüfungen in den Fächern Severostaranisch, einer Fremdsprache, Mathematik und Theologie sowie in zwei weiteren Fächern aus dem gewählten Zweig.§ 8 - Berufsschule
(1) Die Berufschule (stručna Š¡kola) hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung und die berufsbezogene fachliche Bildung zu vermitteln. Voraussetzung ist der Abschluss der Grundschule.
(2) Der Unterricht der Mittelschule beinhaltet:
1. 14 Stunden allgemeinbildender Unterricht (Severostaranisch, Fremdsprache, Theologie, Bürokommunikation/Datenverarbeitung, Mathe, Sozialkunde, Sport; jeweils in Doppelstunden);
2. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 1;
3. 12 Stunden Fächer der Fachrichtung 2.
(3) Jeder Schüler hat zwei der folgenden Fachrichtungen zu kombinieren:
1. Technik mit den Fächern Technologie, Technisches Zeichnen/Darstellende Geometrie, Mechanik, Maschinenbau oder Elektrotechnik;
2. Informatik mit den Fächern Informatik und IT-Projekt;
3. Gestaltung mit den Fächern Gestaltungslehre, Freies und konstruktives Zeichnen, Mediengestaltung;
4. Wirtschaft und Verwaltung mit den Fächern Allgemeine Wirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechtslehre sowie Staats- und Verwaltungskunde oder Marketing;
5. Sozial- und Gesundheitswesen mit den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie Soziologie oder Gesundheitslehre;
6. Ernährung und Hauswirtschaft mit den Fächern Ernährungslehre sowie Lebensmitteltechnologie oder Hauswirtschaft;
7. Agrarwirtschaft mit den Fächern Ökologie, Agrar- und Umwelttechnologie sowie Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder Gartenbau.
(4) Der Abschluss berechtigt zum Studium und erfolgt durch jeweils eine schriftliche Prüfung, welche die vermittelten Inhalte der jeweiligen Fachrichtung berücksichtigt, sowie einer mündlichen, praxisbezogenen Prüfung in einer der beiden gewählten Fachrichtungen.§ 9 - Leistungsbewertung
(1) Ab dem dritten Unterrichtsjahr werden Leistungen in Form von Klausuren, Referaten, Kurzkontrollen und mündlicher Beteiligung im Unterricht bewertet. Klausuren zählen hierbei doppelt.
(2) Zur Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1. 5 (odličan) = „ausgezeichnet“;
2. 4 (vrlo dobar) = „sehr gut“;
3. 3 (dobar) = „gut“;
4. 2 (dovoljan) = „genügend“;
5. 1 (nedovoljan) = „ungenügend“.
(3) Die Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Das Zeugnis enthält zudem eine schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens und Angaben zu Fehlzeiten.
(4) Die Zulassung zu einer Abschlussprüfung kann nur erfolgen, wenn in den unterrichteten Fächern mindestens die Note „genügend“ erreicht wird. Schuljahre und Prüfungen können bei Nichtbestehen wiederholt werden.§ 10 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Die kursiven Stellen sind geändert. Dem Fach Theologie wird mehr Raum gegeben. Natur- und Gesellschaftswissenschaften an der Grundschule werden je eine Stunde weniger gegeben. Folgender Passus für die Grundschule wurde ganz geschrichen:
13. ESP - Einführung in die sozialistische Produktion (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
Desweiteren beinhaltet der Antrag die Einführung eines geisteswissenschaftlich-theologischen Gymnasiums.
Das Fach Theologie wird Abiturfach.
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Ähm.
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Nachdem ich gemäß Â§ 1,3 GO die Sitzungsleitung übernommen habe, werde ich die Aussprache eröffnen.
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Ich beantrage die Bestimmung eines Wahlleiters gemäß Â§ 4 WahlG-V und die Durchführung von Wahlen zum Premijer.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit beantrage ich, die Abgeordnete Dr. Ljiljana Šćepanović zur Präsidentin wiederzuwählen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ljiljana Šćepanović
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit beantrage ich folgende Änderung der Geschäftsordnung:
Änderung der Geschäftsordnung
Einziger Artikel
(1) § 1 Absatz 1 Geschäftsordnung der Narodna Skupština wird neu gefasst: „Der Präsident der Narodna Skupština wird von ihren Mitgliedern mit einfacher Mehrheit bis auf Weiteres gewählt. Unbeschadet von Absatz 3 kann eine Neuwahl des Präsidenten nach frühestens sechs Monaten erfolgen.“
(2) Die Änderung tritt unmittelbar nach Beschluss in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ljiljana Šćepanović
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Ich beantrage:
Antrag auf Ernennung zum Wahlleiter
Die Narodna Skupština möge beschließen:
1.Vaclav Dubel-Hacac wird zum Wahlleiter der Republik Vesteran ernannt.
2.Die Narodna Skupština tagt und legt einen nächstmöglichen Wahltermin für die Premijerwahl fest.
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Hiermit beantrage ich die Abwahl des Genossen Milan Milenkovic aus dem Grund,daß er nicht mehr Mitglied ist.
Ich schlage Herta Markiević als geschäftsführende Vorsitzende vor.
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Ich denke, dass meine Abwahl nicht notwendig ist, da ich kein Mitglieder der Skupština mehr bin und eine Neuwahl ausreichend wäre. Vielleicht eröffnen Sie einfach eine Debatte und es können sich entsprechend Kandidaten Präsident der Skupstina zur Wahl bewerben.
Ich muss jetzt wieder in meine Bar…
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Prosit und Danke!
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Sofern sich kein Widerspruch dagegen erhebt, die Geschäftsordnung sieht ja eigentlich die Vertrtetung durch den Premijer vor, könnten wir auf § 4 GO so verfahren. Ich stünde für eine vorübergehende Sitzungsleitung zur Verfügung, um wieder verfassungsmäßige Zustände in Vesteran herstellen zu können.
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Sofern sich kein Widerspruch dagegen erhebt, die Geschäftsordnung sieht ja eigentlich die Vertrtetung durch den Premijer vor, könnten wir auf § 4 GO so verfahren. Ich stünde für eine vorübergehende Sitzungsleitung zur Verfügung, um wieder verfassungsmäßige Zustände in Vesteran herstellen zu können.
Das wäre begrüssenswert. Ich werde das in der Form unterstützen.
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Also dann,könnten Sie bitte meine Anträge zur Debatte stellen?
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