Die Abstimmung ist beendet.
Die Änderung der Verfassung wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
Die Abstimmung ist beendet.
Die Änderung der Verfassung wurde mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.
Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
Werte Genossen,
in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Bundesverfassung sollte der "Rat der Volkskommissare" durch einen direkt gewählten Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien ersetzt werden.
Dadurch ergibt sich eine inhaltliche Änderung in Kapitel III sowie die ensprechende Änderung der Bezeichnungen in den übrigen Teilen der Verfassung.
Ich bitte um Zustimmung!
Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Zur Anpassung der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien an die Bestimmungen der Bundesverfassung beantrage ich:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Volksversammlung
Artikel 4.
Die Volksversammlung ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Volksversammlung wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Volksversammlung ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Das Recht der Gesetzesinitiative haben der Präsident der Volksrepublik Pelagonien und die Abgeordneten.
Kapitel III
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt ist der Präsident der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 10.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien ist der Volksversammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Präsident der Volksrepublik Pelagonien wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten gewählt.
Artikel 13.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder einer dauernden Verhinderung des Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien, sein Amt auszuüben, übernimmt der Vorsitzende der Volksversammlung das Amt des vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien.
Die Wahl des neuen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien muss innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Amtsübernahme durch den vorläufigen Präsidenten der Volksrepublik Pelagonien durchgeführt werden.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts inbgeheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien aus.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Volksversammlung der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Hinter unserer Grenze ist kein Loch zu sehen. Daher vermute ich, dass es da weiter Land gibt.
Der Gesetzentwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Der Gesetzentwurf wurde ohne Gegenstimme angenommen.
Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
ZitatAlles anzeigenGesetz über die Wehrpflicht
Član 1.
(1) Jeder Staatsbürger ist wehrpflichtig.
(2) Mütter, die ihre Kinder betreuen, sind der Wehrpflicht enthoben.
Član 2.
Die Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung,
1. sich zur Erfassung zu melden;
2. zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen;
3. den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in den Streitkräften der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien abzuleisten;
4. Veränderungen zur Person mitzuteilen.
Član 3.
(1) Die Wehrpflicht endet mit Anlauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensahr vollendet.
Član 4.
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst:
1. den Grundwehrdienst (čl. 5);
2. Wehrübungen (čl. 6);
3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.
(2) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, gehören zur Reserve.
Član 5.
(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.
(2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden.
Član 6.
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren sechs, bei Offizieren zwölf Monate.
Član 7.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 25 Jahren herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 60. Lebensjahr vollendet.
Član 8.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig dauernd untauglich ist oder
2. wer entmündigt ist.
Član 9.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
Ich stelle den Antrag zur Abstimmung.
Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
ZitatAlles anzeigenGesetz über die Volksverteidigung
Član 1.
Die Verteidigung des Landes ist das Recht und die Pflicht der Bürger, der Arbeits- und sonstigen Organisationen, sowie des Bundes, der Republiken, der Gemeinden und sonstiger gesellschaftspolitischer Gemeinschaften.
Član 2.
Die Streitkräfte der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bilden ein einheitliches Ganzes und setzen sich zusammen aus der Severanischen Volksarmee als den gemeinsamen Streitkräften aller Völker und Völkerschaften sowie aller arbeitenden Menschen und Bürger, und aus der Territorialverteidigung als umfassendster Form des organisierten bewaffneten allgemeinen Volkswiderstandes.
Član 3.
(1) Die Severanische Volksarmee besteht aus den Landstreitkräften, den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften und der Kriegsmarine.
(2) Die Severanische Volksarmee schützt die Unabhängigkeit, die Verfassungsordnung, die Unverletzlichkeit und die Integrität des Territoriums der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
Član 4.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen folgende Aufgaben:
1. selbständig oder in Zusammenarbeit mit der Severanischen Volksarmee führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind;
2. auf einem zeitweilig besetzten Gebiet führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind und setzen den allgemeinen Volkswiderstand fort;
3. sie schützen die Bevölkerung, das Territorium, die Arbeits- und sonstigen Organisationen und Organe der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften vor allen Formen der Feindeinwirkung.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen auch Aufgaben zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung und der materiellen Güter vor Kriegshandlungen.
(3) Im Falle einer unmittelbaren Kriegsgefahr und im Krieg können die Einheiten der Territorialverteidigung auch Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit wahrnehmen.
Član 5.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden von der Gemeinde, der Autonomen Provinz und der Republik aufgestellt.
(2) Eine kleinere gesellschaftspolitische Gemeinschaft ist verpflichtet, Einheiten der Territorialverteidigung auch gemäß dem Plan der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft zu bilden.
(3) Eine Arbeitsorganisation kann Einheiten der Territorialverteidigung bilden. Sie muss sie bilden, wenn dies im Plan der Gemeinde oder der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
Član 6.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden gebildet von den gemäß Kriegsplan in diese Einheiten eingeteilten Wehrpflichtigen und von Freiwilligen.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften werden gebildet von den Personen aus Absatz 1 dieses Artikels vom Territorium der Gemeinde bzw. der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft.
(3) Die Einheiten der Territorialverteidigung der Arbeitsorganisationen werden gebildet von den in der Arbeitsorganisation beschäftigten Personen aus Absatz 1 dieses Artikels.
Član 7.
(1) Die Stäbe der Territorialen Verteidigung koordinieren im Krieg auf ihrem Territorium die Operationen der Einheiten der Territorialverteidigung mit den Plänen und Operationen der Severanischen Volksarmee.
(2) Während gemeinsamer Aktionen mit der Severanischen Volksarmee unterstehen die Einheiten der Territorialverteidigung dem Vorgesetzten der Einheit der Severanischen Volksarmee, mit der sie an der Erfüllung der gemeinsamen Kampfaufgabe teilnehmen.
(3) Im Krieg leitet und befehligt der Republikstab für die Territorialverteidigung alle Einheiten der bewaffneten Kräfte auf dem vom Feind zeitweilig besetzten Territorium.
(4) Wenn eine Einheit der Territorialverteidigung für eine Arbeitsorganisation Sicherungs- und Verteidigungsaufgaben erfüllt, wird diese Einheit vom zuständigen Organ der Arbeitsorganisation geleitet.
Član 8.
(1) Der Volksverteidigungsrat sorgt für die Organisation und Mobilisierung der für die Bedürfnisse der Volksverteidigung erforderlichen Quellen und Kräfte des Landes.
(2) Die Mitglieder des Volksverteidigungsrates werden auf Vorschlag des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Rat der Republiken ernannt und ihres Amtes enthoben.
(3) Der Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vorsitzender des Volksverteidigungsrates.
Član 9.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Wehrgesetz wird aufgehoben.
Stimmen Sie Da, Ne oder enthalten Sie sich der Stimme. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
Ich stelle den Antrag zur Abstimmung.
Gibt es Gesprächsbedarf?
Die Abstimmung ist beendet.
Ich stelle fest, dass Dimitar Ilievski zum Präsidenten der Bundesversammlung gewählt ist.
Zur Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung steht Dimitar Ilievski.
Bitte stimmen Sie für oder gegen den Kandidaten oder enthalten Sie sich aktiv Ihrer Stimme. Die Abstimmung läuft fünf Tage.
Die Debatte ist beendet.