Beiträge von Dimitar Ilievski
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Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
(5) In den Prüfungsfächern wird eine Abschlussnote errechnet, in die die Jahresnote mit 60 Prozent und das Ergebnis der Prüfung mit 40 Prozent eingehen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
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Folgender Antrag steht zur Debatte:
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Der Antragsteller hat das Wort.
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Gesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung wird beendet. Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
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Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
Gesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
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Hinweis: Auf Pelagonisch und Vesteranisch lautet die Bezeichnung Ðародна милиција
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Liebe Genossen,
es wird Zeit, dass wir die Aufgaben und Befugnisse unserer Sicherheitsorgane regeln und Ihre Tätigkeit auf eine gesetzliche Grundlage stellen.
Ich bitte um Zustimmung!
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Folgender Antrag steht zur Debatte:
Gesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Der Antragsteller hat das Wort.
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Antrag:
ZitatGesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Grundsätzlich kannst du die Stadt aber im o.g. Rahmen frei gestalten. Reine RL-Kopien sind nicht notwendig.
Hauptsache es sieht nicht aus wie Chicago.
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Da Pelagonien größer ist als Mazedonien und zudem eine Küste hat, hatten wir die Vorbilder erweitert. Geografisch und kulturell kommt also noch Bulgarien dazu sowie der griechische Teil Mazedoniens. Sprachlich dann aber nur Mazedonisch, neben kleineren Minderheiten.
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Zitat
Original von Augusto del Ghez
ja das dachte ich mir schon, werd mich mal meiner heimatstadt bissel annehmen.
Das wäre toll.
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Zitat
Original von Bogoslav Trajanov
sim off: Als Vorbild für Veligrad war bisher Sofia angedacht, soweit ich weiß. -
VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik PelagonienArtikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.Artikel 2.
¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.Artikel 3.
Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.Artikel 4.
¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.
³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden.Artikel 5.
¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.Kapitel II
Die VolksversammlungArtikel 6.
¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.Artikel 7.
Die Volksversammlung
1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
3. ändert die Verfassung;
4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.Artikel 8.
¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt.
² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.Artikel 9.
¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.Artikel 10.
¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.Kapitel III
Der MinisterratArtikel 11.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.Artikel 12.
¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.
² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit.Artikel 13.
Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.Artikel 14.
¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.Artikel 15.
Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.Kapitel IV
Die VolksräteArtikel 16.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.Artikel 17.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.Artikel 18.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.Artikel 19.
¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.Artikel 20.
Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.Kapitel V
Die VolksgerichteArtikel 21.
¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.Artikel 22.
Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.Artikel 23.
Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.Artikel 24.
Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.Artikel 25.
¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und HauptstadtArtikel 26.
¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt.
² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.Artikel 27.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.Artikel 28.
¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite.
² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge.
³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.Artikel 29.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.Artikel 30.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.Kapitel VII
VerfassungsänderungArtikel 31.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist. -
Beim Referendum zur neuen Verfassung gab es erfreuliche 100% Zustimmung.
Ich danke allen Bürgern.
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Begibt sich zur Stimmabgabe für das Verfassungsreferendum