Beiträge von Nedžad Ibrahimović

    Der o.g. Entwurf ermöglicht echten Wettbewerb und (im Rahmen des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots) freie Vertragsgestaltung. Versicherer und Antragsteller können z.B, vereinbaren, dass der Versicherte zunächst den Hausarzt aufsucht und an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt, im Gegenzug aber eine geringere Prämie zu zahlen braucht. Für "bequemere" Bürger kann es entsprechend eine höhere Prämie geben.

    Vorschlag:


    Finde ich soweit ok, bis auf kleinere Formulierungen.


    Allerdings ist die Höhe der Gesunheitspauschale zu diskutieren. Zum einen reichen 100 Talir nicht - selbst wenn ein großer Teil durch den Risikoausgleich reinkommt, sind wohl eher 100 $, also schätzungsweise 600 Talir zu veranschlagen - zum anderen sollten wir es ermöglichen, dass die Versicherer unterschiedliche Policen anbieten. Also z. B. eine mit "Vollkasko", eine mit geringerer Prämie, dafür aber Eigenanteil des Versicherten etc.


    Also Kopfpauschale lieber offen lassen, dafür aber staatlichen Zuschuss begrenzen.

    Es gibt eben nicht den gleichen Preis für alle, sondern gleiche Preise je Angebot. Beispielsweise könnte eine Krankenkasse ein Angebot machen, dass der Beitrag nur 9 % beträgt, aber der Versicherte für bestimmte Leistungen selbst aufkommt oder ein Eigenanteil vereinbart wird. Die gleiche Kasse kann ein anderes Angebot machen, dass der Beitrag 14 % beträgt, dafür aber der Chefarzt persönlich morgens den Kaffee ans Bett bringt.


    Die Kasse darf aber nicht sagen: Der Sportstudent muss für Police A nur 9 % zahlen, der einbeinige Rentner muss für die gleiche Police aber 13 % zahlen, weil er ein größeres Risiko darstellt. Sie darf verschiedene Angebote machen, aber diese müssen für jeden, unabhängig von Geschlecht, Alter und Vorerkrankungen, gleichermaßen offen stehen. Andere Kassen können andere Policen bieten, aber auch hier darf es keine Diskriminierung geben. Der Wettbewerb findet dann durch Preis, Preis-Leistungsverhältnis, Service und Effizienz statt und nicht über Risikoselektion.


    Zwischen der KV und der SV besteht auch ein fundamentaler Unterschied: Die KV dient vor allem der Absicherung von Behandlungs- und Heilmittelkosten (die Lohnfortzahlung ist nur ein kleiner Posten), während die SV (insbesondere die Rente) den Lebensstandard sichen soll.

    Der Entwurf sieht vor, dass die nationale Krankenversicherung und private Anbieter miteinander konkurrieren, es aber keine soziale Auslese geben darf (also z. B. Kassen nur junge und gesunde Personen aufnehmen und die ganzen Risikogruppen beim Staat bleiben).


    Die Sozialversicherungsbeiträge überweist der Betrieb direkt an die Zavod za socijalno osiguranje; die Krankenversicherungsbeiträge entweder an die nationale Zavod za zdravstveno osiguranje oder einen privaten Versicherer.


    Bei der Rentenhöhe sieht der Entwurf 2 % des Einkommens für jedes Versicherungsjahr vor - bei 40 Beitragsjahren gibt es 80 % des Einkommens als Rente, bei 30 Beitragsjahren entsprechend nur 60 %. Die Unter- und Obergrenzen sichern, das die Leistung wenigstens das Existenzminimum deckt, aber anderseits bezahlbar bleibt.


    Auf Unsinn wie eine "Beitragsbemessungsgrenze", wodurch das Einkommen oberhalb einer bestimmten Grenze beitragsfrei wäre, wurde bewusst verzichtet, um die Beiträge für alle relativ günstig zu halten.

    Vorschlag:


    Kranken- und Sozialversicherungsgesetz (KSVG)


    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Die Republik Aressinien gewährleistet ihren Bürgern eine soziale Absicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter.


    § 2 – Krankenversicherung
    (1) Jeder Bürger der Republik Aressinien ist krankenversichert. Versicherungsträger sind die nationale Krankenversicherung (Zavod za zdravstveno osiguranje) sowie von der Regierung zugelassene private Versicherungsunternehmen.
    (2) Die Krankenversicherung umfasst:
    a) die obligatorische Grundversicherung, welche die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Unfall übernimmt; sowie
    b) die freiwillige private Zusatzversicherung.
    (3) Die obligatorische Grundversicherung kommt auch für die notwendigen Kosten der unmündigen Kinder im gemeinsamen Haushalt des Versicherten auf. Bei Arbeitsunfähigkeit erstattet sie dem Unternehmen nach 15 Tagen die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung.
    (4) Der Beitrag zur obligatorischen Krankenversicherung beträgt 12 Prozent des Einkommens. Die privaten Versicherungen können andere Beiträge festlegen; das Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, einen höheren Beitrag abzuführen.
    (5) Die privaten Versicherer können abhängig vom Leistungsumfang und der Selbstbeteiligung unterschiedliche Policen anbieten. Für jede Art von Police darf es unabhängig vom Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand des Versicherten nur einen einheitlichen Beitrag geben.
    (6) Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime können sowohl durch öffentliche wie private Anbieter betrieben werden. Ihre Dienste werden von den Krankenkassen (öffentlich und privat) eingekauft.
    (7) Das nationale Krankenversicherungsinstitut stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sowohl von öffentlichen wie privaten Anbietern sicher.


    § 3 – Sozialversicherung
    (1) Jeder erwerbstätige Bürger der Republik Aressinien ist in der nationalen Sozialversicherung (Zavod za socijalno osiguranje) versichert.
    (2) Die Sozialversicherung umfasst:
    a) die Arbeitslosenunterstützung. Arbeitslose Werktätige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie in den letzten 18 Monaten vor Antragstellung zumindest 12 Monate beschäftigt gewesen sind. Das Arbeitslosengeld beträgt 50 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 6.000 Talir. Arbeitslose haben zuem einen Anspruch auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Vermittlung und Integration.
    b) die Alters- und Invalidenversicherung. Versicherte haben bei Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente, sofern sie in den letzten 18 Monaten vor Antragstellung zumindest 12 Monate beschäftigt gewesen sind. Die Alters- und Invalidenrente beträgt zwei Prozent des Einkommens für jedes Versicherungsjahr, mindestens jedoch 1.500 und höchstens 9.000 Talir.
    (3) Witwen und Witwer erhalten die Alters- und Invalidenrente des verstorbenen Versicherten, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.
    (4) Der Beitrag zur obligatorischen Sozialversicherung beträgt 24 Prozent des Einkommens und ist vom Unternehmen direkt an das nationale Sozialversicherungsinstitut abzuführen.


    § 4 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Warum ein nebeneinander von staatlichen und pirvaten Versicherungen? Da wäre es doch sinnvoller, wenn der Staat die Rahmenbedingugen vorgibt und der Bürger frei zwischen privaten bzw. betrieblichen Angeboten wählen kann. Dabei sollte es natürlich einen Basistarif geben, den der Anbieter keinem Antragsteller verweigern darf.


    Die SV würde ich da komplett rausnehmen. Besser wäre es, Renten- und Sozialversicherung gesondert zu regeln.

    Zitat

    Original von Herta Markiević
    Eins haben die DU und die SDR ja gemeinsam: Beide fühlen sich permanent bemüßigt der stolzen severanischen Nation ungefragt Ratschläge und Kommentare mitgeben zu müssen. Als ob wir ein Land von kleinen Kindern wären... :rolleyes:


    Wenn man das eigene Volk für schlauer hält und meint, die wilden Eingeborenen erziehen zu müssen, dann ist das ein deutliches Zeichen für Faschismus und Imperialismus. Bei DU und SDR ist das "D" glatt gelogen.

    Zitat

    Original von Vukan
    Überwindung des Zinssystems!


    Sehr richtig!


    Im Koran heißt es:


    „Diejenigen, die Zinsen verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfaßt und zum Wahnsinn getrieben wird. Dies (soll so sein,) weil sie sagen: ‚Handel ist dasselbe wie Zinsnehmen.‘ Doch Allah hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten.“ (Sure 2, 275)


    „Was immer ihr auf Zinsen verleiht, damit es sich vermehre mit dem Gut der Menschen, es vermehrt sich nicht vor Allah.“ (Sure 30, 29)


    Zins und Spekulation gehören schnellstens abgeschafft. Allein Unternehmergeist und produktive Arbeit sind Voraussetzungen des gesellschaftlichen Wohlergehens.