Wenn ich für die PROGRES sprechen darf: für uns stehen juristische Qualifikationen, Rechtsprechungsphilosophie, Unabhängigkeit und Integrität, Ansichten zu Schlüsselthemen sowie die Analyse vergangener Entscheidungen und persönlicher Eignung im Mittelpunkt. Wir möchten schlicht seine fachliche Kompetenz, ethische Standfestigkeit und Neutralität prüfen. Ich denke dies ist durchaus angemessen und sicher bei der ersten Ernennung/Bestätigung durchaus angebracht.
Beiträge von Goran Kovač
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Ich bin relativ sicher, dass jede neue Organisation ihre Probleme haben wird. Gleichzeitig hat man so auch die Möglichkeit mit zu formen, wir sprechen hier erst mal nicht von einer Pflicht sondern von einer Möglichkeit.
Gran Novara ist ja bereits Teil der Konferenz, man würde ja mit vier großen Staaten im KdN durchaus eine starke Fraktion bilden können. -
Vesteran möchte eine Debatte zu folgendem Gesetz beantragen
ZitatGesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien (WOG)
Präambel
Im Bestreben, eine ausgewogene und gerechte wirtschaftliche Ordnung zu fördern, die den sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien entspricht, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es definiert die verschiedenen Rechtsformen, die zur Verfügung stehen, und legt die Rahmenbedingungen für ihre Gründung, Verwaltung und Auflösung fest.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Definition und Regulierung der verschiedenen Rechtsformen von wirtschaftlichen Einheiten in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
(2) Ziel ist es, eine Vielfalt von Unternehmensstrukturen zu ermöglichen, die sowohl private Initiative als auch kollektive Selbstverwaltung fördern, im Einklang mit den sozialistischen Grundprinzipien.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) Rechtsform: Die rechtliche Struktur, unter der ein Unternehmen organisiert ist, einschließlich der rechtlichen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Verwaltungssysteme.
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću, D.o.o.): Eine Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt ist.
c) Genossenschaft (Zadruga, Zad.): Eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf kollektiver Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.
d) Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće, J.p.): Ein Unternehmen im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, das öffentliche Dienstleistungen bereitstellt.
e) Einzelunternehmen (Obrt, Ob.): Eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.
f) Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga, Rz.): Eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.
Abschnitt 2 – Rechtsformen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
Artikel 3 – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.)
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D.o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit ihren Einlagen haften.
(2) Gründung:
a) Mindestens ein Gesellschafter.
b) Erstellung einer Satzung, die die grundlegenden Bestimmungen des Unternehmens festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
d) Einzahlung des erforderlichen Stammkapitals, welches gesetzlich festgelegt ist.
(3) Haftung:
a) Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt.
b) Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist ausgeschlossen.
(4) Verwaltung:
a) Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.
b) Entscheidungen werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung getroffen.
Artikel 4 – Genossenschaft (Zadruga)
(1) Eine Genossenschaft (Zadruga) ist eine gemeinschaftlich organisierte wirtschaftliche Einheit, die auf dem Prinzip der kollektiven Selbstverwaltung und gemeinschaftlichem Eigentum basiert.
(2) Gründung:
a) Mindestens drei Gründungsmitglieder.
b) Erstellung einer Satzung, die die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.
(3) Eigentum:
a) Die Genossenschaft besitzt die Produktionsmittel gemeinschaftlich.
b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert.
(4) Verwaltung:
a) Die Genossenschaft wird durch einen Vorstand geleitet, der von den Mitgliedern gewählt wird.
b) Entscheidungen werden demokratisch getroffen, meist durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.
Artikel 5 – Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće)
(1) Ein Öffentliches Unternehmen (Javno poduzeće) ist ein Unternehmen, das vollständig oder teilweise im Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften steht.
(2) Gründung:
a) Entscheidung durch die zuständige staatliche Behörde.
b) Erstellung einer Betriebsordnung, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Unternehmens festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen staatlichen Stelle.
(3) Zweck:
a) Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitswesen, Bildung, Energieversorgung und Verkehrsinfrastruktur.
b) Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Erfüllung gesellschaftlicher Bedürfnisse ohne Gewinnorientierung.
(4) Verwaltung:
a) Leitung durch einen Direktor oder Verwaltungsrat, der von der staatlichen Behörde ernannt wird.
b) Überwachung und Kontrolle durch staatliche Stellen zur Sicherstellung der öffentlichen Aufgaben.
Artikel 6 – Einzelunternehmen (Obrt)
(1) Ein Einzelunternehmen (Obrt) ist eine selbständige persönliche Tätigkeit, die von einer Einzelperson ausgeübt wird.
(2) Gründung:
a) Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt.
b) Erstellung einer einfachen Geschäftsordnung oder Betriebsbeschreibung.
c) Keine Mindestkapitalanforderung.
(3) Haftung:
a) Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
b) Keine Trennung zwischen privatem und betrieblichen Vermögen.
(4) Verwaltung:
a) Der Unternehmer trifft alle wesentlichen Geschäftsentscheidungen allein.
b) Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialer Verantwortung.
Artikel 7 – Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga)
(1) Eine Arbeitnehmergenossenschaft (Radnička zadruga) ist eine Genossenschaft, die von den Arbeitnehmern geführt wird und deren Mitglieder zugleich Eigentümer des Unternehmens sind.
(2) Gründung:
a) Mindestens fünf Arbeitnehmer als Gründungsmitglieder.
b) Erstellung einer Satzung, die die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die organisatorischen Strukturen festlegt.
c) Registrierung bei der zuständigen Genossenschaftsbehörde.
(3) Eigentum und Gewinnverteilung:
a) Das Unternehmen gehört den Arbeitnehmern gemeinschaftlich.
b) Gewinne werden gemäß der Satzung verteilt oder reinvestiert, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
(4) Verwaltung:
a) Leitung durch einen Vorstand, der von den Mitgliedern gewählt wird.
b) Demokratische Entscheidungsfindung durch regelmäßige Mitgliederversammlungen.
Abschnitt 3 – Registrierung und Überwachung
Artikel 8 – Registrierungsverfahren
(1) Alle wirtschaftlichen Einheiten müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Gründung bei der zuständigen Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien registrieren.
(2) Erforderliche Unterlagen umfassen:
a) Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals (für Kapitalgesellschaften).
b) Liste der Gründer oder Gesellschafter.
Artikel 9 – Überwachung und Kontrolle
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle registrierten wirtschaftlichen Einheiten.
(2) Regelmäßige Inspektionen können durchgeführt werden, um die Einhaltung von Arbeitsschutz, Umweltschutz und sozialen Verpflichtungen sicherzustellen.
(3) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit Geldstrafen, Betriebsauflösungen oder anderen gesetzlichen Sanktionen geahndet werden.
Abschnitt 4 – Rechte und Pflichten der Wirtschaftlichen Einheiten
Artikel 10 – Rechte
(1) Wirtschaftliche Einheiten haben das Recht, Verträge abzuschließen, Eigentum zu besitzen und zu verwalten sowie rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen.
(2) Sie haben das Recht auf freie Geschäftstätigkeit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen und müssen nicht an staatliche Planvorgaben gebunden sein, solange sie den sozialistischen Grundprinzipien entsprechen.
Artikel 11 – Pflichten
(1) Wirtschaftliche Einheiten sind verpflichtet, die Gesetze und Verordnungen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.
(2) Sie müssen regelmäßig Berichte über ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Beschäftigtenzahl und finanzielle Lage bei den zuständigen Behörden einreichen.
(3) Wirtschaftliche Einheiten müssen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls beitragen, beispielsweise durch faire Löhne, sichere Arbeitsbedingungen und nachhaltige Geschäftspraktiken.
Abschnitt 5 – Änderungen der Rechtsform
Artikel 12 – Änderung der Rechtsform
(1) Eine wirtschaftliche Einheit kann ihre Rechtsform ändern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Änderung der Rechtsform muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden und die erforderlichen Unterlagen umfassen, einschließlich der neuen Satzung oder Geschäftsordnung.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und stellt die Genehmigung für die Änderung der Rechtsform aus.
Artikel 13 – Umwandlung bei Überschreitung von Mitarbeiterzahlen
(1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform binnen drei Monaten anzupassen. Näheres regelt ein Gesetz zur Regulierung privater Unternehmen, dies kann bis zu einer bundeseinheitlichen Bestimmung durch die Republiken reguliert werden.
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
Artikel 14 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Gesetz über die vereinigte Arbeit verliert seine Gültigkeit.
(3) Alle Gesetze und Bestimmungen der Republiken über die Regulierung von wirtschaftlichen Rechtsformen verlieren ihre Gültigkeit.
Artikel 15 – Auslegung
Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
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Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit des Premijers/der Premijera
§1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:
Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)
(1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministri) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.
(2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führen die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severanien, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.
(4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der älteste Staatsminister den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.
§2
Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:
Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.
§3
Mit der Verkündung dieses Gesetzes treten die Änderungen in Kraft
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Ich bitte darum eine Abstimmung über das bereits diskutierte Gesetz einzuleiten.
Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit des Premijers/der Premijera
§1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:
Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)
(1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministri) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.
(2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führen die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severanien, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.
(4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der älteste Staatsminister den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.
§2
Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:
Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.
§3
Mit der Verkündung dieses Gesetzes treten die Änderungen in Kraft.
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Ich glaube das ist nicht nötig, weil der Volksbegriff des Deutschen (und auch anderer Sprachen) nicht 1:1 mit slawischen Sprachen übereinstimmt. Die serbische Narodna Skupstina wird im Deutschen genauso mit "National-" übersetzt und nicht wörtlich.
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Danke.
Ich habe eine Frage:
Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.
Wie wird das genau geregelt?Ist eine einfache,qualifizierte…Mehrheit nötig?Zudem haben wir keine National-,sondern eine Volksversammlung.
Eine einfache Mehrheit.
Nein, es handelt sich um die Nationalversammlung, das ist in der Verfassung eindeutig so formuliert.
Faktisch sind wir vom Modus eine Volksversammlung, aber der Titel ist Nationalversammlung.
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Die Regierung möchte die Initiative der Domovina zu Ende bringen, die es klar ermöglicht Staatsminister zu ernennen und ebenfalls eine Vertretung. Darüberhinaus möchte Vesteran sich dem sechsmonatigen Zyklus der Wahlen auf Republiksebene angleichen, welche bereits in den anderen Republiken ebenfalls umgesetzt wurden.
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Vielen Dank für den Hinweis, hier die korrigierte Fassung:
Gesetzes zur Verlängerung der Amtszeit des Premijers/der Premijera
§1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:
Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)
(1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministri) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.
(2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führen die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severanien, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.
(4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der älteste Staatsminister den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.
§2
Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:
Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.
§3
Mit der Verkündung dieses Gesetzes treten die Änderungen in Kraft.
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Vaclav Dubel-Hacac Wärst du so freundlich und eröffnest bitte eine Debatte als Präsident der Narodna Skupština?
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Ich schlage vor, die Verfassungsreform der Domovina und ehemaligen Premijera weiter umzusetzen. Ich schlage zudem eine Verlängerung der Amtszeit des/der Premijer/-a vor.
§1 Die Verfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:
Art. 2a – Der Ministerrat (Savet ministara)
(1) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Premijer Staatsminister (državni ministar) berufen. Ihre Amtszeit dauert bis zu ihrer Abberufung, längstes bis zum Ende der Amtszeit des Premijers.
(2) Die Staatsminister können mit der Leitung eines bestimmten Ressorts betraut werden. Sie führend die Amtsgeschäfte nach eigenem Ermessen im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Premijers. Die Staatsminister sind dem Premijer und der Nationalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Der Premijer bestimmt aus der Reihe der Staatsminister einen ständigen Stellvertreter. Diese Stellvertretung umfasst auch die Vertretung Vesterans in den Organen der Bundesrepublik Severaniens, sofern diese Aufgabe nicht explizit durch den Premijer oder durch einen Beschluss des Ministerrates auf einen anderen Staatsminister übertragen wurde.
(4) Die Staatsminister bilden in ihrer Gesamtheit den Ministerrat. Der Ministerrat tagt ständig unter dem Vorsitz des Premijers oder dessen Stellvertreters. Sind beide verhindert, so übernimmt der Staatsminister mit der längsten Amtszeit den Vorsitz. Sofern mehrere Staatsminister über dieselbe Dauer der Amtszeit verfügen, übernimmt von diesen der Staatsminister mit den meisten Lebensjahren den Vorsitz.
(5) Die Mitglieder des Ministerrates genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Die Immunität kann durch Beschluss der Nationalversammlung aufgehoben werden.
§2
Artikel 2 (2) erster Satz der Verfassung wird wie folgt geändert:
Der Premijer wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt.
§3
Mit der Verkündung des Gesetzes treten die Änderungen in Kraft.
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Im Namen der PROGRES gratuliere ich Ihnen herzlich zur Wiederwahl.
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Wir befinden uns derzeit in Beratungen mit unseren Verbündeten zu diesem Thema. Die bisherige Ausgestaltung der Konferenz lässt in der Tat erhebliche Zweifel an ihrer praktischen Wirksamkeit aufkommen. Die Organisation besteht derzeit in der Mehrheit aus Staaten, deren politische Stabilität und innenpolitische Kohärenz fragwürdig sind. Einige Mitglieder haben nicht einmal eine solide Außenpolitik, die auf langfristige internationale Zusammenarbeit ausgerichtet ist.
Die zusätzlichen Bedenken, die wir hinsichtlich der gegenwärtigen Formulierung der Charta geäußert haben, beruhen nicht auf pauschalen Annahmen, sondern auf der Sorge, dass ohne klare Garantien zur Wahrung der Souveränität die Organisation in eine Richtung gehen könnte, die wir nicht unterstützen können.
Ich bin ein Freund mir einen Eindruck zu verschaffen in den Gremien der Organisation. Gerade eine Organisation, die man genauso wieder verlassen kann, sollte sie politisch mißbraucht oder unterwandert werden. Man sollte seine Energie nicht in Ablehnung stecken sondern den Willen zeigen diese sogar grundlegend mit prägen zu wollen.
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Man muss auch einfach sagen, dass eine solche Nominierung/Ernennung/Wahl eines Beamten durch eine Mehrheit der Bundesversammlung wahrscheinlich der am beste ausgehandelte Posten und Kompromiss wäre, denn es ist schon ein Weilchen her, dass die Regierung in der Bundesversammlung die Mehrheiten inne hatte. Aus unserer Sicht würde er sogar Stabilität bringen gegenüber unseren Bündnispartnern, statt dem ständigen Wechsel in den vergangenen zwölf Monaten.
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Wir haben in unseren Reihen hier in der Bundesversammlung die erstaunliche Anzahl an drei ehemaligen Außenministern. Ich denke jedem ist klar, dass Diplomatie gleichzeitig das konkreteste wie auch das unkonkreteste Geschäft sind. Wir von der PROGRES glauben daran, dass der Dialog und damit auch die Teilnahme an diesem Gesprächsforum keine verschwendete Zeit sind, sondern letztlich helfen.
Die Bedenken des pelagonischen Amtsträgers in allen Ehren, seinen jungfräulichen Elan hat er wohl in einer einzigen Debatte gleich verschossen, aber eine internationale Organisation braucht eine Mindestanerkennung als souveräner Staat durch andere Staaten. Die Organisation wird natürlich genau daran auch scheitern -können-, sollte sie mißbraucht werden, dies aber den Beteiligten von Anfang an zu unterstellen ist frech. Hier mit ollen Kamelen zu kommen aus Radovan Radenkovics Geschichtenbuch, in einer anderen, komplizierteren Welt, hilft dabei nicht.
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Bei allem Respekt, der Eindruck bleibt weiterhin äußerst dürftig. Nach meiner Einschätzung zeigen auch unsere Verbündeten keine Beteiligung.
Die Charta legt den Fokus auf Zusammenarbeit, Souveränität und den Schutz des kulturellen Erbes. Während diese Prinzipien eine solide Grundlage für eine internationale Organisation bilden, könnten schwache Durchsetzungsmechanismen und unklare Regelungen Herausforderungen für ihre Effektivität darstellen. Die Konferenz hat das Potenzial, ein bedeutendes Forum für globale Kooperation zu werden, vorausgesetzt, sie schafft klare Strukturen und Strategien zur Konfliktbewältigung und Entscheidungsfindung. Dafür muss man jedoch Teil dieser sein. Dass unsere Verbündeten hier noch nicht sehr aktiv waren, ist das eine, dass sie allerdings die Möglichkeit der Partizipation wahren, das andere.
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Die Liste der PROGRES tritt wie folg an.
1. Vaclav Dubel-Hacac
2. Josip Olić
3. Ana Knežević
4. Kemal Hasanbegović