§1 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer zu Beginn der Wahl seit mindestens 14 Tagen kaysteranischer Staatsbürger ist. Entscheidend ist das Datum des Eingangs der Staatsbürgerschaftsantrags bei der Registratura.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
(3) Die Wahlen zum Dom Republikske, dem Präsidentij, Vrhovnij Sudac (Oberster Richter) und Narodnij Sudac (Volksrichter) sind persönlich, allgemein, gleich, frei, direkt und geheim.
§2 - Organisation der Wahlen
(1) Die Wahlplanung übernimmt in der Regel das Innenministerium, für die technische Umsetzung ist das Wahlamt oder ein vom Innenministerium ernannter ausländischer Wahlleiter verantwortlich.
(2) Bei der Wahl muss sich der Bürger unabhängig von seiner Wahl eindeutig identifizieren lassen.
(3) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden. Die Wahlleitung darf diese Informationen nicht preisgeben.
(4) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet.
(5) Dem Vrhovnij Sud muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.
§3 - Bewerbungen
(1) Bewerbungen zu einem Amt sind spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn im Forum bekanntzugeben.
§4 - Abstimmungsverlauf
(1) Der Abstimmungszeitraum für Wahlen beträgt in der Regel 120 Stunden. Abstimmungszeiträume von weniger als 72 Stunden sind unzulässig.
(2) Eine Wahl ist nur gültig, wenn eine Wahlbeteiligung von mindestens 25% der Wahlberechtigten nach §1 (1) vorliegt.
§5 - Wahlen zum Dom Republikske
(1) Die Wahl des Dom Republikske findet als Verhältniswahl mit freien Listen statt.
(2) Parteilisten können von offiziellen Vertretern einer Partei angemeldet werden.
(3) Unabhängige Listen können von jedem Bürger, der das passive Wahlrecht nach §1 besitzt, angemeldet werden.
(4) Parteilisten müssen mindestens zwei Kandidaten enthalten, und können höchstens soviele Kandidaten enthalten, wie Sitze zu vergeben sind.
(5) Unabhängige Listen einer natürlichen Person ohne Parteizugehörigkeit sind zulässig.
(6) Parteien können gemeinsame Listen bilden, diese sind von allen Vertretern der jeweiligen Parteien anzumelden bzw. zu bestätigen.
(7) Ergibt sich aus dem Wahlergebnis, daß aufgrund kaufmännischer Rundung der Stimmenanteile pro Liste, die Summe der gleichberechtigt zu vergebenden Sitze höher ist, als die Zahl der verfügbaren Sitze, können Überhangmandate erteilt werden.
Die Zahl der maximal zu vergebenen Überhangsmandate entspricht 1/3 der Zahl der festgelegten Sitze.
(8) Überhangmandate können nur vergeben werden, wenn die zugehörige Liste auch Personen zur Wahl gestellt hat, die diese besetzen.
(9) Falls durch das Wahlergebnis und durch die Besetzung von Überhangmandaten keine gerechte Verteilung der Sitze möglich ist, muss die Wahl wiederholt werden.
§6 - Wahlen zum Präsidentij
(1) Die Wahl des Präsidentijs und des Vizepräsidentijs findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist die Kandidatur, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten. In zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Kommt auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine der Kandidaturen zustande, ist unmittelbar Absatz 2 erneut anzuwenden, allerdings in einem Schnellwahlverfahren mit einem Abstimmungszeitraum von 48 Stunden.
(5) Eine Kandidatur ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaturen ihre Kandidatur zurückziehen.
§7 - Wahlen zum Vrhovnij Sudac
(1) Die Wahl des Vrhovnij Sudac und des Narodnij Sudac findet als Mehrheitswahl statt.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(3) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die beiden Stärksten des ersten Wahlgangs gegeneinander antreten, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
(4) Im Falle einer Stimmgleichheit in der Stichwahl stimmt der Dom Republikske ab. Sieger der zweiten Stichwahl ist derjenige mit einer einfachen Mehrheit.
(5) Ein Kandidat ist ebenfalls gewählt, wenn alle anderen zur Teilnahme am nächsten Wahlgang berechtigten Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
§8 - Briefwahl
(1) Ist ein Stimmberechtigter laut §1 (1) für den Wahlzeitraum verhindert, seine Stimme abzugeben, so kann er seine Stimme(n) vorab des Abstimmungszeitraums via E-Mail an das Wahlamt abgeben.
(2) Der Antrag auf Briefwahlrecht ist spätestens bis 48 Stunden vor Beginn des Abstimmungszeitraums an das Wahlamt zu stellen.
(3) Das Wahlamt stellt dem Antragssteller per E-Mail einen Briefwahlzettel zu. Ein Wahlberechtigungscode für das Wahllokal steht dem Briefwählenden nicht mehr zu.
(4) Die Briefwahl ist ab dem Ende der Bewerbungsfrist laut §3 (1) möglich.