Gesetz über die lokale Selbstverwaltung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Člen 1
Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der territorialen und politischen Selbstverwaltung.
Člen 2
Die Gemeinde umfasst das Gebiet mehrerer zusammenhängender Siedlungen oder Stadtteile,
deren wirtschaftliches, kulturelles und gesellschaftliches Leben in gemeinschaftlichem Zusammenhang steht.
Člen 3
Organe der Gemeinde sind:
1. die Gemeindeversammlung (Собрание на општина);
2. der Präsident der Gemeinde (Претседател на општина);
3. der Exekutivrat (Извршен совет);
4. die Räte der Ortsgemeinschaften (Совети на месните заедници).
II. AUFGABEN DER GEMEINDE
Člen 4
Die Gemeinde erfüllt in eigener Verantwortung die Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung, insbesondere:
1. Sicherstellung der kommunalen Infrastruktur, einschließlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung, Straßen- und Wegeunterhalt;
2. Pflege und Förderung von Bildung, Kultur und Sport im Gemeindegebiet;
3. Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes, der Gefahrenabwehr sowie der notwendigen Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit;
4. Unterstützung der Gesundheitsversorgung durch gemeindenahe Einrichtungen;
5. Regelung und Kontrolle des gemeindlichen Bauwesens;
6. Wahrnehmung von Aufgaben des sozialen Beistands und der Sorge für Bedürftige;
7. Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Mitbestimmung auf örtlicher Ebene.
Člen 5
Die Gemeinde erfüllt auch Aufgaben, die ihr durch Gesetz übertragen werden.
III. DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG
Člen 6
(1) Die Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus gewählten Vertretern der Bürger und tagt öffentlich.
(2) Die Mitglieder der Gemeindeversammlung werden von den Bürgern der Gemeinde in freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Člen 7
Die Gemeindeversammlung entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere:
1. Satzung der Gemeinde;
2. Haushaltsplan und Rechnungslegung;
3. Wahl und Abberufung des Präsidenten der Gemeinde und der Mitglieder des Exekutivrates;
4. Einrichtung, Aufhebung und Abgrenzung der Ortsgemeinschaften;
5. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und gesellschaftlichen Organisationen.
Člen 8
Die Gemeindeversammlung kann Ausschüsse zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten einsetzen.
IV. DER PRÄSIDENT DER GEMEINDE
Člen 9
Der Präsident der Gemeinde ist das leitende Einzelorgan der Gemeinde. Er wird von der Gemeindeversammlung gewählt und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Člen 10
Der Präsident der Gemeinde:
1. vertritt die Gemeinde nach außen;
2. leitet die Arbeit des Exekutivrates;
3. führt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus;
4. achtet auf die Einhaltung von Gesetz und Ordnung im Gemeindegebiet.
V. DER EXEKUTIVRAT
Člen 11
Der Exekutivrat ist das ausführende Kollegialorgan der Gemeinde. Er besteht aus dem Präsidenten der Gemeinde als Vorsitzendem sowie einer von der Gemeindeversammlung bestimmten Zahl von Mitgliedern.
Člen 12
Der Exekutivrat:
1. führt die laufenden Geschäfte der Gemeinde;
2. bereitet die Sitzungen der Gemeindeversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse;
3. koordiniert die Arbeit der Verwaltungsstellen;
4. wacht über die wirtschaftliche Verwendung der Gemeindemittel;
5. berichtet regelmäßig der Gemeindeversammlung über seine Tätigkeit.
VI. DIE RÄTE DER ORTSGEMEINSCHAFTEN
Člen 13
Die Gemeinde ist in Ortsgemeinschaften (Месни заедници) gegliedert. Diese dienen der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger bei der Lösung örtlicher Angelegenheiten.
Člen 14
Der Rat der Ortsgemeinschaft wird in geheimer Wahl durch die Bürger der jeweiligen Ortsgemeinschaft bestimmt. Er besteht aus ehrenamtlich tätigen Bürgern.
Člen 15
Die Räte der Ortsgemeinschaften:
1. vertreten die Interessen ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde;
2. wirken bei der Planung und Durchführung örtlicher Vorhaben mit;
3. vermitteln bei Fragen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens;
4. können eigene Mittel zur Erfüllung örtlicher Aufgaben verwalten.
Člen 16
Die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeorganen und den Räten der Ortsgemeinschaften erfolgt in gegenseitiger Achtung und im Geiste der brüderlichen Zusammenarbeit.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Člen 17
(1) Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke vom 5. Mai 2017 ist aufgehoben.