Herr Präsident, liebe Genossen,
dieser Verfassungsentwurf findet meine Zustimmung.
Herr Präsident, liebe Genossen,
dieser Verfassungsentwurf findet meine Zustimmung.
Genosse Handanović, können Sie bitte erläutern, wie das Grabenwahlrecht funktioniert?
Zur Debatte steht folgender Antrag des Abgeordneten Ilievski.
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Änderung der Bundesverfassung
§ 1
Artikel 6 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Artikel 6 – Der Rat der Republiken
I. Der Rat der Republiken ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
II. Der Rat der Republiken wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
III. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
IV. Die Mitglieder des Rates der Republiken können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
V. Der Rat der Republiken
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
VI. Zur Kompetenz des Rates der Republiken gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
VII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
VIII. Der Rat der Republiken kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
IX. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Rates der Republiken mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*schmeißt erstmal die Waschmaschine an*
Zumeist finden Diskussionen rund um die Ausgestaltung in diesem Forum statt: http://forum.severanija.net/board.php?boardid=81
Folgende Vorbilder gelten grob für die Republiken:
Aressinien: Bosnien und Herzegowina
Kaysteran: Kroatien
Pelagonien: Mazedonien und Bulgarien
Vesteran: Serbien und Montenegro
Gerne dürfen auch Identitäten in den anderen Republiken angelegt werden. Die entsprechende Regelung ist hier zu finden: Staatsbürgerschaftsregelung
ZitatOriginal von Radovan Radenković
Nur wenn nicht die Sozialisten regieren.
Das ist eine sozialistische Republik, Sie Hofschranze! Hier regiert das Volk und keine degenerierte Adelsclique.
Wandern Sie doch aus nach Dreiwürgen!
ZitatOriginal von Radovan Radenković
Es sollte mal wieder soweit sein?!
Ich dachte, Sie wären generell gegen Wahlen?
ZitatOriginal von Dimitar Ilievski
Reine RL-Kopien sind nicht notwendig.
Und auch viel zu langweilig. Man sollte sich absprechen, damit keine Gebäude und Sehenswürdigkeiten doppelt verwendet werden. Für Pelagonien ist aber noch nicht allzu viel festgelegt. Gern kann auch Skopje Vorbild für Veligrad sein.
Mazedonien ist relativ klein, hat nicht viele große Städte und ist zum Teil albanisch geprägt. Außerdem hat Mazedonien keine Küste. Die mazedonische Sprache wird von vielen Bulgaren als bulgarischer Dialekt angesehen, was auch damit zu tun hat, dass sie sehr spät kodifiziert wurde. Tito hatte zwichenzeitlich Ambitionen, Bulgarien zu einem Teil Jugoslawiens zu machen.
Es gab also viele Gründe, weshalb vor vielen Jahren festgelegt wurde, dass nicht nur Mazedonien, sondern auch Bulgarien Vorbild für Pelagonien sein soll.
ZitatOriginal von Augusto del Ghez
ja das dachte ich mir schon, werd mich mal meiner heimatstadt bissel annehmen.
Das wäre toll!
sim off: Als Vorbild für Veligrad war bisher Sofia angedacht, soweit ich weiß.
Ich fürchte, dass noch kein Stadtplan von Veligrad existiert.
Gratulation, mein Präsident!
Sitzt an der Theke.
Zur Abstimmung steht der Antrag des Abgeordneten Handanović.
ZitatAlles anzeigenÄnderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)
§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt;
- Verzicht.
(2) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
- dies aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien liegt;
- es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(3) Ein severanischer Staatsangehöriger kann nur aus der Staatsbürgerschaft entlassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- dass er das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- dass keine Hindernisse hinsichtlich der Millitärpflicht vorhanden sind;
- dass er den Steuerverpflichtungen und anderen gesetzlichen Verpflichtungen nachgegangen ist;
- dass gegen ihn kein Strafverfahren aufgrund einer Straftat in Severanien geführt wird und, falls er in Severanien zur Gefängnisstrafe verurteilt wurde, dass er diese Strafe gebüßt hat.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
Zur Diskussion steht folgender Antrag des Abgeordneten Handanović:
ZitatAlles anzeigenÄnderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)
§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:
[list]§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Aussprache dauert fünf Tage.