Beiträge von Dimitar Ilievski

    Folgender Antrag steht zur Debatte:


      Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke


      I. Allgemeines


      § 1. Die Selbstverwaltung der Gemeinden und Bezirke muss mit den Gesetzen der Volksrepublik Pelagonien übereinstimmen.


      § 2. (1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Bezirken oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
      (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten sollen die Gemeinden auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner der Gemeinde zu fördern.
      (3) Auftragsangelegenheiten werden den Gemeinden durch Gesetz, Verordnung und durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.


      § 3. (1) Die Bezirke haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die nicht den Gemeinden oder der Volksrepublik obliegen oder durch Gesetz anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen diese Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten oder Auftragsangelegenheiten.
      (2) Als Selbstverwaltungsangelegenheiten können und sollen die Bezirke auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet alle Aufgaben übernehmen, die geeignet sind, das Wohl der Einwohner des Bezirke zu fördern und die nur überörtlich gelöst werden können.
      (3) Auftragsangelegenheiten werden den Bezirken durch Gesetz oder durch Anordnung des Ministerrates zugewiesen.


      II. Vertretung und Verwaltung der Gemeinde


      § 4. (1) Die Vertretung der Gemeindeangehörigen und oberstes Willens und Beschlussorgan der Gemeinde ist der Gemeindevolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Gemeindevolksrat beschließt die Ortssatzungen, den Haushaltplan und alle sonstigen Gemeindeangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Gemeindeverwaltung und überwacht deren ordnungsgemäße Durchführung.
      (2) In Gemeinden mit weniger als 100 Einwohnern können die Stimmberechtigten mit Stimmenmehrheit beschließenn, dass an die Stelle des Gemeindevolksrates die Gemeindeversammlung tritt. Diese besteht aus sämtlichen Stimmberechtigten.
      (3) Die Sitzungen des Gemeindevolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.


      § 5. (1) Die Gemeindeverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
      (2) Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
      (3) Ein Mitglied der Gemeindeverwaltung kann zugleich Mitglied des Gemeindevolksrates sein.


      § 6. (1) Die Gemeinden regeln ihre eigenen Angelegenheiten durch Ortssatzungen, die vom Gemeindevolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
      (2) Ortssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung der Gemeinde, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Gemeindeaufgaben. Die Ortssatzungen sind öffentlich bekanntzumachen.


      III. Vertretung und Verwaltung des Bezirkes.


      § 7. (1) Oberstes Willens- und Beschlussorgan des Bezirkes ist der Bezirksvolksrat. Er wird in geheimer, gleicher und direkter Wahl auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. Der Bezirksvolksrat beschließt die Bezirkssatzungen, den Haushaltsplan und über alle sonstigen Bezirksangelegenheiten. Er gibt die Richtlinien für die Bezirksverwaltung und überwacht ihre ordnungsmäßige Durchführung.
      (2) Die Sitzungen des Bezirksvolksrates sind öffentlich. Die Geschäftsordnung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.


      § 8. (1) Die Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und aus den übrigen Mitgliedern zusammen.
      (2) Ein Mitglied der Bezirksverwaltung kann zugleich Mitglied des Bezirksvolksrates sein.


      § 9. Die Bezirke regeln ihre Angelegenheiten durch Bezirkssatzungen, die vom Bezirksvolksrat mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bezirkssatzungen können aufgestellt werden zur Regelung der Verwaltung des Bezirkes, zur Durchführung gemeinnütziger oder gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Aufbringung von Mitteln zur Durchführung der Bezirksaufgaben. Die Bezirkssatzungen sind öffentlich bekanntzugeben.


      IV. Schlussbestimmung.


      § 10. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Der Antragsteller hat das Wort.

    Antrag:


    Zur Abstimmung steht folgender Antrag:


      VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



      Kapitel I
      Die Volksrepublik Pelagonien


      Artikel 1.
      Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


      Artikel 2.
      ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
      ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
      ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


      Artikel 3.
      Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
      ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


      Artikel 5.
      ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
      ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



      Kapitel II
      Die Volksversammlung


      Artikel 6.
      ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
      ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


      Artikel 7.
      Die Volksversammlung
      1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
      2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
      3. ändert die Verfassung;
      4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
      5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
      6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
      7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Artikel 9.
      ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
      ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


      Artikel 10.
      ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
      ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
      ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kapitel III
      Der Ministerrat


      Artikel 11.
      Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


      Artikel 12.
      ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
      ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.


      Artikel 13.
      Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


      Artikel 15.
      Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



      Kapitel IV
      Die Volksräte


      Artikel 16.
      Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


      Artikel 17.
      Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 18.
      Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


      Artikel 19.
      ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
      ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


      Artikel 20.
      Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



      Kapitel V
      Die Volksgerichte


      Artikel 21.
      ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
      ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


      Artikel 22.
      Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 23.
      Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 24.
      Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 25.
      ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
      ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
      ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



      Kapitel VI
      Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


      Artikel 26.
      ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
      ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


      Artikel 27.
      Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


      Artikel 28.
      ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
      ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
      ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


      Artikel 29.
      Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


      Artikel 30.
      Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



      Kapitel VII
      Verfassungsänderung


      Artikel 31.
      Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.


    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert vier Tage.


    Anschließend muss die neue Verfassung in einem Referendum bestätigt werden.

      VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



      Kapitel I
      Die Volksrepublik Pelagonien


      Artikel 1.
      Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


      Artikel 2.
      ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
      ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
      ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


      Artikel 3.
      Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
      ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


      Artikel 5.
      ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
      ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



      Kapitel II
      Die Volksversammlung


      Artikel 6.
      ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
      ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


      Artikel 7.
      Die Volksversammlung
      1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
      2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
      3. ändert die Verfassung;
      4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
      5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
      6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
      7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Artikel 9.
      ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
      ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


      Artikel 10.
      ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
      ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
      ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kapitel III
      Der Ministerrat


      Artikel 11.
      Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


      Artikel 12.
      ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
      ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.


      Artikel 13.
      Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


      Artikel 15.
      Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



      Kapitel IV
      Die Volksräte


      Artikel 16.
      Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


      Artikel 17.
      Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 18.
      Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


      Artikel 19.
      ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
      ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


      Artikel 20.
      Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



      Kapitel V
      Die Volksgerichte


      Artikel 21.
      ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
      ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


      Artikel 22.
      Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 23.
      Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 24.
      Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 25.
      ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
      ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
      ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



      Kapitel VI
      Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


      Artikel 26.
      ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
      ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


      Artikel 27.
      Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


      Artikel 28.
      ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
      ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
      ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


      Artikel 29.
      Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


      Artikel 30.
      Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



      Kapitel VII
      Verfassungsänderung


      Artikel 31.
      Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.


    Die Debatt ist beendet. Ich leite nun die Abstimmung ein.

    Ich starte am Wochenende die Abstimmung, wenn es dann keinen Gesprächsbedarf mehr gibt.



      VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



      Kapitel I
      Die Volksrepublik Pelagonien


      Artikel 1.
      Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


      Artikel 2.
      ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
      ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
      ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


      Artikel 3.
      Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
      ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


      Artikel 5.
      ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
      ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



      Kapitel II
      Die Volksversammlung


      Artikel 6.
      ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
      ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


      Artikel 7.
      Die Volksversammlung
      1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
      2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
      3. ändert die Verfassung;
      4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
      5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
      6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
      7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Artikel 9.
      ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
      ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


      Artikel 10.
      ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
      ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
      ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kapitel III
      Der Ministerrat


      Artikel 11.
      Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


      Artikel 12.
      ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
      ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.


      Artikel 13.
      Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


      Artikel 15.
      Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



      Kapitel IV
      Die Volksräte


      Artikel 16.
      Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


      Artikel 17.
      Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.


      Artikel 18.
      Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


      Artikel 19.
      ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
      ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


      Artikel 20.
      Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



      Kapitel V
      Die Volksgerichte


      Artikel 21.
      ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
      ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


      Artikel 22.
      Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 23.
      Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 24.
      Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 25.
      ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
      ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
      ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



      Kapitel VI
      Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


      Artikel 26.
      ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
      ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


      Artikel 27.
      Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


      Artikel 28.
      ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
      ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
      ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


      Artikel 29.
      Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


      Artikel 30.
      Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



      Kapitel VII
      Verfassungsänderung


      Artikel 31.
      Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Zitat

    Original von Bogoslav Trajanov
    Ich rege an, dass die pelagonische Sprache auf Bundesebene, wenn sie schon nicht Amtssprache ist, den offiziellen Status einer Nationalsprache erhält und den Bürgern das Recht gewährt wird, dass Verfügungen auf auch pelagonisch ergehen.


    Zustimmung.


    Bürger aus Pelagonien müssen das Recht haben, sich in ihrer Muttersprache an die Bundesbehörden wenden zu können und auch auf Pelagonisch eine Antwort zu erhalten.

    Vorschlag:

      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
      ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.


    Per Gesetzgebung können wir dann alles weitere regeln, ebenso “Nachrücken“ vor dem eigentlichen “Wahltermin“.


    Ich finde es sinnvoll, das ganze vernünftig zu regeln. Dann hat man auch besseren Überblick, wer aktiv ist und vielleicht noch abstimmt.

    Änderungen in Art. 12 und 14.


      VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



      Kapitel I
      Die Volksrepublik Pelagonien


      Artikel 1.
      Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


      Artikel 2.
      ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
      ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
      ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


      Artikel 3.
      Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.


      Artikel 5.
      ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
      ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



      Kapitel II
      Die Volksversammlung


      Artikel 6.
      ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
      ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


      Artikel 7.
      Die Volksversammlung
      1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
      2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
      3. ändert die Verfassung;
      4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
      5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
      6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
      7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Artikel 9.
      ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
      ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


      Artikel 10.
      ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
      ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
      ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kapitel III
      Der Ministerrat


      Artikel 11.
      Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


      Artikel 12.
      ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
      ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.


      Artikel 13.
      Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


      Artikel 15.
      Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



      Kapitel IV
      Die Volksräte


      Artikel 16.
      Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


      Artikel 17.
      Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.


      Artikel 18.
      Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


      Artikel 19.
      ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
      ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


      Artikel 20.
      Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



      Kapitel V
      Die Volksgerichte


      Artikel 21.
      ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
      ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


      Artikel 22.
      Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 23.
      Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 24.
      Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 25.
      ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
      ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
      ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



      Kapitel VI
      Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


      Artikel 26.
      ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
      ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


      Artikel 27.
      Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


      Artikel 28.
      ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
      ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
      ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


      Artikel 29.
      Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


      Artikel 30.
      Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



      Kapitel VII
      Verfassungsänderung


      Artikel 31.
      Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Änderung:



      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.

    Habe noch einmal darüber nachgedacht.


      Vorsitzender des Ministerrates
      ПретÑедател на Советот на миниÑтри

    Alternative: Präsident des Vollzugsrates (ПретÑедател на Извршниот Ñовет)

    Ich habe den Entwurf in Art. 8 geändert und bei den Volksräten die Amtszeit ebenfalls auf vier Monate geändert, so dass wir nicht drei verschiedene Zeiträume haben.


      VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



      Kapitel I
      Die Volksrepublik Pelagonien


      Artikel 1.
      Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


      Artikel 2.
      ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
      ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
      ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


      Artikel 3.
      Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


      Artikel 4.
      ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
      ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.


      Artikel 5.
      ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
      ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



      Kapitel II
      Die Volksversammlung


      Artikel 6.
      ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
      ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


      Artikel 7.
      Die Volksversammlung
      1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
      2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
      3. ändert die Verfassung;
      4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
      5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
      6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
      7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von vier Monaten gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


      Artikel 9.
      ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
      ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


      Artikel 10.
      ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
      ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
      ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kapitel III
      Der Ministerrat


      Artikel 11.
      Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


      Artikel 12.
      ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
      ² Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.


      Artikel 13.
      Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


      Artikel 14.
      ¹ Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
      ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


      Artikel 15.
      Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



      Kapitel IV
      Die Volksräte


      Artikel 16.
      Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


      Artikel 17.
      Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf vier Monate gewählt werden.


      Artikel 18.
      Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


      Artikel 19.
      ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
      ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


      Artikel 20.
      Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



      Kapitel V
      Die Volksgerichte


      Artikel 21.
      ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
      ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


      Artikel 22.
      Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 23.
      Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


      Artikel 24.
      Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


      Artikel 25.
      ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
      ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
      ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



      Kapitel VI
      Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


      Artikel 26.
      ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
      ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.


      Artikel 27.
      Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.


      Artikel 28.
      ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
      ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
      ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.


      Artikel 29.
      Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.


      Artikel 30.
      Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



      Kapitel VII
      Verfassungsänderung


      Artikel 31.
      Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Vorschlag:


      Artikel 8.
      ¹ Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate gewählt.
      ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


    Ich finde es sinnvoll, eine Legislaturperiode festzulegen.


    Sim-on könnten wir einfach einen Thread für Kandidaturen aufmachen. Damit filtern wir dann Inaktive aus der Volksversammlung.

    Liebe Genossen,


    nachdem wir in den letzten Jahren die reaktionären Kräfte besiegt und den Aufbau des Sozialismus vorangetrieben haben, wird es Zeit die überholte bürgerliche Verfassung Pelagoniens durch eine demokratische und sozialistische Verfassung zu ersetzen.


    Es lebe die Volksrepublik Pelagonien!