Beiträge von Nataša Jović
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Folgender Antrag steht zur Abstimmung:
ZitatAlles anzeigenGesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (korporativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 7 – Sozialunternehmen
(1) Das Sozialunternehmen (druŠ¡tvena preduzeća, d.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialunternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunal- oder Sozialunternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.§ 12 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG).Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich.
Die Abstimmung dauert fünf Tage. -
Die Debatte ist beendet. Der Antrag wird zur Abstimmung gestellt.
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Zur Abstimmung steht der folgende Antrag:
ZitatAlles anzeigenEnergiegesetz der Republik Vesteran
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie. Es soll eine sichere, unabhängige und wirtschaftliche Energieversorgung mittels heimischer Energieträger sicherstellen.§ 2 – Lizensierung
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie, Wärmeenergie oder Erdgas bedarf der Lizensierung durch die Vesteranska Elektroprivreda als nationale Energiebehörde. Sie legt die Bedingungen zur Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung und Aufhebung von Lizenzen fest.
(2) Die Lizenz wird nur an staatliche juristische Personen erteilt.
(3) Zur Erzeugung von Wärmeenergie zwecks Eigenverbrauchs ist eine Lizenz nicht erforderlich.§ 3 – Energieerzeugung
Die Erzeugung und Bereitstellung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie obliegt der Vesteranska Elektroprivreda und den Versorgern, denen hierfür eine Lizenz gemäß vorliegendem Gesetz erteilt worden ist.§ 4 – Energieübertragung
(1) Die Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie sowie der Betrieb und die Instandhaltung des Übertragungsnetzes obliegen der Vesteranska Elektroprivreda und den regionalen Lizenznehmern in ihrem Versorgungsgebiet.
(2) Die Netzbetreiber sichern den gleichberechtigten Zugang zur Übertragung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom mit mindestens 75 vom Hundert des Endverbraucherpreises zu vergüten.§ 5 – Energievertrieb
(1) Der Handel und Vertrieb von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt durch die Energieversorger (Erzeuger und Netzbetreiber) oder lizensierte Dienstleister.
(2) Der Verkauf von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt auf Grund schriftlicher Verträge mit Allgemeinen Bedingungen. Die Endverbraucherpreise bedürfen der Genehmigung durch die Vesteranska Elektroprivreda.
(3) Die Energieversorger sind berechtigt, die Übertragung von Energie durch das entsprechende Netz vorläufig einzustellen:
1. wegen Vorbeugung von unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Anlagen;
2. bei Störungen an der Versorgungsinfrastruktur;
3. wenn Verbraucher die Vertrags- und Nutzungsbedingungen nicht einhalten.§ 6 – Pflichten gegenüber der Gesellschaft
Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, der einzelnen Verbrauchern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Rechtsvorschriften auszuüben, indem sie die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz, den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.§ 7 – Kraft-Wärme-Kopplung
Kraftwerke, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Erdöl oder Abfall arbeiten, dürfen ausschließlich mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.§ 8 – Wärme- und Kälteschutz
(1) Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
(2) Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.§ 9 – Enteignung
(1) Für den Auf- und Ausbau von Objekten zur Erzeugung sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie können Grundstücke auf dem Wege der Enteignung erworben werden.
(2) Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist.
(3) Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Bitte stimme mit Da, Ne oder Uzdrоavanje ab.
Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Abstimmung wurde eingeleitet.
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Das sind wohl die gleichen Leute, die in Frankreich Naturwisseschaften unterrichten?

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Zitat
Original von Aleksandar Ivanov

Hurra!

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[URL=http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/31/0,3672,7910783,00.html?dr=1]Über einen kleinen Versprecher mit ungeahnten Folgen[/URL]

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Der vorliegende Entwurf verbessert das bisherige UG, insbesondere bei Unternehmensbegriff und den Unternehmensformen.
Ich bitte um Zustimmung!

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Zur Debatte steht folgender Antrag der Republik Vesteran:
ZitatAlles anzeigenGesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (korporativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 7 – Sozialunternehmen
(1) Das Sozialunternehmen (druŠ¡tvena preduzeća, d.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialunternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunal- oder Sozialunternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.§ 12 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG). -
Antrag der Republik Vesteran:
ZitatAlles anzeigenGesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 7 – Sozialistisches Unternehmen
(1) Das Sozialistische Unternehmen (socijalistička preduzeća, s.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialistische Unternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunalunternehmen oder Sozialistischen Unternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG). -
Viel Glück im neuen Amt.

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Ich ernenne hiermit Radovan Radenković zum Upravnik von Pomorje.
Ich bitte darum, den folgenden Eid zu leisten:
„Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Vesteran zu schützen und die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten und die Aufgaben meines Amtes getreu zu erfüllen.“
Der Eidesformel kann als religiöser Zusatz „so wahr mir Gott helfe“ angefügt werden.
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Zitat
Original von Radovan Radenković
Dies findet meine Zustimmung und kann gerne zur Abstimmung gestellt werden.
Freut mich.
Für den Fall, dass noch einer unseren zahlreichen Mitbürger etwas mitzuteilen hat, läuft die Debatte noch bis Freitag.
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Zitat
Original von Radovan Radenković
War nicht mal meine Heimatstadt Hauptstadt eines Oblast?
Es sind in der Verfassung ja nur die Regionen festgelegt, nicht der jeweilige Verwaltungssitz. Wenn der Oblast Pomorje Banja als Hauptstadt festlegen sollte, dann ist das so.
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Aus diesem Anlass etwas Kultur:
[youtube]GdipgxHHC-Y[/youtube]
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Antrag:
ZitatAlles anzeigenEnergiegesetz der Republik Vesteran
§ 1 – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie. Es soll eine sichere, unabhängige und wirtschaftliche Energieversorgung mittels heimischer Energieträger sicherstellen.§ 2 – Lizensierung
(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie, Wärmeenergie oder Erdgas bedarf der Lizensierung durch die Vesteranska Elektroprivreda als nationale Energiebehörde. Sie legt die Bedingungen zur Erteilung, Änderung, Erweiterung, Entziehung und Aufhebung von Lizenzen fest.
(2) Die Lizenz wird nur an staatliche juristische Personen erteilt.
(3) Zur Erzeugung von Wärmeenergie zwecks Eigenverbrauchs ist eine Lizenz nicht erforderlich.§ 3 – Energieerzeugung
Die Erzeugung und Bereitstellung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie obliegt der Vesteranska Elektroprivreda und den Versorgern, denen hierfür eine Lizenz gemäß vorliegendem Gesetz erteilt worden ist.§ 4 – Energieübertragung
(1) Die Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie sowie der Betrieb und die Instandhaltung des Übertragungsnetzes obliegen der Vesteranska Elektroprivreda und den regionalen Lizenznehmern in ihrem Versorgungsgebiet.
(2) Die Netzbetreiber sichern den gleichberechtigten Zugang zur Übertragung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie unter Einhaltung der Qualitätsanforderungen.
(3) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom mit mindestens 75 vom Hundert des Endverbraucherpreises zu vergüten.§ 5 – Energievertrieb
(1) Der Handel und Vertrieb von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt durch die Energieversorger (Erzeuger und Netzbetreiber) oder lizensierte Dienstleister.
(2) Der Verkauf von Elektrizitäts- und Wärmeenergie erfolgt auf Grund schriftlicher Verträge mit Allgemeinen Bedingungen. Die Endverbraucherpreise bedürfen der Genehmigung durch die Vesteranska Elektroprivreda.
(3) Die Energieversorger sind berechtigt, die Übertragung von Energie durch das entsprechende Netz vorläufig einzustellen:
1. wegen Vorbeugung von unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder Anlagen;
2. bei Störungen an der Versorgungsinfrastruktur;
3. wenn Verbraucher die Vertrags- und Nutzungsbedingungen nicht einhalten.§ 6 – Pflichten gegenüber der Gesellschaft
Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft, der einzelnen Verbrauchern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der anderen Rechtsvorschriften auszuüben, indem sie die Sicherheit der Versorgung, die effiziente Verwendung von Energieträgern, den Umweltschutz, den Schutz des Lebens und des Eigentums der Bürger gewähren.§ 7 – Kraft-Wärme-Kopplung
Kraftwerke, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Erdöl oder Abfall arbeiten, dürfen ausschließlich mit Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.§ 8 – Wärme- und Kälteschutz
(1) Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
(2) Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismäßig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
(3) Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.§ 9 – Enteignung
(1) Für den Auf- und Ausbau von Objekten zur Erzeugung sowie Übertragung und Verteilung von Elektrizitäts- und Wärmeenergie können Grundstücke auf dem Wege der Enteignung erworben werden.
(2) Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und es zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist.
(3) Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.§ 10 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Zitat
Original von Aleksandar Ivanov
Wenn jemandes Gefühle schon dadurch verletzt werden, dass jemand Bier trinkt, dann sollte er wohl besser zu Hause bleiben.
Immerhin hat der Zimmermannssohn Wasser in Wein und nicht in Apfelschorle verwandelt.
